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Änderungstext
4. HRÄG - Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1204)
Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S.426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Teilsatz 1 sowie § 29 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den beteiligten Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "bei den beteiligten Dualen Partnern" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Teilsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17, § 18 Absatz 7 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und Satz 9 Halbsatz 1, § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 Halbsatz 1 sowie Absatz 3, § 31 Absatz 1 Satz 3 sowie § 65c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "Dualen Partnern" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Teilsatz 2 werden nach dem Wort "erfordert" die Wörter "; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien" eingefügt.
bb) In Nummer 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter "und Weiterentwicklung" eingefügt.
cc) In Nummer 5 Teilsatz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter "und Weiterentwicklung" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3
Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung" durch die Wörter "mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz."
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 8
Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
- Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
- Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
- Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken
erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 3 bis 5 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.
werden aufgehoben.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe."
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 2" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen Hochschulorgane können, soweit dies zur Sicherung des Studienbetriebs erforderlich ist, Vorgaben beschließen
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Sofern Hochschulen mit Dritten gemeinsam Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen der Hochschulen von Dritten institutionell gefördert werden, gilt § 70 Absatz 3 Satz 2 entsprechend."
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte; Ansprechperson für Antidiskriminierung
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich tätige Frauen sowie Studentinnen mit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Sie gehört dem Senat sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einer von ihr zu benennenden Person vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich hierbei vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Gleichstellungsbeauftragte an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten. (4) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus. (5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (6) Der Senat soll eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 einrichten. (7) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung. (8) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft. (9) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechpartnerin und einen Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. (10) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist nicht an Weisungen gebunden. Sie wirkt unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren. Die Ansprechperson für Antidiskriminierung kann mit der Funktion der Ansprechpartnerin beziehungsweise des Ansprechpartners für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung verbunden werden; möglich ist auch die Einrichtung hochschulübergreifender Antidiskriminierungsstellen oder die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Chancengleichheitsbeauftragten. | " § 4 Chancengleichheit von Frauen und Männern; Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (2) Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für die Dauer von zwei bis vier Jahren; die Grundordnung regelt die Anzahl der Stellvertreterinnen sowie die Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte legt fest, durch welche ihrer Stellvertreterinnen sie sich allgemein und im Einzelfall vertreten lässt; sie legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest und kann ihren Stellvertreterinnen bestimmte Geschäftsbereiche übertragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschulleitung bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern und bei der Beseitigung bestehender Nachteile für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Frauen sowie Studentinnen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang frühzeitig und umfassend zu informieren. Sie ist dem Rektorat unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein noch in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden. Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit § 4 oder mit anderen Vorschriften über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung gegenüber dem Rektorat schriftlich zu beanstanden; bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Rektorat die Frist auf zwei Arbeitstage verkürzen. Das Rektorat entscheidet über die Beanstandung innerhalb eines Monats nach Zugang. Hält das Rektorat die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen; hält es die Beanstandung für unbegründet, erläutert es gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten seine Entscheidung schriftlich. Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit; sie hat das Recht, jährlich dem Hochschulrat über ihre Arbeit zu berichten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat nach § 19 sowie den Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 und den Auswahlkommissionen nach § 51 Absatz 6 kraft Amtes an; sie kann sich in den Berufungs- und Auswahlkommissionen unbeschadet des § 10 Absatz 6 Satz 1 auch von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen der Fakultäts- und Sektionsräte, der Hochschulräte, der Örtlichen Hochschulräte und der Örtlichen Senate mit beratender Stimme teil; sie kann sich von einem von ihr zu benennenden Mitglied oder einer oder einem von ihr zu benennenden Angehörigen der Hochschule vertreten lassen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Hochschule kann in der Grundordnung regeln, in welchen weiteren Gremien, Kommissionen und Ausschüssen die Gleichstellungsbeauftragte mit Stimmrecht oder beratend teilnehmen kann. Der Senat richtet eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss nach § 19 Absatz 1 Satz 5 ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Das Nähere regelt die Grundordnung. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat bei Stellenbesetzungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals das Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenausschreibungen, auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an Bewerbungs- und Personalauswahlgesprächen. Für Berufungsverfahren gelten die Regelungen der §§ 48 und 51. (6) Die Hochschule stellt der Gleichstellungsbeauftragten die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; die Stellvertreterinnen können entsprechend entlastet werden. Das Wissenschaftsministerium trifft durch Rechtsverordnung, abhängig von der Größe der Hochschule, Regelungen für die Entlastung. Die Hochschule gleicht eine durch die Entlastung bedingte Verringerung des Lehrangebots in der zuständigen Lehreinheit aus. (7) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf und stellen darin dar, wie sie die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern gemäß § 2 Absatz 4 fördern. Die Gleichstellungspläne enthalten konkrete Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Steigerungsziele für das wissenschaftliche und künstlerische Personal orientieren sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Dienst (Kaskadenmodell). Der Gleichstellungsplan stellt dar, inwieweit die Ziele des Vorgängerplans erreicht wurden, und bewertet die Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Das Wissenschaftsministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Der Gleichstellungsplan ist nach der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 7 zum Struktur- und Entwicklungsplan im Internet zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind von der Veröffentlichung auszunehmen. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (8) Die Grundordnung kann an den Studienakademien örtliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Die Grundordnung regelt das Nähere insbesondere zu deren Wahl, deren Befugnissen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der DHBW und deren Zuordnung. (9) Die Grundordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin für das weibliche wissenschaftliche und künstlerische sowie nichtwissenschaftliche Personal vorsehen; die Entscheidung im Senat über die Zusammenführung der Ämter kann nicht ohne Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 getroffen werden. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung des Amtes, zur Durchführung der Wahl oder zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und die Dauer der Amtszeit. Im Übrigen gelten die Gleichstellungsregelungen dieses Gesetzes und des Chancengleichheitsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit die Grundordnung keine weitergehenden, die Gleichstellung fördernden Regelungen trifft." |
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung
(1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.
(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.
(3) Die Funktionen der Ansprechpersonen nach den Absätzen 1 und 2 können miteinander verbunden werden. Möglich ist auch die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit, oder die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit der Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten.
(4) § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt."
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Evaluation | " § 5 Qualitätssicherung" |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern" gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen zum Zweck der Sicherung der Qualität des Studien- und Qualifizierungsangebots und des Standorts, des gezielten und ressourcenschonenden Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie der Hochschulplanung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form die äußeren Verlaufsdaten der Studien- und Qualifizierungsverläufe der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, insbesondere Studiendauer, Wechsel von Studiengang und Studienort, Semester des Wechsels sowie Studiengang und Studienort, zu dem gewechselt wird. Darüber hinaus wirken die Hochschulen zu den in Satz 1 genannten Zwecken an der Hochschulstatistik mit. Hierzu erheben sie die Daten nach §§ 3 bis 5 des Hochschulstatistikgesetzes und verarbeiten diese nach Abschluss der Datenaufbereitung in pseudonymisierter oder anonymisierter Form.
(4) Die Hochschulen dürfen die Kontaktdaten sowie die äußeren Verlaufsdaten ihrer ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten haben, ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Doktorandinnen und Doktoranden speichern und nutzen, soweit und solange dies für Befragungen zur Verwirklichung der Zwecke nach Absatz 1 im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist und die betroffenen Personen nicht widersprechen. Die Daten nach Satz 1 von ehemaligen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die eine ihnen angebotene Immatrikulation in einen Studiengang der Hochschule nicht angenommen haben, sind spätestens zum Ende des Semesters zu löschen, das auf das Semester folgt, zu dem die Bewerbung erfolgt ist."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Hochschulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 und § 13 Absatz 9 die erforderlichen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen.
wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 1 werden die Wörter "und zur Angabe auch personenbezogener Daten" durch die Wörter "bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 sowie § 13 Absatz 9" ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Tatsache, ob die oder der Studierende oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß Satz 2 an der Befragung mitgewirkt hat, darf Befragten nur zur elektronischen Durchführung von Befragungen zugeordnet werden, solange und soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist. Die Nichtteilnahme an Befragungen darf nicht zu Nachteilen führen."
