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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 26. April 2022
(GBl. Nr. 15 vom 29.04.2022 S. 237)



Der Landtag hat am 6. April 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 26 Absatz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

2. In Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlberechtigte" die Wörter ", der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat" eingefügt.

3. Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 wird

Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.

aufgehoben.

4. Artikel 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden."

5. Nach Artikel 92 wird folgender Artikel 92a eingefügt:

"Artikel 92a

Die Anwesenheit im Rahmen von Beschlussfassungen nach dieser Verfassung umfasst die Teilnahme in elektronischer Form. Näheres kann in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bestimmt werden."

Artikel 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl

(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden.

(2) Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt.

(3) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis und nur ohne einen Ersatzbewerber vorgeschlagen werden.

(4) Parteien können in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Für jeden Listenbewerber kann ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Jede Partei kann nur eine Landesliste vorschlagen.

(5) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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" § 2 Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze

(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist.

(3) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 ermittelten Zweitstimmenzahl im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Haben Einzelbewerber oder Parteien, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder für die keine Landesliste zugelassen ist, Direktmandate erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. Beim letzten zu vergebenden Sitz entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Landesliste nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. In den Wahlkreisen erlangte Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate).

(5) Stehen einer Partei nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (Listenmandate). Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt.

(6) Erlangt eine Partei Überhangmandate, so erhöht sich die Zahl der Sitze um so viele, als erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Verhältnis der von den Parteien erreichten Zweitstimmenzahlen nach dem in Absatz 3 Satz 1 festgelegten Höchstzahlverfahren zu gewährleisten (Ausgleichsmandate); die Zahl der Abgeordneten erhöht sich über 120 hinaus entsprechend. Kommt es bei der Zuteilung des letzten Sitzes zu gleichen Höchstzahlen, wird für jede der gleichen Höchstzahlen ein Mandat zugeteilt. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2 bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Summe der sitzwirksamen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie mehr als die Hälfte der Sitze entfallen. Die Summe der sitzwirksamen Stimmen setzt sich zusammen aus der Gesamtzahl aller nach Absatz 2 für die Sitzzuteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen und der Erststimmen für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist. Für die Zuteilung der weiteren Sitze gilt Absatz 5 entsprechend. Die Zahl der Abgeordneten erhöht sich entsprechend.

(8) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(9) Sitze, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verteilt werden können, bleiben auch dann unbesetzt, wenn dadurch die Zahl der Abgeordneten 120 nicht erreicht."

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 werden nach dem Wort "Wahlberechtigte" die Wörter ", der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat" eingefügt.

5. § 24 wird wie folgt gefasst:

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" § 24 Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Parteien müssen ihre Bewerber für Kreiswahlvorschläge in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Satz 2 gilt entsprechend für die Aufstellung der Landesliste im Land. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt geheim und nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode. Vertreter können ihrerseits aus der Mitte einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt werden. Bei der Aufstellung der Bewerber und der Wahl der Vertreter ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Wahlkreisbewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land, jeder Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

(3) Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen für ihre Kreiswahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises, für ihre Landesliste der Unterschriften von mindestens 2.000 Wahlberechtigten. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen. Die einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Kreiswahlvorschläge unterzeichnen. Die eine Landesliste unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Landeslisten unterzeichnen.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien und Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. In den Landeslisten müssen die Namen der Bewerber, jeweils einschließlich etwaiger Listenersatzbewerber, in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zusätzlich zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 beachtet worden sind. Für die zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer kann die Versammlung bis zu zwei Ersatzpersonen aus den Teilnehmern der Versammlung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt benennen, die an deren Stelle insbesondere im Falle einer Verhinderung oder Untätigkeit die Versicherung an Eides statt leisten. Für Landeslisten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter sind zur Abnahme der bezeichneten Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und die vorzulegenden Nachweise, über Form und Inhalt der Wahlvorschläge, die Bestimmung von Teilnehmern der Versammlung und deren Ersatzpersonen zur Abgabe der Versicherung an Eides statt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerber vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.

(8) Die Parteien regeln das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber durch ihre Satzungen."

6. § 25 wird wie folgt gefasst:

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" § 25 Inhalt der Wahlvorschläge

Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden. Niemand darf in verschiedenen Landeslisten vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann in derselben Landesliste als Listenbewerber und als Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Ein von einer Partei in einem Wahlkreisvorschlag vorgeschlagener Wahlkreisbewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einer Landesliste derselben Partei vorgeschlagen werden."

