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Änderungstext
5. HRÄG - Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz
Fünftes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2024
(GBl. Nr. 97 vom 22.11.2024)
Der Landtag hat am 6. November 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Forschung" die Wörter "und Weiterbildung" eingefügt.
bb) In Nummer 5 Halbsatz 1 werden die Wörter "der praxisorientierten Ausbildung" durch die Wörter "den Praxisphasen" und in Halbsatz 2 die Wörter "sie betreibt" durch die Wörter "insbesondere betreibt sie" sowie die Wörter "der dualen Ausbildung" durch die Wörter "des dualen Studiums" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten und Studienakademien unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. | "(2) Die Hochschulen beraten Studieninteressierte und Studierende in allen studienbezogenen Angelegenheiten vor und während des gesamten Studiums mit einer studienbegleitenden Beratung. Diese Beratung wird durch die zentralen Studienberatungsstellen, die Studienfachberatung und weitere Angebote der Fakultäten sichergestellt." |
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "gemäß § 3 Absatz 1 L-BGG" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Hochschulräte" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und der Örtlichen Senate" gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "die Dauer von fünf Jahren" durch die Wörter "den Zeitraum ihrer Struktur und Entwicklungsplanung" ersetzt.
3. In § 4a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "rassistischen" die Wörter "sowie antisemitischen" eingefügt.
4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort "Promotionswesen" die Wörter "und die Weiterbildung" eingefügt.
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für einen Zeitraum von fünf Jahren" gestrichen und nach dem Wort "fort" die Wörter "; der Planungszeitraum soll fünf Jahre umfassen" eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder im Örtlichen Senat" gestrichen.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Örtlichen Senat" durch die Wörter "Überörtlichen Fakultätsrat" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Mehrheitswahl" die Wörter "; abweichend von Teilsatz 1 kann an der DHBW die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen" eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt. | " § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 8 Halbsatz 2 bleibt unberührt." |
cc) In Satz 6 werden die Wörter "und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e" gestrichen.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "und in den Fachkommissionen" durch die Wörter ", in den Überörtlichen Fakultätsräten und Studienkommissionen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Örtlichen Senat" durch die Wörter "Überörtlichen Fakultätsrat" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "27e" durch die Angabe "27d" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "und Fakultätsräten" durch die Wörter ", Fakultätsräten und Überörtlichen Fakultätsräten" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Wahlordnung" durch die Wörter "Hochschule durch Satzung" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) über Anträge auf Rücktritt von Prüfungen sowie über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellenden Prüfungsleistungen sowie über Anträge auf nach den Studien und Prüfungsordnungen vorgesehenen zusätzlichen Wiederholungsversuchen (Härtefälle),".
bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Die Hochschulen werden ermächtigt, die zur Aufgabenerfüllung erhobenen Daten auf Anforderung den Studierendenwerken zur Erfüllung deren Aufgaben im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung zur Verfügung zu stellen."
c) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.
d) Im neuen Absatz 11 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. | "Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zu den Zwecken der Beantragung von Förder- und Drittmitteln, der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln, der Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahmen sowie im Rahmen eines Zusammenwirkens zur besseren Aufgabenerfüllung im Sinne des § 6 Absätze 3 bis 5 in erforderlichem Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wirtschaftsplan" die Wörter", der insbesondere einen Erfolgs und Finanzplan enthält," eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. | "Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts und Wirtschaftsführung der Hochschule." |
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Erfolgsplan muss grundsätzlich in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein; ein geplanter Fehlbetrag ist nur zulässig, soweit eine Gegenfinanzierung durch Verwendung oder Auflösung von Rücklagen erfolgt."
b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Entwicklung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Leistungsprozesse" die Wörter "sowie Informationen zur Studienaufnahme, insbesondere zum Hochschulzugang, Bewerbungsverfahren, zur Hochschulzulassung und Immatrikulation, zum Studienbetrieb und zu den Abschlussprüfungen sowie zur Exmatrikulation" eingefügt.
c) Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Übermittlung, ist im Rahmen des für die Berichtspflicht erforderlichen Umfangs an das Wissenschaftsministerium zulässig."
10. § 15 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fakultäten" die Wörter", an der DHBW der Überörtliche Fakultätsrat," eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "oder Studienakademien" gestrichen.
c) In Satz 5 werden die Wörter "und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3" gestrichen.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "die gleiche Zahl von nebenamtlichen und nebenberuflichen Präsidiumsmitgliedern" durch die Wörter "mindestens ein nebenberufliches Präsidiumsmitglied" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 Halbsatz 1 wird die Angabe "Nummer 2" gestrichen.
bb) In Nummer 14 werden die Wörter "Forschungs- und Lehrzulagen nach § " durch die Wörter "Zulagen nach den §§ 59 und" ersetzt.
cc) In Nummer 19 wird die Angabe "27b" jeweils durch die Angabe "27c" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter," gestrichen und nach dem Wort "Wirtschaftsplans" das Komma durch das Wort "und" sowie die Wörter ", der Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Erlass der Dienstaufgabenbeschreibungen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" durch die Wörter "; § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummer 3 bleibt unberührt" ersetzt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
An der DHBW bestimmt das Präsidium der DHBW nach Anhörung des Örtlichen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW. Die Präsidentin oder der Präsident der DHBW wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der DHBW ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. | "An der DHBW nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Aufgaben und Rechte nach Satz 1 wahr. Sie oder er kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte nach Satz 3 betrauen." |
bb) Die Sätze 5 und 6
Das Präsidium der DHBW kann allgemein oder im Einzelfall die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie oder die Studienbereichsleiterin oder den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte aus den Sätzen 3 bis 5 betrauen. § 16 Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 5 werden nach dem Wort "zustimmt" die Wörter "; in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bereits vor Amtsantritt eine schriftliche Zusage zur Berufung auf eine Professur erteilt werden" eingefügt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "sowie beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums an; die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat" durch das Wort "an" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Grundordnung regelt die konkrete Zusammensetzung der Kommission im Einvernehmen mit dem Hochschulrat. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte, sofern sie nicht als Senatsmitglied mit Stimmrecht teilnimmt, nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Senat" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie die Wörter "und im Wahlpersonengremium" gestrichen.