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Absatz 2 und" durch die Wörter "den Absätzen 2 und 3 sowie" ersetzt.
ee) Es wird folgender Satz angefügt:
"Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23. Mai 2018, S.2) in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken ist von den Hochschulen durch Vereinbarungen sicherzustellen; um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen. | "(1) Zur besseren Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben haben die Hochschulen untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und anderer Staaten, mit den Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammenzuwirken. Das Zusammenwirken innerhalb des Kreises der Hochschulen ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit können durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt werden. Um insbesondere eine bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen zu erreichen, kann das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
c) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Unter Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 fällt insbesondere das Zusammenwirken lehrerbildender Hochschulen untereinander und mit anderen Einrichtungen in Form von Schools of Education."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
bb) In Satz 12 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Struktur- und Entwicklungsplanung
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort; diese Pläne schließen die Gleichstellungspläne nach § 4 Absatz 5 ein. In den Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Bei der Aufstellung dieser Pläne ist auch die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu beachten. Die Pläne bezeichnen insbesondere die Schwerpunkte der Ausbildung, der Forschung und Entwicklung und des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers sowie die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze. (2) Die Struktur- und Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Forschung und Lehre sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten. Die Struktur- und Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen. | " § 7 Struktur- und Entwicklungsplanung
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In den Plänen stellen die Hochschulen die für ihre Profilbildung und strategische und organisatorische Entwicklung wesentlichen Leitlinien im Vergleich zum vorangegangenen Planungszeitraum sowie den Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 7 dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender Stellen von Professuren. Dabei orientieren sich die Hochschulen an ihren in § 2 festgelegten Aufgaben und an den im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Land und Hochschulen festgelegten Zielen. (2) Die von den Hochschulen beschlossenen Struktur- und Entwicklungspläne nach Absatz 1 sind dem Wissenschaftsministerium spätestens sechs Monate vor Beginn der Planungsperiode zur Zustimmung vorzulegen. Erfolgt eine Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der genehmigungsfähigen Unterlagen, so gilt die Zustimmung als erteilt. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Struktur- und Entwicklungspläne nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder wenn sie nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht übereinstimmen." |
10. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter ", die insoweit nach Maßgabe von § 13 mit Mitteln des Landes wirtschaften" eingefügt.
11. In § 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 7, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 16, § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe c, § 20a Absatz 4 Satz 2, § 27b Absatz 2 Nummern 8 und 9, § 27d Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "Dualen Partner" ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist
Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "entgegenstehen" die Wörter "; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes" eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt."
c) In Absatz 7 Satz 3 werden das Semikolon und der Halbsatz 2
; im Übrigen regeln die Hochschulen in der Grundordnung, ob und inwieweit Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben dürfen
gestrichen.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen."
bb) Im neuen Satz 8 wird nach dem Wort "mehr" das Wort "wählbare" eingefügt.
13. In § 10 Absatz 3, § 18a Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 4 Sätze 2 und 4, § 19 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsätze 1 und 2, Nummer 2, Satz 5 Nummer 1 Teilsätze 1 und 3, Nummer 2 Buchstaben a und b sowie Satz 8 Halbsatz 2, § 24a Absatz 1 Sätze 1 und 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6, § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 Teilsatz 3, § 27 Absatz 5 Nummer 4, § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a bis c, § 27e Absatz 1 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 und § 49 Absatz 2 Satz 12 Teilsatz 3 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 2" jeweils die Angabe "Halbsatz 1" eingefügt.
14. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "wahrnehmen" die Wörter "(Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)" eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6, | "2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)," |
ccc) In Nummer 3 werden nach der Angabe "Buchstabe a" die Wörter "(Gruppe der Studierenden)" eingefügt.
ddd) In Nummer 4 werden nach der Angabe "Buchstabe b" die Wörter "(Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden)" eingefügt.
eee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Wörter "(Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)" eingefügt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter "jede Ausbildungsstätte" durch die Wörter "jeder Duale Partner" und das Wort "ihrer" durch das Wort "seiner" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt" durch die Wörter ", wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt in der Regel am 1. Oktober. | "(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt jeweils am 1. Oktober, soweit in der Grundordnung nichts Anderes festgelegt ist. Findet die Wahl nach dem festgelegten Amtszeitbeginn statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend." |
15. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Online-Sitzungen
(1) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht, es sei denn, Präsenzsitzungen sind aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(2) Die Bild- und Tonübertragung von Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen."
16. In § 11 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung" durch die Wörter "die Kanzlerin oder der Kanzler" und das Wort "dieses" durch die Wörter "diese oder dieser" ersetzt.
17. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierende, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Mitglieder und Angehörige der Hochschule und der Hochschulverwaltung, externe Nutzerinnen und Nutzer von Hochschuleinrichtungen sowie die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Studienverlaufsstatistik erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf, zu den Prüfungen und zur Nutzung weiterer Angebote der Hochschule, anzugeben. Die Hochschulen dürfen die personenbezogenen Daten Studierender verarbeiten, soweit dies für die Evaluation von Hochschulzugangsverfahren und Auswahlverfahren erforderlich ist. Sie dürfen ferner die personenbezogenen Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absätze 1 und 2 oder zur Pflege der Verbindung mit den Betroffenen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Das Wissenschaftsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke ihrer Verarbeitung und wird ermächtigt, die Daten, die nach Satz 2 verarbeitet werden dürfen, zu bestimmen. (2) Die Nutzung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere Zwecke und die Übermittlung an eine andere Hochschule ist auch zulässig, wenn und soweit die Daten von der Hochschule oder der anderen Hochschule auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht bei den Betroffenen erhoben werden dürfen. Die DHBW darf den Ausbildungsstätten nach § 65c Daten über Studierende, die mit der jeweiligen Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz. (3) Soweit den Hochschulen soziale Betreuungsaufgaben nach § 42 Absatz 2 zugewiesen worden sind, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. (4) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen. (5) Die Hochschulen dürfen in ihren Veröffentlichungen bei Angaben über die dienstliche Erreichbarkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen ohne deren Einwilligung nur Name, Amts-, Dienst- und Funktionsbezeichnung, Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail- und Internet-Adressen aufnehmen, soweit die Aufgabe der Hochschule und der Zweck der Veröffentlichung dies erfordern. Betroffene können der Veröffentlichung widersprechen, wenn ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der Hochschule an der Veröffentlichung überwiegt. Andere als die in Satz 1 aufgeführten Angaben dürfen nur veröffentlicht werden, soweit die Betroffenen eingewilligt haben. (6) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die um eine Beratung im Rahmen von § 2 Absatz 2 nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. | " § 12 Datenschutz
(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren
speichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen. (2) Die Hochschulen dürfen
die dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen
verarbeiten. (3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. (5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt. (6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutze rinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören. (7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln. (8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über
für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können. (9) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (10) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. Die oder der betroffene Beschäftigte ist über die Übermittlung, insbesondere über die übermittelten Daten, den Dritten und den Zweck der Übermittlung, zu informieren. (11) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung." |
18. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "eingestellt" die Wörter "; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen" eingefügt.
b) Absatz 2 Sätze 2 bis 8
Dabei sind auch Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die staatliche Finanzierung soll anteilig in mehrjährigen Hochschulverträgen, nach Leistungs- und Belastungskriterien sowie in ergänzenden Zielvereinbarungen, die insbesondere Ziele und Schwerpunkte der Entwicklung der Hochschulen unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes zum Gegenstand haben, festgelegt werden; dabei sind die Zielsetzungen aus genehmigten Struktur- und Entwicklungsplänen zu beachten. Die in den Hochschulverträgen enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. Kommt es zu keiner Einigung über einen Hochschulvertrag, legt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschule die staatliche Finanzierung sowie die erwarteten Leistungen in Lehre und Forschung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und in Übereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes im Sinne von § 66 Absatz 3 fest. Das Wissenschaftsministerium kann bei der Finanzzuweisung an die jeweilige Hochschule die Umsetzung von Prüfungsergebnissen des Rechnungshofs berücksichtigen. Die Grundsätze der Sätze 1 und 2 sind auch bei der Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Hochschulen anzuwenden. Art und Umfang der von den Einrichtungen der Hochschulen zu erbringenden Leistungen sowie der Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel sind regelmäßig in Vereinbarungen zwischen dem Rektorat und der Leitung der Einrichtung festzulegen und zu überprüfen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "Ausgaben" die Wörter "oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden."
bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Auf Antrag der Hochschule" durch die Wörter "Für die anderen Hochschulen" ersetzt und nach dem Wort "Finanzministerium" die Wörter "auf Antrag der Hochschule" eingefügt.
