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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 13. Juni 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 170)



Der Landtag hat am 24. Mai 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgrundsteuergesetz vom 4. November 2020 (GBl. 2020 S. 974, ber. 2022 S. 595), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück ein Wert nach § 38 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Wohnungs- oder Teileigentümer zuzurechnen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. Die Überschrift von § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Bewertungsstichtag" § 29 Feststellungszeitpunkt".

3. § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück ein Wert nach § 38 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Wohnungs- oder Teileigentümer zuzurechnen."

4. § 38 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Wurde eine Feststellung bereits getroffen, sind § 16 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wertgrenze von 15.000 Euro nicht gilt."

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 4 werden die Wörter "für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums" jeweils durch die Wörter "im Hauptveranlagungszeitraum" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, der seine Geschäftstätigkeit auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes genannten Bereiche beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit ist."3. einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet wird, für deren oder dessen Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes besteht und soweit der Grundbesitz der begünstigten Tätigkeit zuzuordnen ist."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks zu diesem Zwecke genutzt, so ist nur dieser Teil des Grundstücks begünstigt."Wird nur ein Anteil des Grundstücks einem Rechtsträger nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 zugerechnet, so ist nur dieser Teil begünstigt."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Auf Antrag wird der Abschlag auf die Steuermesszahl nach den Absätzen 3 bis 6 ab dem Erhebungszeitraum, zu dessen Beginn die Voraussetzungen vorliegen, fortlaufend für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt. Entfallen die Voraussetzungen, ist dies nach § 44 Absatz 2 anzuzeigen und der Messbetrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 neu zu veranlagen oder nach § 46 zu ändern. Der Antrag kann durch Abgabe einer Erklärung nach § 22 Absatz 1 gestellt werden."

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Steuergegenstandes" die Wörter ", die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann," eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind."

7. In § 57 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "31 Absatz 2" durch die Angabe "30 Absatz 1" ersetzt.

8. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für die Anwendung des § 13 Absatz 4 bei der Hauptfeststellung nach § 15 Absatz 3 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Zurechnungsfortschreibungen nach § 16 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung von Bedeutung sind."(4) Für die Anwendung des § 13 Absatz 4 bei der Hauptfeststellung nach § 15 Absatz 3 ist zu unterstellen, dass die Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Landesgrundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Landesgrundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach § 15 Absatz 3 zu beachten. Bei Zurechnungsfortschreibungen nach § 16 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass die Grundsteuerwerte nach diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind."

b) In Absatz 5 werden die Angaben "nach § 16" und "nach § 17" gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundsteuermessbescheide" die Wörter ", Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags" eingefügt.

9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 231214

ENDE