14. § 18a Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend. | " § 18 Absatz 3 Satz 2 und im Falle der vorzeitigen Beendigung § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 gelten entsprechend." |
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter "oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen" durch die Wörter ", an der DHBW der Überörtlichen Fakultätsräte, über Studien und Prüfungsordnungen" und die Wörter "und die Ausbildungsrichtlinien sowie" durch die Wörter ", die Richtlinien zu den Praxisphasen sowie Satzungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "jedes Studienbereichs" durch die Wörter "jeder Fakultätsart" und die Wörter "im Studienbereich" durch die Wörter "in der Fakultätsart" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "jedes Studienbereichs" durch die Wörter "je Fakultätsart" und die Wörter "des Studienbereichs" durch die Wörter "der Fakultätsart" ersetzt.
bb) In Satz 7 werden das Wort "Studienbereiche" durch das Wort "Fakultätsarten" und die Wörter "des Studienbereichs" durch die Wörter "der Fakultätsart" ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters, | "12. an der DHBW die Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle," |
bb) In Nummer 15 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragte" die Wörter ", sofern sie nicht als Senatsmitglied mit Stimmrecht teilnimmt," eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf. | "Ein Hochschulratsmitglied kann dem Hochschulrat nicht länger als zwölf Jahre angehören." |
d) In Absatz 6 Satz 8 werden die Wörter " § 18 Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 4" durch die Wörter " § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. | "Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Dualen Partners; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats." |
cc) Satz 3
Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats.
wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.
f) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für
| "Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat." |
17. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a Kommission für Qualitätssicherung und Fachkommissionen an der Dualen Hochschule | " § 20a Kommission für Qualitätssicherung an der Dualen Hochschule". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Ausbildung" durch die Wörter "der Praxisphase bei den Dualen Partnern" ersetzt.
c) Absatz 2
(2) Für jeden Studienbereich wird eine Fachkommission gebildet. Die Empfehlungen der Fachkommissionen erstrecken sich auf die überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Studienbereiche, insbesondere auf die Aufstellung von Studien- und Ausbildungsplänen, die die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und Absatz 4 erläutern.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "arbeiten" durch das Wort "arbeitet" und die Wörter "und die Fachkommissionen" durch die Wörter "mit den Überörtlichen Fakultätsräten" ersetzt.
f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung und der Fachkommissionen, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Dabei ist vorzusehen, dass einer Fachkommission jeweils gleich viele Professorinnen oder Professoren der DHBW wie Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden angehören. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens die Vorsitzenden der Fachkommissionen und aus jeder Fachkommission je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung und die Fachkommissionen sind dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Diese Kommissionen wählen jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner. | "(3) Die Grundordnung regelt die Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung, die Bestellung der Mitglieder, deren Vertretung und Amtszeit sowie die nähere Ausgestaltung der Aufgaben. Bei der Besetzung der Kommission für Qualitätssicherung sind mindestens aus jedem Überörtlichen Fakultätsrat die Vorsitzenden sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und der Studierenden vorzusehen. Die Kommission für Qualitätssicherung ist dem Präsidium der DHBW zugeordnet. Den Vorsitz der Kommission führt ein Präsidiumsmitglied. Die Kommission für Qualitätssicherung wählt eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner." |
18. Nach der Überschrift "Abschnitt 3 Dezentrale Organisation der Hochschule" wird die Überschrift "Unterabschnitt 1 Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften" gestrichen.
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wissenschaften" die Wörter "und an der DHBW" eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"An der DHBW können hierfür studienakademieübergreifende Fakultäten gebildet werden, solange die Mindestanzahl an Planstellen für eine Fakultät nicht erreicht ist. Der Sitz der studienakademieübergreifenden Fakultät ist die Studienakademie mit den meisten Planstellen im Fachgebiet. Die Dekanin oder der Dekan ist nur Mitglied des Örtlichen Rektorats dieser Studienakademie. Das Nähere zur Einrichtung, Änderung und Auflösung studienakademieübergreifender Fakultäten regelt die Grundordnung."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rektorat" die Wörter ", an der DHBW das Präsidium," eingefügt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Rektor" die Wörter", an der DHBW durch die Präsidentin oder den Präsidenten," eingefügt.