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschule hat in diesem Fall jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Zustimmung vorzulegen. | "Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen." |
dd) Im neuen Satz 7 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
e) Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt."
f) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe."
19. In § 13a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
20. § 14 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 109 Absatz 3 Satz 2 LHO findet keine Anwendung."
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Rektoratsmitglied die Amtsbezeichnung "Kanzlerin" oder "Kanzler" führt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter "; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen" eingefügt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Grundordnung regelt die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen und kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. | "Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden." |
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind."
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Nach Maßgabe der Grundordnung haben die Hochschulen Hochschuleinrichtungen" durch die Wörter "Hochschuleinrichtungen werden" ersetzt und nach den Wörtern "dem Rektorat zugeordnet sind" die Angabe ", eingerichtet" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die an der Hochschule vorhandenen Einrichtungen."
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung, | "2. die Kanzlerin oder der Kanzler als das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied," |
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors legt das Rektorat eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen; das Rektorat kann Regelungen für die Abwesenheitsvertretung treffen. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Das für die Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Rektoratsmitglied ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO; das Rektorat kann vorsehen, dass es im Verhinderungsfall von einer sachkundigen Dezernentin oder einem sachkundigen Dezernenten vertreten werden kann. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die oder der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Hochschulrats herbeizuführen. Bestätigt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen. | "(2) Das Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors insbesondere festlegt:
Bis zum Erlass einer Regelung zur Vertretung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 1 Nummer 2 nimmt die Kanzlerin oder der Kanzler die ständige Vertretung der Rektorin oder des Rektors wahr. Die Rektorin oder der Rektor legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats fest. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors gefasst werden. Erhebt die Kanzlerin oder der Kanzler Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor eine Entscheidung des Wissenschaftsministeriums herbeizuführen. Dem Wissenschaftsministerium ist dabei eine fundierte Begründung des Widerspruchs durch die Kanzlerin oder den Kanzler beizufügen; die Rektorin oder der Rektor informiert den Hochschulrat. Bestätigt das Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann die Rektorin oder der Rektor durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Rektorat bestellt auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers eine sachkundige Bedienstete oder einen sachkundigen Bediensteten der Hochschulverwaltung im Benehmen mit dem Senat und dem Hochschulrat als Vertreterin oder Vertreter für die Kanzlerin oder den Kanzler, die oder der im Falle der Verhinderung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder auf deren oder dessen Weisung die Aufgaben und Funktionen der Kanzlerin oder des Kanzlers wahrnimmt. Das Rektorat kann die Vertreterin oder den Vertreter nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats abberufen; die Vertreterin oder der Vertreter kann jederzeit von der Vertretung zurücktreten. Senat und Hochschulrat können im wechselseitigen Einvernehmen die Abberufung durch das Rektorat verlangen; § 18 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 sowie § 18a Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 bis 5 und Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vertretung endet spätestens mit Beginn der Amtszeit der Nachfolgerin oder des Nachfolgers der Kanzlerin oder des Kanzlers."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Das Rektorat ist" die Wörter "neben den ihm ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter "gemäß § 13 Absatz 2" gestrichen.
bbb) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Studienakademien" die Wörter "der DHBW" eingefügt.
ccc) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15 bis 17 eingefügt:
"15. die Gewährung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen,
16. die strategische Entwicklung der Informationsversorgung, der Digitalisierung und des Informationsmanagements,
17. die strukturelle organisatorische und verfahrensmäßige Verankerung des Klimaschutzes innerhalb der Hochschule als Einrichtung unter Berücksichtigung rechtlicher Klimaschutzvorgaben,"
ddd) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 18 bis 20.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Aufgaben nach Satz 2 Nummern 11 bis 14 gelten nicht als Aufgaben der laufenden Verwaltung. Das Rektorat kann sie auf einen Rektoratsausschuss übertragen, dem neben der Kanzlerin oder dem Kanzler mindestens ein weiteres Rektoratsmitglied angehören muss. Einzelheiten können in den Rechtsverordnungen nach § 38 Absatz 10 LBesGBW und § 60 Absatz 3 LBesGBW geregelt werden."
dd) In den neuen Sätzen 7 und 8 wird die Angabe "11 bis 14" jeweils durch die Angabe "11 bis 15" ersetzt.
ee) Im neuen Satz 8 werden nach dem Wort "Dekan" die Wörter "und einem weiteren Mitglied des Dekanats" und nach dem Wort "übertragen" die Wörter ", die nach rechtlicher Prüfung durch die Kanzlerin oder den Kanzler entscheiden" eingefügt.
ff) Es wird folgender Satz angefügt:
"Satz 6 gilt entsprechend."
e) In Absatz 8 Sätze 1 und 3 wird die Angabe "Nummer 15" jeweils durch die Angabe "Nummer 18" ersetzt.
23. In § 17 Absatz 5 werden die Wörter "Das hauptamtliche Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung" durch die Wörter "Die Kanzlerin oder der Kanzler" ersetzt und die Wörter "die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder" sowie das Wort "anderen" gestrichen.
24. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, können beide Wahlgremien durch übereinstimmende Entscheidung beschließen, dass das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist. | "Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben." |
b) Absatz 3
(3) Wird auch im dritten Wahlgang nach Absatz 2 die erforderliche Mehrheit nicht erreicht und wird das Wahlverfahren nicht durch übereinstimmenden Beschluss der Wahlgremien nach Absatz 2 Satz 6 beendet, so setzt die oder der Vorsitzende des Hochschulrats ein Wahlpersonengremium ein, auf das das Recht zur Wahl übergeht. Das Wahlpersonengremium besteht aus den externen Mitgliedern des Hochschulrats einschließlich seiner oder seines Vorsitzenden und der gleichen Zahl vom Senat zu benennender Senatsmitglieder. Die Mitglieder aus Hochschulrat und Senat bilden ein einheitliches Wahlorgan, dessen Vorsitz die oder der Vorsitzende des Hochschulrats inne hat. Für die Wahl gilt Absatz 2 Sätze 4 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlgremien das Wahlpersonengremium tritt. Für den Fall der Stimmengleichheit im dritten Wahlgang regelt die Grundordnung, dass entweder das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben ist oder dass das Los entscheidet.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 wird in Satz 5 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Über die Vergütung entscheidet der Personalausschuss nach § 20 Absatz 9."
25. § 18a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend."
26. In § 19 Absatz 1 Satz 9 Halbsatz 2, § 27d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 3 wird das Wort "Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "Duale Partner" ersetzt.
27. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
bb) Satz 8
Soweit an der DHBW Beschlüsse und Entscheidungen des Senats der Zustimmung oder des Einvernehmens des Hochschulrats bedürfen, sind Vorlagen für den Senat zunächst dem Hochschulrat zur Stellungnahme zuzuleiten; die Stellungnahme des Hochschulrats ist der Senatsvorlage beizufügen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 Nummer 1 Teilsatz 2 werden nach den Wörtern "keiner Fakultät" die Wörter "oder mehreren Fakultäten" eingefügt.
bb) In Satz 8 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
28. In § 20 Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 sowie § 20a Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "einer Ausbildungsstätte" jeweils durch die Wörter "eines Dualen Partners" ersetzt.
29. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "gemäß § 13 Absatz 2" gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien und nach Evaluationsergebnissen" gestrichen.
dd) In Nummer 10 wird das Wort "zur" durch die Wörter "zum Entwurf der" ersetzt.
ee) In Nummer 11 werden nach den Wörtern "des Rektors" die Wörter "und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats" eingefügt.
ff) In Nummer 13 werden die Wörter "der betrieblichen Ausbildung" durch die Wörter "beim Dualen Partner" ersetzt.
gg) In Nummer 14 werden nach den Wörtern " § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9," die Wörter "mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen," eingefügt.
hh) In Nummer 15 wird das Wort "Ausbildungsverträge" durch das Wort "Studienverträge" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "viermal" durch das Wort "dreimal" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "nimmt" durch die Wörter "und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen" ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)" durch das Wort "LVwVfG" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "angehören" die Wörter "; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorsehen" die Wörter " ; für Online-Sitzungen gilt § 10a Absätze 1 und 2 entsprechend" eingefügt.
bb) Satz 5
Der Hochschulrat legt dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab und unterrichtet entsprechend den Senat.
wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 5 werden das Wort "Er" durch die Wörter "Der Hochschulrat" ersetzt und die Wörter "und den Rechenschaftsbericht nach Satz 4" gestrichen.
dd) Im neuen Satz 7 wird das Wort "viermal" durch das Wort "dreimal" ersetzt.
ee) Im neuen Satz 8 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 und 2" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
f) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung auf Mitglieder des Hochschulrates der DHBW, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 vertreten. | "Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner nach Satz 3 sind die nach Absatz 4 ausgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner sowie die Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte." |
30. § 20a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "; bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in den Fachkommissionen zu berücksichtigen" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und aus jeder Fachkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen."
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen die oder der eine Hochschullehrerin oder Hochschullehrer und die oder der andere Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners sein muss. | "Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner." |
31. In § 24 Absatz 3 Satz 9 sowie § 27a Absatz 4 Satz 6 Halbsatz 1 und Satz 7 wird die Angabe " § 18 Absatz 5" jeweils durch die Angabe " § 18 Absatz 4" ersetzt.
32. § 24a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend."
33. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter "Die Grundordnung kann vorsehen, dass" durch die Wörter "Nach Maßgabe der Grundordnung können" ersetzt.
34. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. | "Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen, der oder denen jeweils zusätzlich zur Studiendekanin oder zum Studiendekan höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, angehören, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll und die übrigen von den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat vorgeschlagen werden." |
b) In Satz 5 wird das Wort "fakultätsübergreifenden" durch das Wort "fakultätsübergreifenden" ersetzt.
35. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "eines jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellenden und dem Rektorat sowie dem Wissenschaftsministerium anzuzeigenden" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Wirtschaftsplan darf keinen Fehlbetrag ausweisen."
cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Wörter "Sätze 6 bis 8" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "hauptberufliche Professorinnen oder Professoren" durch die Wörter "Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1" ersetzt.
36. In § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstaben a und b, § 29 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 Nummer 2 sowie § 32 Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter "in den Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "bei den Dualen Partnern" ersetzt.
37. § 27b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 20" ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "der einzelnen Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "der einzelnen Dualen Partner", die Wörter "der beteiligten Ausbildungsstätten" durch die Wörter "der beteiligten Dualen Partner" und die Angabe "Nummer 16" jeweils durch die Angabe "Nummer 19" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter "Zulassung von Ausbildungsstätten" durch die Wörter "Zulassung von Dualen Partnern" und die Wörter "der geeigneten Ausbildungsstätten" durch die Wörter "der geeigneten Dualen Partner" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Semikolon und der Halbsatz 2
; § 20 Absatz 8 Satz 4 gilt entsprechend.
gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
cc) Sätze 4 und 5
Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend.
werden aufgehoben.
38. § 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.
b) Sätze 4 und 5
Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
werden aufgehoben.
39. § 27e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend."
40. Die Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule | "Abschnitt 4 Informationsversorgung" |
41. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Informationszentrum
(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:
Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden. (2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht das Rektorat der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung. (3) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen. | " § 28 Informationsversorgung
(1) Die Hochschulen gewährleisten die bestmögliche Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Dabei nutzen die Hochschulen die Möglichkeiten und Veränderungen durch die Digitalisierung auf allen Ebenen und in allen Bereichen und betreiben ein entsprechendes Informationsmanagement. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Informationsversorgung die Belange von Mitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. (2) Informationsversorgung nach Absatz 1 umfasst die Verfügbarkeit von Informationen jeder Art, insbesondere von Literatur, anderen Medien, Diensten und Systemen, sowie die Planung, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und den Betrieb von Diensten und Systemen. (3) Zur Informationsversorgung bilden die Hochschulen
Das Informationszentrum oder die Bibliothek und das Rechenzentrum sind zentrale Betriebseinrichtungen, deren Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht. Das Rektorat kann die Informationsversorgung für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste auf andere Stellen übertragen. (4) Die Hochschulen beteiligen sich an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Informationsversorgung und nutzen die Dienstleistungen des Bibliotheksservicezentrums. Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen. (5) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen." |
42. In § 29 Absatz 5 Satz 2 und § 30 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in der Ausbildungsstätte" jeweils durch die Wörter "beim Dualen Partner" ersetzt.
43. § 29 Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, gilt eine von der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. | "Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken." |
44. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Tierschutz in der Lehre
(1) In der Lehre soll auf die Verwendung von hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen oder die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.
(2) Die Hochschulen entwickeln unter Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Stehen wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung, sind Studierende zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen entsprechend diesen Methoden erbracht haben. Genügt ein Studiengang nicht den Anforderungen von Satz 1, sind die Studierenden zur Abschlussprüfung zuzulassen, ohne dass sie Studien- und Prüfungsleistungen erbringen müssen, bei denen Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen verwendet werden. Hierfür muss den Studierenden eine Möglichkeit der anderweitigen Erbringung von gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht werden."
45. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Behinderung oder chronischer Erkrankung" durch die Wörter "Behinderungen oder chronischen Erkrankungen" ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sowie Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, | "5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen," |
c) Absatz 5a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in diesem Studiengang um ein Semester. | "Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind." |
46. Nach § 32 werden folgende § 32a und § 32b eingefügt:
" § 32a Online-Prüfungen
(1) Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist.
(2) Für die Online-Prüfung sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der Online-Prüfung bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Online-Prüfung erforderlich ist.
(3) Über die Durchführung von Online-Prüfungen unter Videoaufsicht sind die Studierenden zu informieren; die Information soll vor dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen. Dies umfasst die Information über
Die Hochschule soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig vor der Prüfung die Möglichkeit einräumen, die Rahmenbedingungen der Online-Prüfung in Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.
(4) Vor Beginn einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht muss die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Identität auf Aufforderung nachweisen, insbesondere durch das Zeigen eines amtlichen Lichtbildausweises oder eines Studierendenausweises mit Lichtbild.
(5) Online-Prüfungen in Textform unter Videoaufsicht werden durch in der Regel wissenschaftliches Personal der Hochschule im Sinne des § 44 durchgeführt; mündliche oder praktische Online-Prüfungen unter Videoaufsicht werden als Videokonferenz durchgeführt. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei Online-Prüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies für das Prüfungsformat erforderlich ist. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben bei Prüfungen außerhalb der Hochschule und von Testzentren bei der Wahl des Prüfungsorts und der Ausrichtung von Kamera und Mikrofon dafür Sorge zu tragen, dass nicht Bilder oder Töne Dritter übertragen werden. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes ist nach Anforderung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers zulässig. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(6) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Übertragung der Online-Prüfung unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Die Regelungen der Prüfungsordnungen zu den Prüfungsprotokollen bleiben unberührt.
§ 32b Technische Störung
(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.
(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend."
47. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; die Vorbereitungsprogramme dieser Bildungseinrichtungen müssen von einer Akkreditierungsagentur, die vom Akkreditierungsrat anerkannt ist, zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren, | "2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren; bei systemakkreditierten Hochschulen kann die Akkreditierung durch die Hochschule erfolgen," |
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Für die" die Wörter "Akkreditierung oder" eingefügt.
