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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg -

Vom 27. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 229)



Der Landtag hat am 21. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg

Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100, ber. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "mit dem Sitz in Baden-Württemberg haben" ersetzt.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort ", die" die Wörter "nach ihrer Satzung" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2, § 81 Absatz 4, §§ 81a, 83 Absatz 2, § 83c Absatz 3, §§ 84c, 85a, 86b Absatz 1 und 2, §§ 86e, 86f Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 356 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Stiftungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist."

5. § 6 wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

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" § 7 Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort ". Die" durch die Wörter "; die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen; die" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. In diesem Fall soll sie von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung absehen."

8. § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Rückgriff auf die Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist nicht ausgeschlossen."

9. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Befugnis zur Vornahme notwendiger Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, zu denen insbesondere die befristete Bestellung von Organmitgliedern gehört, richtet sich nach § 84c BGB."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "sind" ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ausschließlich" die Wörter "oder überwiegend" eingefügt.

11. § 14 wird aufgehoben.

12. In § 16 werden die Wörter "das Zusammenlegen" durch die Wörter "die Zulegung und Zusammenlegung" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 80 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, §§ 81, 81a, 82 Satz 2, §§ 82a, 83 Absatz 2, §§ 83a, 83b, 83c Absatz 1 und 2, §§ 84b, 84c, 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4, §§ 85a, 86 Nummer 1 bis 3, § 86a Nummer 1 und 2, §§ 86b, 86c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 86d, 86e Absatz 1, §§ 86f, 87, 87a Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3, §§ 87b, 87c Absatz 1 und 2 Satz 1 BGB sowie die §§ 5, 7 und 16 entsprechend anzuwenden."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 und 2 gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

14. § 21 wird aufgehoben.

15. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter " § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB" ersetzt.

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 26 Zuständigkeit für Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung und Aufhebung; Vermögensanfall".

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe " §§ 14 und 21"jeweils durch die Angabe " §§ 85a, 86b, 87 und 87a BGB" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB" ersetzt.

17. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 88 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB" ersetzt.

18. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg

Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden nach der Angabe " §§ 81a,"die Angabe "82b Absatz 2, § ", nach der Angabe "85a,"die Angabe "85b,"und nach der Angabe "(BGB)"ein Komma und die Wörter " § 2 Nummer 8, §§ 6, 10, 13 und 20 Absatz 3 des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG)"eingefügt.

2. § 43 wird wie folgt gefasst:

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" § 43 Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters

Ab dem 1. Januar 2026 finden §§ 4, 16 und 27 Satz 1 und 3 auf Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Dasselbe gilt für bestehende Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 11 Absatz 1 StiftRG durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind."

3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 3
Zweite weitere Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg

Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Stiftungsverzeichnis und Stiftungsregister".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Stiftungen" werden die Wörter "des öffentlichen Rechts" und nach dem Wort "haben" das Wort "(Stiftungsverzeichnis)"eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Stiftungen des bürgerlichen Rechts wird nach § 82b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1 Absatz 1 des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) ein Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz geführt."

c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "anerkennende oder" gestrichen.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Führung des Stiftungsverzeichnisses sowie zur Einsicht in das Stiftungsverzeichnis regeln, insbesondere über die elektronische Führung des Stiftungsverzeichnisses, die Veröffentlichung des Stiftungsverzeichnisses im Internet, das Verfahren zur Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis, den automatisierten Abruf von Daten aus dem Stiftungsverzeichnis und die Einzelheiten der Datenspeicherung und Datensicherheit."

2. In § 5 werden die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)"durch die Angabe "BGB" und die Wörter "des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG)"durch die Angabe "StiftRG" ersetzt.

3. § 16 wird aufgehoben.

4. In § 19 Satz 1 wird die Angabe " §§ 5, 7 und 16"durch die Angabe " §§ 5 und 7"ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt gefasst:

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" § 21 Bekanntmachungen

Die Entstehung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen, wenn die Stiftung nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden ist."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Stiftungen" die Wörter "des öffentlichen Rechts" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3"durch die Wörter "Absatz 3 und 5"ersetzt.

7. In § 31 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 16 und 19"durch die Angabe " § 21"ersetzt.

8. § 43 wird aufgehoben.

9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung

§ 101 Absatz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nicht-rechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat."(2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde
  1. unter den Voraussetzungen des § 85 Absätze 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Stiftungszweck ändern,
  2. unter den Voraussetzungen des § 86 Nummern 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung einer anderen übernehmenden nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zulegen,
  3. unter den Voraussetzungen des § 86a Nummern 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zu einer neu errichteten nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung zusammenlegen oder
  4. unter den Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 oder des § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stiftung aufheben,

wenn der Stifter nichts anderes bestimmt hat."

Artikel 5
Änderung der Gebührenverordnung Innenministerium

Abschnitt 2.B. Nummer 17.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Innenministerium vom 12. Juli 2011 (GBl. S. 404), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2023 (GBl. S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"17.2 Genehmigung einer Satzungsänderung, Zulegung oder Zusammenlegung 25 bis 1 500".

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID 231319

ENDE