20. § 23 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "und Rektorat" werden die Wörter ", an der DHBW vom Präsidium," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Rektorat" die Wörter "oder an der DHBW vom Präsidium über das Örtliche Rektorat" eingefügt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"An der DHBW ist zunächst die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie zu unterrichten. Sie oder er hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten der DHBW; im Weiteren gilt Satz 7."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. | "Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors, der Präsidentin oder des Präsidenten der DHBW sowie der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat, an der DHBW vom Überörtlichen Fakultätsrat, beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat, an der DHBW dem Örtlichen Rektorat."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 Halbsatz 2 werden die Wörter "sowie § 18 Absatz 4 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"An der DHBW haben das Vorschlagsrecht nach Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 8 Halbsatz 2 jeweils die Präsidentin oder der Präsident und die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie inne."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 wählt an der DHBW der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren so viele Studiendekaninnen oder Studiendekane je Fakultät, wie überörtlich Studienkommissionen der Fakultätsart für die Studiengänge der Fakultät eingerichtet sind."
22. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 24a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | " § 24a Abwahl der Dekanin oder des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". |
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Rektorat" die Wörter", an der DHBW dem Präsidium" eingefügt.
23. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Studienkommission" die Wörter "; diese Nummer gilt nicht für die DHBW" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"An der DHBW nimmt der Fakultätsrat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
24. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Überörtlicher Fakultätsrat an der DHBW
(1) Für jede Fakultätsart wird ein Überörtlicher Fakultätsrat gebildet. Die Überörtlichen Fakultätsräte sind für die studienakademieübergreifenden fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Fakultäten verantwortlich. Sie sind insbesondere zuständig für:
(2) Dem Überörtlichen Fakultätsrat gehören an:
Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen direkt gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden von den Örtlichen Hochschulräten gewählt.
(4) Die Überörtlichen Fakultätsräte wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer und die oder der andere Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners sein muss. § 24 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Rektorin oder des Rektors das zuständige Mitglied des Präsidiums zu unterrichten ist.
(5) Die Amtszeiten der Wahlmitglieder, der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden regelt die Grundordnung. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultätsart können an den Sitzungen des Überörtlichen Fakultätsrats beratend teilnehmen.
(6) Wird nur eine studienakademieübergreifende Fakultät nach § 22 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 eingerichtet, kann der Überörtliche Fakultätsrat abweichend von Absatz 1 aus den Mitgliedern des Fakultätsrats, der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter des DHBW CAS sowie je Studienakademie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dualen Partner bestehen. Das Nähere regelt die Grundordnung."
25. § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Abweichend von Absatz 1 bestellt an der DHBW der Überörtliche Fakultätsrat für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen je Fakultätsart. Er bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultätsarten entscheidet bei fakultätsartübergreifenden Studienkommissionen das Präsidium der DHBW. Mitglieder einer Studienkommission sind mindestens eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer je betroffener Studienakademie, mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner und mindestens vier Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung, die noch weitere Mitglieder festlegen kann. Der Überörtliche Fakultätsrat wählt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommission."
26. In § 27 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "Professorinnen oder Professoren" durch die Wörter "Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer" ersetzt.
27. Nach § 27 wird die Überschrift "Unterabschnitt 2 Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule" gestrichen.
28. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27a Studienakademien | " § 27a Studienakademien an der DHBW; center for Advanced Studies der DHBW (DHBW CAS)". |
b) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Abweichend von § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten.
Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen.
Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einer Studienbereichsleiterin oder einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einer Studiengangsleiterin oder einem Studiengangsleiter betreut.
(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt in der Studienakademie die ihr oder ihm von diesem Gesetz oder dem Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats und des Örtlichen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats oder des Örtlichen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 entsprechend. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW, den Örtlichen Senat und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. | "(1) In Ergänzung zu § 15 Absätze 3 bis 5 gliedert sich die DHBW in Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten.
Organe einer Studienakademie sind das Örtliche Rektorat, die Dekanate, die Fakultätsräte und der Örtliche Hochschulrat.
(2) Das Präsidium der DHBW wird an jeder Studienakademie von einer Rektorin oder einem Rektor der Studienakademie vertreten; sie oder er nimmt an der Studienakademie die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder das Präsidium der DHBW übertragenen Aufgaben wahr. Bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigt sie oder er die überörtlichen Belange der DHBW. Sie oder er repräsentiert die Studienakademie, gewinnt Duale Partner und trägt für eine gute Zusammenarbeit mit den Dualen Partnern Sorge. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Örtlichen Hochschulrats vor und vollzieht die Beschlüsse. Sie oder er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält sie oder er einen Beschluss des Örtlichen Hochschulrats für rechtswidrig, so hat sie oder er auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Präsidentin oder der Präsident der DHBW zu unterrichten. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten. Sie oder er unterrichtet das Präsidium der DHBW und den Örtlichen Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Sie oder er ist nicht wählbar für den Fakultätsrat und den Überörtlichen Fakultätsrat." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Örtlichen Senats" durch die Wörter "der Fakultätsräte" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "der Örtliche Senat" durch die Wörter "die Fakultätsräte" ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "Schlägt der Örtliche Senat" durch die Wörter "Schlägt die Mehrheit der Fakultätsräte jeweils" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
cc) Satz 8
Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie ist bei der Anhörung des Örtlichen Senats nach Satz 6 Halbsatz 2 und der Entscheidung des Örtlichen Senats nach Satz 7 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
wird aufgehoben.
e) Die Absätze 5 und 6
(5) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie hat eine hauptamtliche Stellvertreterin (Prorektorin der Studienakademie) oder einen hauptamtlichen Stellvertreter (Prorektor der Studienakademie), die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Sie oder er kann der Prorektorin oder dem Prorektor der Studienakademie allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für die Prorektorin oder den Prorektor der Studienakademie gilt im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereichs Absatz 2 Satz 3 entsprechend.(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird eine weitere Prorektorin oder ein weiterer Prorektor der Studienakademie ernannt oder bestellt, die oder der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie die Reihenfolge ihrer oder seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden die Absätze 5 bis 7.
g) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie, die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie nach Absatz 6, die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle und die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter (§ 27d) werden vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, gewählt; für die Amtsträger nach Halbsatz 1 gilt Absatz 4 Sätze 1, 4 und 5 entsprechend. | "Die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle wird vom Örtlichen Hochschulrat auf der Grundlage eines Wahlvorschlags des Präsidiums der DHBW, der des Einvernehmens der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie bedarf, aus den der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ihre" die Wörter "oder seine" eingefügt.
cc) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "den Örtlichen Senat und die fachlich zuständige Fachkommission" durch die Wörter "die an der Außenstelle vertretenen Fakultäten" sowie das Wort "Personen" durch das Wort "Person" ersetzt und nach dem Wort "Recht" die Wörter "der Fakultätsräte" eingefügt.
h) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt das Präsidium der DHBW und die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist an ihre Weisungen gebunden; die Leiterin der örtlichen Verwaltung kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin", der Leiter der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor" führen. | "(6) Die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung nimmt Aufgaben im Bereich der Personal und Wirtschaftsverwaltung wahr. Sie oder er ist der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordnet und an ihre oder seine Weisungen gebunden. Die örtliche Leiterin der Verwaltung kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin", der örtliche Leiter der Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor" führen." |
i) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "center for Advanced Studies (CAS) der DHBW" durch die Angabe "DHBW CAS" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2, 3, 4 und 8 wird die Angabe "CAS" jeweils durch die Angabe "DHBW CAS" ersetzt.
cc) In Satz 9 werden die Wörter "in den Kommissionen" durch die Wörter "in der Kommission für Qualitätssicherung" ersetzt und nach der Angabe " § 20a" die Wörter "und im Überörtlichen Fakultätsrat nach § 25a" eingefügt.
dd) In Satz 10 werden nach dem Wort "-leitern" die Wörter "; für sie gilt § 24 Absatz 2 entsprechend" eingefügt.
ee) Die Sätze 11 und 12
Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter nehmen im CAS die Aufgaben nach § 27d Absatz 1 Satz 1 wahr. Ihnen gegenüber gilt Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechend.
werden aufgehoben.
ff) Im neuen Satz 11 wird die Angabe "CAS" durch die Angabe "DHBW CAS" ersetzt.
29. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:
" § 27b Örtliches Rektorat der Studienakademie an der DHBW
(1) Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, die Dekaninnen und Dekane sowie die Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie bilden zusammen das Örtliche Rektorat. Die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie leitet das Örtliche Rektorat. Dem Örtlichen Rektorat gehört die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung mit beratender Stimme an. In Angelegenheiten, die der Rektorin oder dem Rektor der Studienakademie nach § 16 Absatz 8 Satz 3 vom Präsidium der DHBW übertragen worden sind, können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie gefasst werden. Erhebt die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung Widerspruch gegen eine Maßnahme im Rahmen der ihr oder ihm von der Kanzlerin oder dem Kanzler übertragenen Befugnisse nach § 27a Absatz 6, weil sie oder er die Maßnahme für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie eine Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen.
(2) Das Örtliche Rektorat ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der es auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie insbesondere bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder sowie Regelungen zur Vertretung und zum Verfahren festlegt. Beschlüsse im Rahmen von Sitzungen sind mindestens nach Maßgabe des § 93 LVwVfG zu dokumentieren.
(3) Das Örtliche Rektorat unterstützt die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie bei der Wahrnehmung deren oder dessen Aufgaben. Das Örtliche Rektorat erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der überörtlichen Belange der DHBW. Zu den Aufgaben des Örtlichen Rektorats gehören insbesondere:
30. Der bisherige § 27b wird § 27c und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27b Örtlicher Hochschulrat | " § 27c Örtlicher Hochschulrat der Studienakademie an der DHBW". |
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 27c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "am jeweiligen Standort" durch die Wörter "an der jeweiligen Studienakademie" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "des" das Wort "Dualen" eingefügt und die Wörter "der Ausbildung" gestrichen.
dd) In Nummer 6 werden die Wörter "7 Satz 1 Halbsatz 1." durch die Angabe "5," ersetzt.
ee) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Überörtlichen Fakultätsräten nach § 25a Absatz 3 Satz 2."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
3. die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt, | "2. die Dekaninnen und Dekane,
3. ein Mitglied jeder Fakultät, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört," |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, | "5. mit beratender Stimme die örtliche Leiterin oder der örtliche Leiter der Verwaltung," |
cc) Nummern 6 und 7
6. die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
werden aufgehoben.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 6 bis 8.
ee) In den neuen Nummern 6 und 8 wird das Wort "Studienbereich" jeweils durch das Wort "Fakultät" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "7" durch die Angabe "3" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 8 und 9 werden von den beteiligten Dualen Partnern, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 10 von den Studierenden des Studienbereichs und die Vertreterinnen oder Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nummer 7 von den Mitgliedern des Örtlichen Senats nach § 27c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aus deren Kreis gewählt. | "(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 Nummern 6 und 7 werden von den beteiligten Dualen Partnern, die Vertreterin oder der Vertreter nach Absatz 2 Nummer 8 von den Studierenden der Fakultät und die Vertreterinnen oder Vertreter der Fakultäten nach Absatz 2 Nummer 3 von den Mitgliedern des Fakultätsrats aus deren Kreis gewählt." |
e) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "neun" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Nummern" die Angabe "8 oder 9" durch die Angabe "6 oder 7" und nach dem Wort "Nummer" die Angabe "7" durch die Angabe "3" ersetzt.