48. In § 37 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Grade" die Wörter "hinsichtlich der Form der Gradführung" eingefügt.
49. In § 38 Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter "für angewandte Wissenschaften" jeweils durch die Wörter "ohne Promotionsrecht" ersetzt.
50. § 39 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie oder er ist berechtigt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. Die Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat in der Grundordnung oder durch sonstige Satzung."
51. § 41a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "einmal jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
bb) Satz 7
Die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind vor der Erteilung einer Auskunft in Kenntnis zu setzen, wenn das Rektorat die Erteilung einer Auskunft beabsichtigt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Auskunftsbegehrenden nach Absatz 4 Satz 1, die vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die vom Auskunftsbegehren betroffenen Drittmittelgeber nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 können die Vertrauenskommission anrufen. Diese setzt sich aus bis zu sechs Wahlmitgliedern des Senats (Vertrauenspersonen) zusammen, die der Senat bestimmt; den Vorsitz führt ein Mitglied des Rektorats, das ebenfalls Stimmrecht hat; andere Mitglieder des Rektorats können mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Wahl der Mitglieder, zur Amtszeit und zum Verfahren, insbesondere zur Anhörung der vom Auskunftsbegehren betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, regelt eine Satzung der Hochschule; für den Fall, dass Vertrauenspersonen selbst zu den Auskunftsbegehrenden gehören, werden Ersatzmitglieder vorgesehen. Beschlüsse der Vertrauenskommission bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder auch der Mehrheit der dieser Kommission angehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Die Mitglieder der Vertrauenskommission erhalten Einblick in die von der begehrten Auskunft betroffenen Daten des Vorhabenregisters; sie unterliegen insoweit der Amtsverschwiegenheit, auf die sie bei ihrer Bestellung von der Rektorin oder vom Rektor förmlich zu verpflichten sind. Die Vertrauenskommission trifft ein Votum, ob nach ihrer Einschätzung ein, gegebenenfalls beschränkter, Auskunftsanspruch nach den Voraussetzungen des Absatzes 4 besteht. Richtet sich die Anrufung der Vertrauenskommission gegen die beabsichtigte Erteilung der Auskunft, wird diese nicht vor dem Votum der Vertrauenskommission erteilt. Die endgültige Entscheidung über das Auskunftsbegehren trifft das Rektorat unter Würdigung des Votums der Vertrauenskommission. | "(5) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass betroffene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, betroffene Drittmittelgeber oder Personen nach Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a oder öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 4 Satz 5 Nummer 4 ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Auskunft nicht erteilt wird, gibt das Rektorat ihnen schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in die Auskunftserteilung innerhalb eines Monats. Soweit dem Rektorat im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Einwilligung nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung als verweigert. In diesem Fall bestimmt sich die Auskunftserteilung nach Absatz 4 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben b bis e. Die Entscheidung über das Auskunftsverlangen ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch den Personen nach Satz 1 bekanntzugeben. Die Auskunft darf erst erteilt werden, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen und Stellen gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an alle geschützten Personen zwei Wochen verstrichen sind." |
52. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren,"
bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
53. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Hochschullehrinnen" durch das Wort "Hochschullehrerinnen" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung."
bb) In Satz 6 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Wörter "Nummern 5 und 6" ersetzt.
c) In Absatz 6a werden die Angabe "30. September 2020" durch die Angabe "31. März 2021" und die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "zwölf Monate" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "gilt Absatz 6" durch die Wörter "gelten die Absätze 6 und 6a" ersetzt.
54. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und Satz 8 Halbsatz 1 werden die Wörter "Absätze 6 und 7" jeweils durch die Wörter "Absätze 7 und 8" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "auf Antrag der Hochschule," die Wörter "soweit die Funktionsbeschreibung geändert werden soll," eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der DHBW an anderen Studienakademien nach § 27a Absatz 1 Lehrtätigkeiten ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinausgehen und die zur Sicherstellung des Lehrangebots an dieser Studienakademie erforderlich sind, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Absatz 6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."
55. § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Dualen Hochschule" durch die Angabe "DHBW" ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können auch berufen werden, wenn sie das Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur). Professorinnen und Professoren nach Satz 4 werden für die Förderdauer als Professorinnen und Professoren auf Zeit im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ernannt oder bestellt."
56. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "übertragen" die Wörter "; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen" eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
" § 74 bleibt unberührt."
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satzes 9" durch die Angabe "Satzes 11 " ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zwei fachkundige Frauen," gestrichen.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung. Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen."
dd) Im neuen Satz 12 werden die Wörter "Sätze 2 und 4 bis 7" durch die Wörter "Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen. Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen."
57. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
" § 48a Gemeinsame Berufungen
(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne."
58. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort "befristeten" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt."
c) In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "aus der Hochschule" die Wörter ", bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses" eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Forschungs-" jeweils die Angabe ", Lehr-" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters" durch die Wörter "der Tätigkeit im Sinne des Satzes 1" ersetzt.
59. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "vom Rektorat" durch die Wörter "von der Rektorin oder dem Rektor" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden in Halbsatz 1 die Angabe " § 45 Absatz 6" durch die Wörter " § 45 Absätze 6 und 6a" ersetzt und dem Halbsatz 2 die Wörter ", es sei denn, dass die Juniorprofessorin oder der Juniorprofessor vor Ablauf von vier Jahren des Beamtenverhältnisses und unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit eingestellt wird" angefügt.
c) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich die frühere Juniorprofessorin oder der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist. | " § 39 Absatz 4 Satz 3 gilt für den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung entsprechend." |
60. § 51a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 45 Absatz 6" durch die Wörter " § 45 Absätze 6 und 6a" ersetzt.
b) In Satz 10 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
61. § 52 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrerinnen und Lehrer, Technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Fachschulrätinnen und Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung. | "(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch-technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Abweichend von Absatz 3 und von §§ 15 und 16 LBG kann auch eingestellt werden, wer über eine Meisterprüfung, pädagogische Eignung und die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes verfügt." |
62. § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für die Professorinnen und Professoren, die nach Maßgabe des § 49 Absatz 2a in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wird im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses geregelt."
63. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe "; Seniorprofessur" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird in zwei Sätzen wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. | "Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen und dürfen nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer angehören oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten dieser Hochschule sein." |
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Diese" durch das Wort "Sie" ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Honorarprofessorin" durch das Wort "Professorin" und das Wort "Honorarprofessor" durch das Wort "Professor" ersetzt.
dd) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschulen berichten dem Wissenschaftsministerium jährlich über die Anzahl und über die Lehrtätigkeit ihrer Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Hochschulen sind berechtigt, Professorinnen oder Professoren im Ruhestand die Bezeichnung "Seniorprofessorin" oder "Seniorprofessor" als akademische Würde zu verleihen. Das Verfahren regelt die Grundordnung. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet."
64. In § 58 Absatz 2 Nummer 5 Teilsatz 3 werden nach dem Wort "umfasst" die Wörter ", oder ein Abschluss entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
65. In § 60 Absatz 2 Nummer 7 sowie § 62 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort "Ausbildungsvertrag" jeweils durch das Wort "Studienvertrag" ersetzt.
66. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei von mehreren Hochschulen gemeinsam angebotenen Studiengängen soll eine Immatrikulation nach den Sätzen 1 bis 5 an jeder der beteiligten Hochschulen erfolgen."
b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Eine Hochschule kann durch Satzung regeln, dass an einer europäischen Partnerhochschule eingeschriebene Studierende (Europastudierende) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen pro Semester ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrats und der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Im Rahmen des Programms > Erasmus+: European Universities < der Europäischen Union kann der Zeitraum nach Satz 1 auf 90 Tage pro Semester verlängert werden, soweit Gegenseitigkeit im Verhältnis zu der jeweiligen Partnerhochschule gewährleistet ist."
c) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "an der DHBW" durch die Wörter "in den Bachelorstudiengängen an der DHBW" und die Wörter "einer Ausbildungsstätte" durch die Wörter "einem Dualen Partner" ersetzt.
d) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "diese Ausbildungsstätte" durch die Wörter "diesen Dualen Partner" ersetzt.