7. § 26 wird wie folgt gefasst:

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" § 26 Einreichung der Wahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge müssen beim zuständigen Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich eingereicht werden."

8. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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"(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags an den Kreiswahlleiter, der Landesliste an den Landeswahleiter abberufen und durch andere ersetzt werden."

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei Kreiswahlvorschlägen ist die Erklärung an den Kreiswahlleiter zu richten, bei Landeslisten an den Landeswahlleiter."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 1" die Wörter "für Kreiswahlvorschläge" eingefügt und das Wort "Wahlvorschlags" durch "Kreiswahlvorschlags" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 24 Absatz 2 und 3 " ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Zurücknahme einer Landesliste gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Stirbt ein Listenbewerber oder Listenersatzbewerber nach Ablauf der Einreichungsfrist aber vor der Entscheidung über die Zulassung der Landesliste oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, ist eine Änderung der Liste nicht möglich."

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlvorschläge" durch die Wörter "Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlleiter die Landeslisten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn
  1. die Form oder Frist des § 26 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
  2. die nach § 24 Absatz 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden oder
  3. bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 24 Absatz 5 nicht erbracht sind.

Ist der Wahlkreisbewerber, der Ersatzbewerber, ein Listenbewerber oder ein Listenersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber ungültig. Entsprechendes gilt, wenn die Zustimmungserklärung des Wahlkreisbewerbers, des Ersatzbewerbers, eines Listenbewerbers oder eines Listenersatzbewerbers nach § 24 Absatz 6 fehlt."

11. § 30 wird wie folgt gefasst:

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" § 30 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss an demselben Tag über die Zulassung der Landeslisten.

(2) Der Kreiswahlausschuss hat Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlausschuss Landeslisten zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber, so sind diese zu streichen. Satz 2 findet im Falle des § 28 Absatz 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Wird auf einem Kreiswahlvorschlag der Wahlkreisbewerber gestrichen und ist ein Ersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt der Ersatzbewerber an die Stelle des Wahlkreisbewerbers. Wird in einer Landesliste ein Listenbewerber gestrichen und ist für diesen ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen, so tritt dieser Listenersatzbewerber an die Stelle des Listenbewerbers. Die Entscheidungen sind in den Sitzungen der Wahlausschüsse bekannt zu geben.

(3) Die Prüfungspflicht des Kreiswahlausschusses erstreckt sich nur auf die Kreiswahlvorschläge und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise, die des Landeswahlausschusses nur auf die Landeslisten und die zu ihnen zu erbringenden Nachweise. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden. Das Nähere über die Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge bestimmt die Wahlordnung."

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Die Vertrauensleute können im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter den Kreiswahlausschuss, gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlvorschlag" durch das Wort "Kreiswahlvorschlag" und jeweils das Wort "Wahlvorschlags" durch das Wort "Kreiswahlvorschlags" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "44." durch die Angabe "48." ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Das Nähere über die Verfahren nach Absatz 1 und über die Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt die Wahlordnung."

13. § 32 wird wie folgt gefasst:

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" § 32 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge wie die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt- oder Landkreise im Wahlkreis, der Landeswahlleiter die Landeslisten im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.

(2) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien in der Bekanntmachung des Landeswahlleiters richtet sich nach der Zahl der gültigen Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien an.

(3) Die Reihenfolge der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge der Parteien durch die Kreiswahlleiter richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Im Anschluss hieran sind Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien in der alphabetischen Reihenfolge der ausgeschriebenen Namen der Parteien aufzuführen. Sodann folgen die übrigen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlvorschläge sind in der angegebenen Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer."

14. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Auf dem Stimmzettel erhält für die Erststimme jeder im Wahlkreis zugelassene Kreiswahlvorschlag eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält
  1. die laufende Nummer des Kreiswahlvorschlags,
  2. den Namen, Beruf oder Stand und Wohnort und, soweit es zur Vermeidung von Zweifeln über die Person erforderlich ist, auch den Geburtstag und Geburtsort des aufgestellten Bewerbers und gegebenenfalls des Ersatzbewerbers,
  3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen die Bezeichnung >Einzelbewerber< und
  4. einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).