31. Die bisherigen §§ 27c und 27d
27c Örtlicher Senat(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über
- Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
- die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
- Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
- Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
- Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,
- Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor",
- Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
- Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
- Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,
- Mitwirkung nach Maßgabe des § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.
(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:
- kraft Amtes
- die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,
- mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
- mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
- mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,
- mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
- mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
- aufgrund von Wahlen
- bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
- zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,
- ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27d Leitung der Studienbereiche und Studiengänge
(1) Die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekanin" oder "Dekan", soweit sie nicht zu gleich Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie sind (§ 27a Absatz 5 Satz 1); werden stellvertretende Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekanin" oder "Prodekan".
(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
- Duale Partner zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
- die beteiligten Dualen Partner zu beraten und zu betreuen,
- Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
- die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
- die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.
Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studienbereichsleiterin oder den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Örtlichen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekanin" oder "Studiendekan".
(3) Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter und Leiterinnen und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane und Studiendekaninnen und Studiendekane im Sinne des § 24.
werden aufgehoben.
32. Der bisherige § 27e wird § 27d und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27e Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | " § 27d Abwahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie an der DHBW durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. | "Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache der Fakultätsräte der Studienakademie in einer gemeinsamen Sitzung anzuberaumen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der DHBW geleitet wird." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Örtlichen Senat" durch die Wörter "den Fakultätsräten" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Der Örtliche Senat beschließt" durch die Wörter "Die Fakultätsräte beschließen" ersetzt und nach dem Wort "eine" das Wort "gemeinsame" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Studienbereiche" durch das Wort "Fakultäten" ersetzt.
33. Nach dem neuen § 27d wird folgender § 27e eingefügt:
" § 27e Leitung der Studiengänge an der DHBW
(1) An der DHBW werden Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleiter von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Fakultätsrats auf Zeit bestellt.
(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studien und Prüfungsbetriebs des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben."
34. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Ausbildung" jeweils durch das Wort "Praxisphase" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "praxisorientierten Ausbildung" durch das Wort "Praxisphase" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsinhalten" durch die Wörter "Inhalten der Praxisphase" ersetzt.
35. In § 30 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und die Studienakademie können" durch das Wort "kann" und das Wort "Ausbildungsleistungen" durch die Wörter "Leistungen aus der Praxisphase" ersetzt.
36. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Leistungspunktesystems" die Angabe "(ECTS)" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden. | "Für Kontaktstudien gilt Satz 1 entsprechend." |
b) In Absatz 4 Nummer 8 werden das Wort "Ausbildungsabschnitte" durch das Wort "Praxisphasen" und das Wort "Ausbildung" durch das Wort "Praxisphase" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden das Semikolon und der Halbsatz 2
; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor.
gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 findet auf eine Tätigkeit als Mitglied in einem Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat oder Kreistag entsprechende Anwendung."
37. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32a Online-Prüfungen
(1) Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme erbracht werden (Online-Prüfungen), regeln die Hochschulen durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische Online-Prüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Prüfungen nach Satz 2 sind, soweit sie nicht in Räumen der Hochschule oder in Testzentren durchgeführt werden, freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine termingleiche Vor-Ort-Prüfung als Alternative angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist. (2) Für die Online-Prüfung sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der Online-Prüfung bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Online-Prüfung erforderlich ist. | " § 32a Elektronische Präsenz und Fernprüfungen (elektronische Prüfungen)
(1) Die Hochschulen regeln Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme in Präsenz in den Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Präsenzprüfungen), sowie Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Räumlichkeiten der Hochschule erbracht werden (elektronische Fernprüfungen), durch die Prüfungsordnung nach § 32. In Textform erbrachte, mündliche oder praktische elektronische Fernprüfungen, die jeweils unter Videoaufsicht durchgeführt werden, sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie des § 32b zulässig. Elektronische Fernprüfungen nach Satz 2 sind freiwillig. Die Freiwilligkeit der Teilnahme kann insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass eine Präsenzprüfung als Alternative innerhalb desselben Prüfungszeitraums angeboten wird, soweit eine solche rechtlich zulässig ist. (2) Für elektronische Prüfungen sind ausschließlich von der Hochschule oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebene elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zulässig. Der Einsatz privater Endgeräte im Rahmen der elektronischen Prüfungen bleibt unberührt. Bei der Nutzung der Informations- und Kommunikationssysteme nach Satz 1 zur Durchführung und Abwicklung von elektronischen Prüfungen dürfen die Hochschulen oder in ihrem Auftrag tätige Dritte die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten." |
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Online-Prüfungen" jeweils durch die Wörter "elektronischen Prüfungen" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem von der Online-Prüfung zurückgetreten werden kann. | "4. die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer elektronischen Fernprüfung unter Videoaufsicht und den Zeitpunkt, bis zu dem eine Abmeldung von diesem Prüfungsformat erfolgen kann." |
d) In Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Online-Prüfung" jeweils durch die Wörter "elektronischen Prüfung" ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Online-Prüfungen" durch die Wörter "Elektronische Prüfungen" ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Online-Prüfungen" durch die Wörter "elektronische Prüfungen" ersetzt.
f) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Bei elektronischen Fernprüfungen im Rahmen von Fernlehrangeboten, insbesondere bei internationalen Studienangeboten, können Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen von den Regelungen in Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 zur Unterbindung von Täuschungshandlungen abweichen."