67. In § 62 Absatz 2 Nummer 6 Halbsatz 2 sowie in § 65c Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Ausbildungsstätte" jeweils durch die Wörter "des Dualen Partners" ersetzt.
68. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Nummer 3
3. sie vorsätzlich im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Würde einer anderen Person verletzen oder ihr im Sinne des § 238 des Strafgesetzbuches nachstellen oder
wird aufgehoben.
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
bb) Satz 2
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist mit der Exmatrikulation eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule ausgeschlossen ist.
wird aufgehoben.
69. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren
(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
(3) Über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet ein Ordnungsausschuss, dem mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied aus der Gruppe der Studierenden der Hochschule angehören muss. Der Senat regelt das Nähere zur Zusammensetzung des Ordnungsausschusses und das Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme durch Satzung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf. Mit der Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist."
70. In § 63 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 58 bis 62" durch die Angabe " §§ 58 bis 62a" ersetzt.
71. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird in zwei Sätzen wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. | "Das Kollegialorgan der Studierendenschaft (legislatives Organ) organisiert sich nach demokratischen Grundprinzipien in parlamentarischen Strukturen. Dieses Organ kann an kleinen Hochschulen auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein." |
bb) Der bisherige Satz 2
Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschule kann aufgrund einer Vereinbarung mit der Studierendenschaft für diese in deren Namen die Abgaben-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte nach den Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erledigen. Die Vereinbarung kann vorsehen, dass die Studierendenschaft hierfür einen Finanzierungsbeitrag leistet."
72. § 65b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter " § 16 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8", die Wörter "Aufgabe des Hochschulrats" durch die Wörter "Funktion des Hochschulrats" und die Wörter " § 65a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 65a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Abschluss der Rechnungslegung hochschulöffentlich bekanntzumachen. Wurde ein Wirtschaftsplan geführt, ist der Jahresabschluss hochschulöffentlich bekanntzumachen."
73. § 65c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ausbildungsstätten sind" und der Punkt gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" gestrichen und nach dem Wort "vermitteln" die Wörter "(Duale Partner)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 4 werden die Wörter "zur Ausbildungsstätte" jeweils durch die Wörter "zum Dualen Partner" ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "als Ausbildungsstätte" durch die Wörter "als Dualer Partner" und die Angabe "Nummer 17" durch die Angabe "Nummer 20" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist ein Ausbildungsbetrieb bei mehr als einer Studienakademie als Ausbildungsbetrieb zugelassen, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte in jeder Studienakademie, bei der er als Ausbildungsstätte zugelassen ist, wahrnehmen. | "An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am CAS der DHBW nach § 27a Absatz 9 zugelassene Duale Partner entsprechend." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "An jeder Ausbildungsstätte" durch die Wörter "Bei jedem Dualen Partner" ersetzt.
74. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Absätze 6 und 7" durch die Wörter "Absätze 7 und 8" ersetzt.
75. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildungsgänge" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 9 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit einrichten können, die auf eine Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind."
bb) In Satz 3 werden in Halbsatz 1 die Wörter "Die Rektorin oder der Rektor" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" und in Halbsatz 2 die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Befugnisse nach § 12 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 7."
76. § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen, können auf Antrag des Trägers durch Beschluss der Landesregierung als Hochschule im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 1 oder 4 staatlich anerkannt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen der Zustimmung der Landesregierung oder des von ihr beauftragten Wissenschaftsministeriums; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers der Hochschule. Errichtung und Betrieb nicht staatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die Anerkennung soll von der Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens durch eine vom Wissenschaftsministerium zu bestimmende Stelle abhängig gemacht werden mit dem Ziel, die Entscheidungsgrundlagen gemäß den Absätzen 2 und 7 zu erweitern. Die Kosten des Akkreditierungsverfahrens trägt der Antragsteller. (2) Kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn
Nummer 7 findet bei kirchlichen Hochschulen Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen. (3) Für kirchliche Einrichtungen kann die Landesregierung Ausnahmen von Absatz 2 Nummern 3 und 6 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. (4) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule" oder "staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" enthalten muss. (5) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen. (6) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist von vom Akkreditierungsrat akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend. (7) Die Landesregierung oder das von ihr beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Absatz 1 gewährleistet ist. Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Satzungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. (8) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. (9) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e des LVwVfG finden Anwendung. (10) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. | " § 70 Staatliche Anerkennung
(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg handelt. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule. (2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. (3) Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass
Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann. (4) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschule im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen werden, wenn
(5) Für kirchliche Hochschulen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Absätze 3 und 4 finden bei kirchlichen Hochschulen nur Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen. (6) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule" oder die Angabe "staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften" enthalten muss. (7) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen. (8) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. § 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. (9) Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Regelungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. (10) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. (11) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e LVwVfG finden Anwendung. (12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums." |
77. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
" § 70a Verfahrensregeln
(1) Das Wissenschaftsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner soll das Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats einholen, mit der das Vorliegen der in § 70 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann das Wissenschaftsministerium eine Reakkreditierung verlangen, um auf dieser Grundlage das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen zu können. Schließlich soll das Wissenschaftsministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Überprüfung der in § 70 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule beim Wissenschaftsrat eingeholt. Die Beauftragung des Wissenschaftsrats durch das Wissenschaftsministerium ist abhängig zu machen von der Maßgabe, dass dieser
In den Fällen des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme nach erneuter Anhörung der Beteiligten zu veröffentlichen. Der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist zu wahren; §§ 5 und 6 LIEG finden entsprechend Anwendung.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Land, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb angemessener Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Wissenschaftsministeriums. Sie nimmt die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums weder ganz noch teilweise vorweg."
78. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Gebühren; Kosten der institutionellen Akkreditierung
(1) Für die staatliche Anerkennung erhebt das Wissenschaftsministerium Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen des Wissenschaftsministeriums für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen des Verfahrens der institutionellen Akkreditierung einschließlich anfallender Umsatzsteuer.
(2) Die Gebühren trägt der Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung, wenn
(3) Das Landesgebührengesetz findet ergänzend Anwendung."
79. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absätze 2 und 6 Satz 3" durch die Wörter "Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Nummern 5 und 6" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " §§ 12 sowie 68 finden" durch die Wörter " § 68 findet" ersetzt.
80. § 72a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Herkunftsstaat" die Wörter "oder Herkunftsland" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist, | "2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist," |
cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Herkunftsstaates" die Wörter "oder des Herkunftslandes" und nach dem Wort "Herkunftsstaat" die Wörter "oder Herkunftsland" eingefügt.
b) Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Wird der Austritt eines Staates aus der Europäischen Union wirksam und ist infolgedessen nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums nach Maßgabe eines Abkommens nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 13, 43, eine bis dahin zulässige Tätigkeit nach Absatz 2 gemäß Satz 7 nicht mehr gestattet, nimmt die Einrichtung nach Satz 7 ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder des Ablaufs des Übergangszeitraums in den betroffenen Kooperationsprogrammen keine Studienbewerberinnen oder Studienbewerber zur Ausbildung oder zur Abnahme von Prüfungen mehr an. Die Einrichtung nach Satz 7 ist verpflichtet, denjenigen Personen, die sie vor dem Wirksamwerden des Austritts oder Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums aufgenommen hat, die Möglichkeit zum Abschluss einzuräumen. Diese Tätigkeit gilt abweichend von Satz 7 als gestattet."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "jährlich oder" gestrichen.
81. § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf Antrag einer Hochschule dieser die Bauherreneigenschaft in geeigneten Fällen für einzelne Bauvorhaben übertragen. Die Projekt- und Haushaltsverantwortung geht in diesem Fall in den Zuständigkeitsbereich des Wissenschaftsministeriums über."
82. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Das Universitätsklinika-Gesetz (UKG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), Viertes Buch, Erster und Zweiter Teil (§§ 174 bis 177 UmwG) über die Vermögensübertragung (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 UmwG), in ihrer jeweils geltenden Fassung können auf eine Vollübertragung oder eine Teilübertragung des Vermögens der Universitäts-Herzzentrum Freiburg-Bad Krozingen GmbH auf das Universitätsklinikum Freiburg der Universität Freiburg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend angewandt werden. Ein zwischen den beteiligten Rechtsträgern hierfür zu schließender Übertragungsvertrag bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Personals" die Wörter "sowie im Wissenstransfer" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter " § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5" durch die Wörter " § 5 Absatz 4 Sätze 3 und 4" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität dem Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Stellen der Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren ausschließlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern dieser Universität zu besetzen und nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur Deckung seines Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. Das Universitätsklinikum unterstützt die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung unmittelbar dienende zentrale Einrichtungen (insbesondere Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit, Datenschutz, Hygienemanagement, biologische Sicherheit, Gebäudemanagement, Tierhaltung) sowie Betriebseinrichtungen (insbesondere Dateninformationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe) des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind zentrale Einrichtungen und Betriebseinrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Unmittelbarkeit im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn die gegenseitige Nutzung der Ausübung von Tätigkeiten zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung beiträgt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und 6 verpflichtet sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; in ihm sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Darüber hinaus können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vereinbarungen insbesondere über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden. Das Universitätsklinikum darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch die Medizinische Fakultät der Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Medizinische Fakultät der Universität darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen. Davon unberührt sind zentrale Einrichtungen der Universität und gemeinsame Einrichtungen der Medizinischen Fakultät mit anderen Fakultäten gemäß § 15 Absatz 7 LHG. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik beliehen sind (§ 4 Absatz 5), gilt für die Zusammenarbeit mit der Universität Satz 3 entsprechend. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 gilt nicht, soweit und solange der Kooperationspartner nicht in der Lage ist zu leisten." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 17 Abs. 4 und 9" durch die Wörter " § 17 Absätze 4 und 7" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
Das Studierendenwerksgesetz (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S.621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S.426, 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Studierendenwerke können auch über die Grenzen von Absatz 1 hinaus Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben, insbesondere für Kinder von Hochschulmitarbeiterinnen und Hochschulmitarbeitern."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Zusammenwirken der Studierendenwerke untereinander und mit anderen Einrichtungen
(1) Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Studierendenwerke untereinander, mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit innerhalb des Kreises der Studierendenwerke ist von den Studierendenwerken zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sind durch öffentlich-rechtliche Verträge zu regeln. Kooperationsvereinbarungen sollen unbefristet oder für mindestens fünf Jahre geschlossen werden, es sei denn, dies ist nach der Art der Tätigkeit unüblich.
(3) Für die Zusammenarbeit der Studierendenwerke mit den Hochschulen, dem Bund, den Ländern und den Kommunen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit die Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags zulässig ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hat das Studierendenwerk keine Geschäftsführung und ist auch keine Verhinderungsvertretung bestellt (Führungslosigkeit), wird es für den Fall, dass ihm gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abwesenheitsvertretung" durch das Wort "Verhinderungsvertretung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Bestellung endet,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf sechs Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Zur Vermeidung der Führungslosigkeit kann unter der auflösenden Bedingung der regulären Bestellung eine kommissarische Geschäftsführerin oder ein kommissarischer Geschäftsführer bestellt werden." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ihn" die Wörter "und kann sie oder ihn nach vorheriger Anhörung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorzeitig abbestellen" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" - die Bestellung einer Verhinderungsvertreterin oder eines Verhinderungsvertreters der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers" |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird nach dem Komma am Ende das Wort "sowie" eingefügt.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
ddd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
bb) In Satz 2 wird das Wort "nimmt" durch die Wörter "sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Vertretungsversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats; für jedes gewählte Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die studentischen Mitglieder werden auf Vorschlag der studentischen Mitglieder der Vertretungsversammlung gewählt. Den Beginn und die Dauer der Amtszeit bestimmt die Satzung des Studierendenwerks." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Regelung und die Beendigung ihres oder seines Beschäftigungsverhältnisses bedürfen der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums." |
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ihre Mehrheit anwesend ist" durch die Wörter "mehrheitlich anwesend oder nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 vertreten sind" ersetzt.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Online-Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Online-Sitzungen des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Festlegungen in der Geschäftsordnung auch elektronisch einberufen und durchgeführt werden.
(2) Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(3) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung. Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreterinnen und Vertreter regelt die Satzung, welche auch die Größe der dem Studierendenwerk zugehörigen Hochschulen und Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes berücksichtigt." |
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 7a gilt für Online-Sitzungen der Vertretungsversammlung entsprechend."
8. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Den Beginn bestimmt die Satzung des Studierendenwerks." |
9. § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag an jedem der beteiligten Studierendenwerke in Baden-Württemberg auf die Hälfte."
10. § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Studierendenwerke des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Geschäftsführungen und bestimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bedarf."
Artikel 4
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 (GBl. S.405, 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " §§ 30 oder 32 bis 34" durch die Wörter " §§ 30, 32 bis 34 und 36a" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 6 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "des Bundesinnenministeriums" die Wörter "am 1. Juli eines Jahres für das folgende Herbstsemester beziehungsweise Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Frühjahrssemester beziehungsweise Sommersemester" eingefügt.
3. Nach § 8 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Gebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule des Landes nach Absatz 1 mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein."
Artikel 5
Änderung des Qualitätssicherungsgesetzes
§ 1 des Qualitätssicherungsgesetzes vom 5. Mai 2015 (GBl. S.313) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 bestimmen sich die auf die einzelnen Hochschulen entfallenden Beträge nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 auf der Basis des Studienjahres 2019."
2. In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt der Anteil nach Satz 1 in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 12,9404 Prozent der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und wird gerundet."
Artikel 6
Änderung des Akademiengesetzes
Das Gesetz über die Film- und die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz - AkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S.85, 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. im Sommersemester 2020 in diesem Studiengang eingeschrieben waren, jedoch nicht für länger als ein Semester."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Für Studierende gilt eine jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Dauer des Studiums nach Absatz 1, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang eingeschrieben sind. Bei beurlaubten Studierenden regelt die jeweilige Akademie, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an dieser Akademie, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet."
b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung von Fristen für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird bei Studierenden das jeweilige Semester nicht berücksichtigt, wenn sie in diesem Studiengang im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben waren."
Artikel 7
Änderung des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes
Artikel 27 § 24 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S.677, 681) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S.914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 57 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Fachschulräte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Pädagogischen Hochschulen sowie Erste Künstlerisch-technische Oberlehrer an den Staatlichen Akademien der Bildenden Künste und an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe," |
2. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Prüfungsvergütung
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Sinne von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. 2005, 1) in der jeweils geltenden Fassung, die nach Maßgabe von § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 LHG verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch diese Mitwirkung entstehen, eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. Das für die jeweilige staatliche Prüfung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung zu bestimmen."
3. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Kriminaloberkommissar" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Künstlerisch-technischer Lehrer 3 5"
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Technischer Lehrers 5" mit Funktionszusätzen wird der letzte Funktionszusatz gestrichen.
b) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Kriminalhauptkommissar 4" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Künstlerisch-technischer Lehrer 2"
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Technischer Oberlehrer" mit Funktionszusätzen wird der letzte Funktionszusatz gestrichen.
c) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Kriminalhauptkommissar 3" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Künstlerisch-technischer Oberlehrer"
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Technischer Oberlehrer" mit Funktionszusätzen wird der letzte Funktionszusatz gestrichen.
d) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung "Erster Kriminalhauptkommissar" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Erster Künstlerisch-technischer Oberlehrer"
bb) Die Amtsbezeichnung "Fachschulrat"" mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Fachschulrat 1" |
an einer Pädagogischen Hochschule"
Artikel 9
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
§ 1a des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 405) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Dasselbe gilt für ein zusätzliches Lehrangebot, das zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage, insbesondere zur Ermöglichung kleinerer Gruppengrößen, außerordentlich und befristet zur Verfügung gestellt worden ist."