Die Kreiswahlvorschläge sind in der in § 32 Absatz 3 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf dem Stimmzettel erhält für die Zweitstimme jede zugelassene Landesliste eines von mehreren untereinander stehenden waagrechten Feldern. Jedes Feld enthält

  1. die laufende Nummer der Landesliste,
  2. den Namen der Partei, gegebenenfalls unter Beifügung der geführten Kurzbezeichnung,
  3. die Namen der ersten fünf Listenbewerber und
  4. einen ausreichend großen Kreis für die Stimmabgabe (§ 38 Absatz 3).

Die Landeslisten sind in der in § 32 Absatz 2 bestimmten Reihenfolge unter der ihnen hiernach zukommenden laufenden Nummer aufzuführen."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort "Beschaffenheit" die Wörter "des Stimmzettels," und vor dem Wort "Wahlbriefumschläge" das Wort "der" eingefügt.

15. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "seine Stimme" gestrichen und das Wort "abgibt" durch das Wort "wählt" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wie folgt gefasst:

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"Der Wahlberechtigte gibt
  1. seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheiden will,
  2. seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in einen der vor den Landeslisten befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welche Landesliste er sich entscheiden will."

16. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind."

17. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind."

18. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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"(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  5. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,
  6. eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder
  7. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen werden beide Stimmen als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Absatz 2 verliert."

19. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Abgeordneter direkt gewählt ist."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt."

20. § 44 wird wie folgt gefasst:

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" § 44 Feststellung des Zweitstimmenergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Landeswahlausschuss ermittelt auf Grund der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellungen, wie viele Zweitstimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, und stellt dies fest. Zählfehler kann er berichtigen. Im Übrigen kann er die Feststellungen nur ändern, wenn sie offenkundig unrichtig sind.

(2) Auf Grund des von ihm festgestellten Zweitstimmenergebnisses und der von den Kreiswahlausschüssen getroffenen Feststellung der gewählten Wahlkreisbewerber beschließt der Landeswahlausschuss über die Sitzverteilung und stellt fest, welche Bewerber als Listenabgeordnete gewählt sind (§ 2 Absatz 2 bis 8). Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 1 und Satz 1 dieses Absatzes bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(3) § 40 Absatz 3 gilt entsprechend."

21. § 45 wird wie folgt gefasst:

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" § 45 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht

  1. der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis mit den in § 43 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt,
  2. der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss nach § 44 Absatz 1 und 2 festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.

(2) Das Nähere über die Bekanntmachungen bestimmt die Wahlordnung."

22. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt alle gewählten Bewerber von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen zwei Wochen gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe " § 45 Satz 2"jeweils durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Lehnt ein gewählter Wahlkreisbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt der Ersatzbewerber (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, von der der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete vorgeschlagen wurde, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt; ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Wurde im Falle des Satzes 2 der gewählte Wahlkreisbewerber oder ausgeschiedene direkt gewählte Abgeordnete von einer Partei vorgeschlagen, die nicht mindestens 5 Prozent der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen wurde, bleibt der Sitz unbesetzt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Lehnt ein gewählter Listenbewerber die Annahme der Wahl ab, stirbt er vor der Annahme der Wahl, verliert er vor der Annahme der Wahl die Wählbarkeit oder scheidet ein über die Landesliste gewählter Abgeordneter aus dem Landtag aus, so tritt sein Listenersatzbewerber (§ 1 Absatz 4 Satz 2) an seine Stelle. Ist ein Listenersatzbewerber nicht oder nicht mehr vorhanden, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei, auf deren Landes liste der gewählte Listenbewerber oder Abgeordnete vorgeschlagen war, in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei entsprechend Satz 1 an die Stelle eines ausfallenden Listenbewerbers zunächst sein etwaiger Listenersatzbewerber tritt. Ist die Liste erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beginn der Wahlhandlung, oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, finden Absätze 1 und 2 für die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend Anwendung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

24. In § 48 Satz 2 wird die Angabe " § 47 Abs. 2" durch die Angabe " § 47 Absatz 4" ersetzt.

25. § 49 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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"Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Absatz 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die auf Grund eines Wahlvorschlags der verbotenen Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben."

26. In § 53 Absatz 1 wird das Wort "Stimmen"durch das Wort "Erststimmen" und das Wort "Stimme" durch das Wort "Erststimme" ersetzt.

27. § 61 wird wie folgt gefasst:

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" § 61 Übergangsregelung

(1) Für die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg vom 14. März 2021 und die 17. Wahlperiode findet das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 geändert worden ist (GBl. S. 1049), Anwendung.

(2) Für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg erreichten Stimmen maßgeblich."

28. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 220876

ENDE