38. In § 32b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Online-Prüfung" jeweils durch die Wörter "elektronischen Prüfung" ersetzt.
39. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "sowie die §§ 32a und 32b gelten" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei gilt die Pflicht zum Einvernehmen nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."
b) Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Im Rahmen des Modellversuchs dualer lehramtsbezogener Masterstudiengänge kann das Land ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründen, das Voraussetzung für eine Immatrikulation in den Masterstudiengang ist. Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gelten § 16 Absatz 5 LBG und § 88 LBesGBW entsprechend. Die Hochschule übermittelt Daten der im dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang Studierenden entsprechend § 12 Absatz 5 an das jeweils zuständige personalverantwortliche Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium unterrichtet die Hochschule über eine vorzeitige rechtswirksame Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Studierende sind von Amts wegen aus dem dualen lehramtsbezogenen Masterstudiengang zu exmatrikulieren, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. Das Kultusministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium Näheres zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Im Rahmen eines Modellversuchs können die Universitäten den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaften mit einem rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang gemäß § 29 Absatz 2 verbinden und bestimmen, dass nur Studierende des Staatsexamensstudiengangs in den Bachelorstudiengang eingeschrieben werden können (Doppelimmatrikulation). Voraussetzung ist, dass der Lehr- und Prüfungsumfang des Bachelorstudiengangs nach seiner Studien und Prüfungsordnung auf den Staatsexamensstudiengang abgestimmt ist und sich somit nicht auf die Kapazität auswirkt. Der Studiengangverbund ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren."
40. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "die in Studiengängen" die Wörter "oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs" eingefügt.
bb) Es werden das Semikolon und der Halbsatz 2
; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.
gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Anrechnung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
41. In § 37a wird die Angabe "6 bis 8" durch die Angabe "5 bis 7" ersetzt.
42. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Musikwissenschaft, der Medientheorie, der Architektur, der Kunstpädagogik, der Musikpädagogik und der Philosophie" durch die Wörter "für ihre wissenschaftlichen Fächer" ersetzt.
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er kann alternativ auch in der abgekürzten Form "Dr." geführt werden; die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden das Wort "zuvor" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Personen, die nach der Annahme eine hauptberufliche Tätigkeit an der Hochschule aufnehmen, können mit deren Beginn auf Antrag exmatrikuliert werden. Eine Exmatrikulation vor dem Termin der mündlichen Prüfung unterbricht das Promotionsverfahren, soweit zum Zeitpunkt der Exmatrikulation keine Befreiung gemäß Satz 1 vorliegt. Die Unterbrechung des Promotionsverfahrens endet mit der erneuten Immatrikulation aufgrund der bisherigen Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder durch eine Befreiung gemäß Satz 1 oder durch den endgültigen Abbruch der Promotion. Die Dauer der Unterbrechung wird auf die von der Hochschule geregelte Höchstdauer der Wirksamkeit der Zulassung zur Promotion angerechnet."
cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter "eine schriftliche Promotionsvereinbarung" durch die Wörter "eine Promotionsvereinbarung in Schriftform oder elektronisch" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "für angewandte Wissenschaften" jeweils durch die Wörter "ohne Promotionsrecht" ersetzt.
43. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Auflösung" eingefügt.
b) In Satz 3 werden das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "und" das Wort "müssen" eingefügt.
44. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden das erste Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und die Wörter "und Dozentinnen und Dozenten" gestrichen.
45. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 8 werden die Wörter ", Juniordozentinnen oder Juniordozenten" sowie die Angabe", § 51a Absatz 3" gestrichen.
b) In Absatz 6a werden die Wörter "begründet worden sind oder begründet werden" durch die Wörter "bestanden haben" ersetzt.
46. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder die Studienakademie" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Hochschuldozenturen sowie" und die Wörter "und Tenure-Track-Dozenturen" gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter ", Fachgruppe oder Studienakademie" durch die Wörter "oder Fachgruppe" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Lehrtätigkeiten" durch die Wörter "Lehr- und Unterrichtstätigkeiten einschließlich der Studiengangsentwicklung und -leitung" ersetzt.
47. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Habilitation" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder einer Dozentur" gestrichen.
48. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "oder eine Tenure-Track-Dozentin oder ein Tenure-Track-Dozent" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist, kann ebenfalls von der Ausschreibung abgesehen und ein angemessen vereinfachtes Berufungsverfahren durchgeführt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen und ohne Bindung an das Verfahren nach Absatz 3 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Spitzenberufung). Eine Spitzenberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen und die Berufung für die Hochschule von strategischer Relevanz ist. Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 2 genannten Gutachten. Die betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte können der Spitzenberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von der Mehrheit der zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehörenden Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Spitzenberufung beenden. Das Rektorat berichtet dem Senat in der nächsterreichbaren Sitzung nach einer Ruferteilung nach Satz 1 über die tragenden Gründe, die eine Spitzenberufung im Einzelfall gerechtfertigt haben."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "sowie Dozentinnen und Dozenten" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "und Dozentinnen und Dozenten" gestrichen.