Artikel 10
Überleitungsvorschriften
Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels im Amt befindlichen Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrerinnen und Technischen Oberlehrer sowie Fachschulrätinnen und Fachschulräte, die von der Neufassung des § 52 Absatz 6 des Landeshochschulgesetzes betroffen sind, werden nach Maßgabe der als Anlage angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
Artikel 11
Aufhebung der Hochschul-Datenschutzverordnung
Die Hochschul-Datenschutzverordnung vom 28. August 1992 (GBl. S.667), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2019 (GBl. S. 225) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 13
Übergangsbestimmungen
§ 1 Anpassung von Grundordnungen, anderen Satzungen und sonstigen Regelwerken
Die Hochschulen haben Anpassungen ihrer Grundordnungen und anderen Satzungen sowie ihrer sonstigen Regelwerke, deren Erforderlichkeit sich aus diesem Gesetz ergibt, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021 vorzunehmen.
§ 2 Findungsverfahren und Wahlen
(1) Sofern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren nach § 18 Absatz 3 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, wird es nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(2) Die Besetzung von Findungskommissionen nach § 20 Absatz 4 LHG, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auswahl eines Mitglieds des Hochschulrats gebildet wurden, richtet sich auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.
§ 3 Institutionelle Unternehmenskooperationen in Forschung und Lehre
§ 3 Absatz 6 LHG findet Anwendung auf Kooperationen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu begründet, ausgebaut oder wesentlich verändert werden.
§ 4 Gleichstellung
Stellenbesetzungsverfahren, bei denen ein Bewerbungs- und Personalauswahlgespräch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat, werden nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt.
§ 5 Struktur- und Entwicklungsplan
Soweit dem Wissenschaftsministerium Struktur- und Entwicklungspläne gemäß § 7 LHG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt wurden, wird das Zustimmungsverfahren nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen zu Ende geführt. Dies gilt auch dann, wenn bereits beschlossene Pläne dem Wissenschaftsministerium nicht mehr rechtzeitig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt wurden. Können Struktur- und Entwicklungspläne, deren Planungsperiode in der Zeit bis zum 30. Juni 2021 ausläuft, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr rechtzeitig zu der gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 LHG geregelten Frist vorgelegt werden, ist die Einreichung beim Wissenschaftsministerium spätestens bis zum 30. Juni 2022 nachzuholen.
§ 6 Haushaltsführung
Soweit Universitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch die kamerale Haushaltsführung verwenden, muss die Umstellung auf die kaufmännische Haushaltsführung bis spätestens zum 1. Januar 2023 erfolgen.
§ 7 Stellvertretende Kanzlerinnen und Kanzler
Die Rektorate haben Bestellungen, deren Erforderlichkeit sich aus § 16 Absatz 2 a LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt, bis spätestens zum 31. Oktober 2021 vorzunehmen.
§ 8 Mitgliedschaft im Hochschulrat der DHBW
Mitglieder, die in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Hochschulrat der DHBW gewählt oder bestellt wurden und Duale Partner vertreten, können abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung länger als neun Jahre, längstens bis zum Ende ihrer Amtszeit dem Hochschulrat angehören.
§ 9 Örtliche Hochschulräte der DHBW
(1) Abweichend von § 27b Absatz 4 LHG endet die Amtszeit der im Jahr 2020 und 2021 zu wählenden Mitglieder der Örtlichen Hochschulräte nach § 27b Absatz 2 Nummern 7 bis 9 LHG spätestens am 30. September 2023.
(2) Mitglieder, die in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in einen Örtlichen Hochschulrat gewählt wurden, können abweichend von § 27b Absatz 4 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung länger als neun Jahre, längstens bis zum Ende ihrer Amtszeit dem Örtlichen Hochschulrat angehören.
§ 10 Externenprüfung
§ 33 Satz 2 Nummer 2 LHG findet bei bereits akkreditierten oder zertifizierten Vorbereitungskursen erstmals Anwendung, wenn nach Auslaufen der bisherigen Akkreditierung oder Zertifizierung eine erneute Akkreditierung oder Zertifizierung ansteht.
§ 11 Führung von Graden des Vereinigten Königreichs
Britische Hochschulgrade, die während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union erworben wurden, können weiterhin in der verliehenen Form ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
§ 12 Vertrauenskommission
Soweit die Vertrauenskommission nach § 41a Absatz 5 LHG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung angerufen wurde, sind die Verfahren gemäß § 41a Absatz 5 LHG in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchzuführen und zu beenden. Im Übrigen sind die Vertrauenskommissionen unverzüglich aufzulösen.
§ 13 Berufungen
Die Besetzung von Berufungskommissionen nach § 48 Absatz 3 LHG, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags gebildet wurden, richtet sich auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen.
§ 14 Privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung
Für die den bisherigen Technischen Lehrerinnen und Lehrern, Technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrern, Fachschulrätinnen und Fachschulräten in der Vergütung gleichgestellten privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung im Sinne des § 52 Absatz 6 LHG in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt wurden, finden die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiterhin Anwendung.
§ 15 Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Antrag einer nichtstaatlichen Bildungseinrichtung auf staatliche Anerkennung oder Verlängerung oder Erweiterung der staatlichen Anerkennung als nichtstaatliche Hochschule eingegangen ist, wird das damit begonnene Verfahren auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen abgeschlossen.
§ 16 Bildung der Verwaltungsräte und der Vertretungsversammlungen der Studierendenwerke
§ 6 Absatz 4 Satz 3 StWG findet erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählenden Mitglieder der Verwaltungsräte Anwendung. § 9 Absatz 2 Satz 2 StWG findet erstmals für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu wählenden Mitglieder der Vertretungsversammlungen Anwendung.
§ 17 Verwaltungsräte der Studierendenwerke
§ 7 Absatz 1 StWG findet erstmals Anwendung, nachdem die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 StWG gewählt wurden. Die vierte Vertreterin oder der vierte Vertreter der Studierenden nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StWG ist nachzuwählen.
§ 18 Studierendenwerksbeiträge bei Kooperationsstudiengängen
§ 12 Absatz 2 Satz 3 StWG findet erstmals zum dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Semester Anwendung.
§ 19 Hochschul-Datenschutzverordnung
(1) Bei Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen haben, wird ein Wunsch nach einer fortdauernden Speicherung der Daten nach § 12 Absatz 8 Satz 4 unterstellt, solange und soweit die Absolventin oder der Absolvent der Hochschule gegenüber nicht das Gegenteil erklärt.
(2) Bis zum Erlass der Satzungen nach § 12 Absätze 3 und 6 LHG in der Fassung dieses Gesetzes findet die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt die Hochschul-Datenschutzverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fort, solange und soweit das KITG auf § 12 Absatz 1 Satz 4 LHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes verweist.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummern 76 bis 78 tritt am 1. September 2022 in Kraft; dies gilt nicht für § 70 Absatz 8 Satz 3 LHG in der Fassung dieses Gesetzes. Artikel 1 Nummer 61, Artikel 8 und Artikel 10 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Anlage
Überleitungsübersicht
(zu Artikel 9)
Lfd. Nr. | Bisherige Amtsbezeichnung | Bisherige Besoldungsgruppe | Neue Amtsbezeichnung | Neue Besoldungsgruppe |
1 | Technischer Lehrer 5 - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste | A 10 | Künstlerisch-technischer Lehrer 3 5 | A 10 |
2 | Technischer Oberlehrer - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste | A 11 | Künstlerisch-technischer Lehrer 2 | A 11 |
3 | Technischer Oberlehrer - an einer Staatlichen Akademie der Bildenden Künste als Fachbeauftragter | A 12 | Künstlerisch-technischer Oberlehrer | A 12 |
4 | Fachschulrat 1 - an einer Kunsthochschule | A 13 | Erster Künstlerisch-technischer Oberlehrer | A 13 |
ID: 210040
ENDE |