Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und öempfänger in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 4. April 2023
(GBl. Nr. 8 vom 14.04.2023 S. 150)
Der Landtag hat am 29. März 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, Alters- oder Hinterbliebenengeld, welche sich nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Energiepreispauschale
(1) Personen, welche am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine in § 1 Absatz 1 aufgeführte Leistung haben, erhalten eine einmalige Energiepreispauschale.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3) Die einmalige Energiepreispauschale wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Sofern eine in § 1 Absatz 1 genannte Person mehrere Leistungen bezieht, welche zu einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz berechtigen würden, erhält diese Person die Energiepreispauschale nur einmal; dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale
vor.
(4) Personen, welche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Alters-, Hinterbliebenengeld, eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder einen im Rahmen des § 70 LBeamtVGBW zu berücksichtigenden Versorgungsbezug beziehen, erhalten keine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit kein Anspruch auf eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes spätestens am 30. Juni 2023 besteht; wenn aufgrund von Konkurrenzregelungen von keiner Stelle eine Energiepreispauschale zu gewähren wäre, so erfolgt eine Leistung nach diesem Gesetz, sofern die Versteuerung des nach § 1 Absatz 1 zugrunde liegenden Versorgungsbezugs, Alters- oder Hinterbliebenengeldes im Dezember 2022 nach den Steuerklassen 1 bis 5 erfolgt.
(5) Personen, bei welchen spätestens am 30. Juni 2023 aufgrund eines anderen Alterssicherungssystems im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 3, 4 oder 6 LBeamtVGBW ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung besteht, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz.
(6) Zur Vermeidung von Mehrfachzahlungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-, Alters- und Hinterbliebenengeld auf Verlangen der Zahlstelle zur Mitwirkung verpflichtet; § 9 Absatz 2 Satz 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend. Aus selbigem Grund können die Zahlstellen für die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ein Antragserfordernis vorsehen. Zuviel oder unberechtigt erhaltene Zahlungen der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz sind der Zahlstelle zurückzuerstatten; § 5 LBeamtVGBW gilt entsprechend.
(7) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ist im Rahmen der im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg bestehenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
(8) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden.
(9) Träger der nach diesem Gesetz zu gewährenden Energiepreispauschale sind die Träger des Versorgungsbezugs, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes, welcher oder welches der Energiepreispauschale zugrunde liegt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale hat durch diejenige Zahlstelle zu erfolgen, welche für den am 1. Dezember 2022 nach § 1 Absatz 1 maßgeblichen Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenengeldanspruch zuständig ist. Die Auszahlung soll zum 30. Dezember 2022 erfolgen. Wird die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
§ 3 Verarbeitung von Daten
Die in § 2 Absatz 9 genannten Träger und Zahlstellen dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 70 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung, welche außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger gewährt wird, gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht als Versorgungsbezug im Sinne der Absätze 1 bis 5. Sofern Satz 1 zur Anwendung kommt, scheidet eine erneute Anwendung aus."
2. § 92 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eine Energiepreispauschale oder eine der Energiepreispauschale entsprechende Leistung, welche außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über eine einmalige Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Alters- und Hinterbliebenengeldempfängerinnen und -empfänger gewährt wird, gilt bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht als Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung im Sinne der Absätze 3 und 4. Sofern Satz 1 zur Anwendung kommt, scheidet eine erneute Anwendung aus."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiesicherung
Nach § 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energiesicherung vom 14. März 1994 (GBl. S. 182), das zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 70) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Billigkeitsleistungen
Für Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO), die auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine gewährt werden, gilt § 44 Absatz 3 LHO entsprechend."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2022 (GBl. S. 281) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen über Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg für private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine entschieden wird, sofern die Entscheidung über die Hilfen bis zum 30. Juni 2024 erlassen wird."
Artikel 5
Weitere Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 15 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(5) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen über Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg für private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine entschieden wird, sofern die Entscheidung über die Hilfen bis zum 30. Juni 2024 erlassen wird.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft, soweit in Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
(3) Artikel 3 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
ID 230714
ENDE |