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"An der DHBW gilt auch der Wechsel von einer Studienakademie zu einer anderen als Hochschulwechsel."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Teilsatz 1 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "der eigenen Hochschule" eingefügt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter "oder die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter" gestrichen.
cc) In Satz 9 Halbsatz 1 werden die Wörter "oder des Örtlichen Senats" gestrichen.
49. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wurden sie unter Anwendung von § 49 Absatz 3 gemeinsam berufen, kann ihnen unter den Voraussetzungen von § 49 Absatz 7 Sätze 2 und 3 ein Freisemester für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einschließlich des Wissens, Gestaltungs- und Technologietransfers gewährt werden."
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, können abweichend von § 49 aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Professorin oder eines Professors nach § 9 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungs- oder Kunsteinrichtung beschäftigt. Ihnen können die Aufgaben nach § 46 Absatz 1 übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule abzuhalten. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung die hochschulrechtliche Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. Das Nähere zur Ausgestaltung der Rechtsstellung, insbesondere die mitgliedschaftsrechtliche Stellung, regelt die Hochschule in der Grundordnung."
50. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper" durch die Wörter "Dauer ihres Dienstvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie" jeweils gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter "oder der zuständigen Studienakademie" gestrichen.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Entwicklungsvorhaben" die Wörter "einschließlich des Wissens, Gestaltungs- und Technologietransfers" eingefügt.
51. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter", in diesen Fällen ist auch eine Besetzung im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung möglich," eingefügt.
b) In Satz 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "oder der zuständigen Studienakademie" gestrichen.
52. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "soll" die Wörter "in der Regel" eingefügt.
b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Absatz 4 Satz 3 gilt für den Widerruf der Befugnis zur Führung der Bezeichnung entsprechend. | " § 39 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für die Befugnis zur Führung der Bezeichnung und deren Widerruf entsprechend." |
§ 51a Dozentinnen und Dozenten(1) Dozentinnen und Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
- eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 8, in das Amt der Juniordozentin oder des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis der Juniordozentin oder des Juniordozenten ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen. Die Leistungen der Juniordozentin oder des Juniordozenten sind am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zur Feststellung seiner oder ihrer Eignung und Befähigung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer insbesondere in der Lehre zu evaluieren. Wird das Dienstverhältnis zunächst auf eine Dauer von bis zu vier Jahren befristet, erfolgt am Ende dieses Dienstverhältnisses eine Zwischenevaluation; in diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät von der Rektorin oder vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich nach den Ergebnissen der Zwischenevaluation bewährt hat; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung der Juniordozentin oder des Juniordozenten um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Absätze 6 und 6a nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozentin oder als Juniordozent. Hat sich die Juniordozentin oder der Juniordozent nach Satz 3 bewährt, kann sie oder er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozentin oder Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessorin oder als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Professorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Professor mit Schwerpunkt Lehre"; Juniordozentinnen und Juniordozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Juniorprofessorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Juniorprofessor mit Schwerpunkt Lehre". § 51 Absatz 7 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Beschäftigung als Juniordozentin oder als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozentin oder als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozentin oder als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für die Hochschuldozentin oder den Hochschuldozenten gilt § 49 Absätze 5 bis 8 entsprechend. Dozentinnen und Dozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis führen die Bezeichnung "Juniordozentin" oder "Juniordozent" oder "Hochschuldozentin" oder "Hochschuldozent"; Absatz 3 Satz 9 gilt für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend. § 51 Absatz 9 gilt für die Juniordozentur entsprechend.
wird aufgehoben.
54. § 51b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "; Tenure-Track-Dozentur" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Die Hochschule kann im Qualitätssicherungskonzept nach Satz 1 regeln, dass die Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 angemessen vereinfacht werden kann, wenn die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor ein Einstellungsangebot auf eine Professur einer anderen Hochschule in Schriftform vorlegt."
c) Absatz 4
(4) Die Berufung einer Juniordozentin oder eines Juniordozenten nach § 51a Absatz 3 Satz 1 kann mit der Zusage einer späteren Übernahme in eine Dozentur oder Professur einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden werden (Tenure-Track-Dozentur). Für Tenure-Track-Dozenturen gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend. Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten führen die hochschulrechtliche Bezeichnung "Tenure-Track-Professorin mit Schwerpunkt Lehre" oder "Tenure-Track-Professor mit Schwerpunkt Lehre". Satz 3 gilt für Tenure-Track-Dozentinnen und Tenure-Track-Dozenten im privat rechtlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechend.
wird aufgehoben.
55. § 52 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie" und die Wörter "oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie" gestrichen.
b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie" gestrichen.
56. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angehörige ausländischer Staaten und Staatenlose haben außerdem die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. | "Die Hochschule legt die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse sowie den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. eine schulische Qualifikation und eine Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen; zur Deltaprüfung wird zugelassen, wer eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzt und die Aufnahme eines Studiums in einem Bachelorstudiengang anstrebt, zu dem die erworbene Hochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3, | "4. eine fachgebundene Hochschulreife nach Nummer 2 oder eine Fachhochschulreife nach Nummer 3 jeweils in Verbindung mit einer Aufbauprüfung (Deltaprüfung); sie berechtigt zum Studium eines Bachelorstudiengangs an allen Hochschulen, zu dem die erworbene fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife nicht berechtigt; das Nähere zur Deltaprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung nach Maßgabe des Absatzes 3," |
bb) In Nummer 5 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.
