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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2024
(GBl. Nr. 86 vom 23.10.2024)
Der Landtag hat am 9. Oktober 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Verfassungsgerichtshofsgesetz vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 13
Die Prozeßbeteiligten haben das Recht der Akteneinsicht. | " § 13
(1) Die Prozessbeteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. (2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach Satz 2 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Werden die Prozessakten noch in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden." |
2. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Er kann jedem Prozeßbeteiligten aufgeben, die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze binnen bestimmter Frist nachzureichen. | "Wurde der Antrag nicht elektronisch übermittelt, kann der Vorsitzende jedem Prozessbeteiligten aufgeben, die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze binnen bestimmter Frist nachzureichen." |
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Abweichend davon gilt die Nutzungspflicht des § 55d VwGO für den darin genannten Nutzerkreis ab dem 1. Februar 2025.
(2) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Auch insoweit finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Der Zeitpunkt, ab dem die Prozessakten elektronisch geführt werden, kann durch die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, die öffentlich bekanntzumachen ist, bestimmt werden."
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
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§ 19
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über das zuständige Ministerium und das Staatsministerium vor. Hält die Regierung die Verwendung einer Urkunde für unvereinbar mit der Staatssicherheit, so teilt sie dies dem Verfassungsgerichtshof mit. Will der Verfassungsgerichtshof auf der Vorlegung der Urkunde beharren, so hat er vor der Beschlußfassung den Ministerpräsidenten und den beteiligten Minister anzuhören. Der Verfassungsgerichtshof beschließt, ob in diese Urkunde Einsicht gewährt werden kann. Fordert der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt. | " § 19
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Werden deren Akten und Urkunden in Papierform geführt, legen sie diese über das zuständige Ministerium und das Staatsministerium vor; den Inhalt elektronischer Akten übermitteln sie entsprechend auf einem sicheren Übermittlungsweg. Fordert der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese im Falle von Papierakten unmittelbar vorgelegt und im Falle elektronischer Akten deren Inhalt auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt. Hält die Regierung die Verwendung einer Urkunde für unvereinbar mit der Staatssicherheit, so teilt sie dies dem Verfassungsgerichtshof mit. Will der Verfassungsgerichtshof auf der Vorlegung der Urkunde beharren, so hat er vor der Beschlussfassung den Ministerpräsidenten und den beteiligten Minister anzuhören. Der Verfassungsgerichtshof beschließt, ob in diese Urkunde Einsicht gewährt werden kann." |
5. § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle haben auf dem Urteil den Tag der Verkündung und im Falle des Absatz 5 den Tag der Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, haben sie den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft.
ID: 242461
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