cc) In Nummer 6 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter "Hochschule eines anderen Bundeslandes" durch die Wörter "inländischen Hochschule" und die Wörter "zu einem Studium" durch die Wörter "zur Fortsetzung des Studiums" ersetzt sowie die Wörter "aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern" gestrichen und nach der Angabe "4" die Wörter "und Absatz 3a" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Die Hochschule kann eine Zugangsprüfung für Studieninteressierte mit einer ausländischen Vorbildung, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 10 erfüllt, aber im Ausstellungsstaat zu einem Studium berechtigt, vorsehen (hochschulindividuelle Zugangsprüfung). Der erfolgreiche Abschluss der hochschulindividuellen Zugangsprüfung berechtigt zu einem Studium im gewählten Studiengang oder in fachlich verwandten Studiengängen an der Hochschule. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium in dem gewählten Studiengang oder fachlich verwandten Studiengang besitzt. Die Zulassung zur hochschulindividuellen Zugangsprüfung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere von Sprachnachweisen, dem Ergebnis von Studieneignungstests sowie der Teilnahme an vorbereitenden Studien; die Zahl der Teilnehmenden an vorbereitenden Studien und der Zugangsprüfung kann begrenzt werden. Die hochschulindividuelle Zugangsprüfung soll aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen bestehen. Hochschulkooperationen entsprechend Absatz 3 Satz 3 oder die Beauftragung eines Dritten zur Unterstützung bei der Durchführung der Zugangsprüfung sind möglich. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über die hochschulindividuelle Zugangsprüfung, insbesondere zur Zulassung zur Prüfung, Fachbindung, Qualitätssicherung, Anrechnung von Leistungen sowie zum Hochschulwechsel, durch Rechtsverordnung. Bietet die Hochschule eine Prüfung nach Satz 1 an, regelt sie die weiteren Einzelheiten und die Ausgestaltung des hochschulindividuellen Zugangsprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 7 durch Satzung. Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; Absatz 3 Satz 2 und § 32a sowie § 32b gelten entsprechend.
(3b) Die Hochschule kann in zulassungsfreien Studiengängen anstelle der Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 6 sowie anstelle der hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach Absatz 3a jeweils ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern vorsehen. Im Falle eines Probestudiums entscheidet die Hochschule über die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums im begonnenen Studiengang aufgrund der im Probestudium nachgewiesenen Studien und Prüfungsleistungen. Die Zulassung zum Probestudium kann im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 zusätzlich von einem Berufsausbildungsabschluss mit qualifiziertem Ergebnis abhängig gemacht werden. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere über das Probestudium, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Fachbindung und Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung. Bietet die Hochschule in einem oder in beiden Fällen des Satzes 1 ein Probestudium an, regelt sie die weiteren Einzelheiten des Probestudiums, insbesondere die zu erbringenden Studien und Prüfungsleistungen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung durch Satzung. Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt; § 32a sowie § 32b gelten entsprechend."
d) In Absatz 4 Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "oder auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie" gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Jahren" werden die Wörter "jeweils einzeln oder in Kombination" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschule legt den Zeitpunkt und die Form des Nachweises durch Satzung fest."
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "ausländischen Studierenden" durch die Wörter "Studierenden von ausländischen Hochschulen" ersetzt.
57. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter "in der Regel für zwei Semester" gestrichen.
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "dienen" die Wörter "(vorbereitende Studien)" eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschule kann in einen Studiengang oder in vorbereitende Studien eingeschriebene Studierende berechtigen, in zulassungsfreien Studiengängen an bestimmten Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren; die Hochschule regelt das Nähere, insbesondere zum Umfang der höchstens zu erwerbenden Leistungspunkte und zum Kreis der Berechtigten, durch Satzung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder sonst beruflich tätig ist, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
dd) In der neuen Nummer 6 wird nach der Angabe "vorlegt," das Wort "die" durch das Wort "der" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
cc) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe "27b" durch die Angabe "27c" ersetzt.
58. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "verloren" die Wörter "oder das Probestudium nach § 58 Absatz 3b endgültig nicht bestanden" eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "das Ausbildungsverhältnis" durch die Wörter "der Studienvertrag" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der Ausbildungsstätte" durch die Wörter "des Dualen Partners" ersetzt.
59. § 63 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Hochschule kann durch Satzung festlegen, dass der antragstellenden Person oder der oder dem Studierenden Bescheide elektronisch in das Hochschul-Benutzerkonto oder ein von der Hochschule anerkanntes Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes (Benutzerkonto) übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf). Ein in das Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen."
60. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
" § 64a Studierende der Akademien nach dem Akademiengesetz
Die Studierenden der Akademien nach dem Akademiengesetz in der jeweils geltenden Fassung sind den Studierenden der Hochschulen gleichgestellt."
61. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter "An der DHBW wird" durch die Wörter "Ab weichend von den Sätzen 1 bis 3 wird an der DHBW" ersetzt und das Wort "örtlichen" gestrichen sowie nach dem Wort "Studienakademie" die Wörter "und des DHBW CAS" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Fakultätsrats" die Wörter ", an der DHBW auch des Überörtlichen Fakultätsrats," eingefügt.
62. § 65c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Ausbildung" durch die Wörter "dem Dualen Studium" und das Wort "Ausbildungsinhalte" durch die Wörter "Inhalte der Praxisphasen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "27b" durch die Angabe "27c" und die Wörter "in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Dualen Partner steht" durch die Wörter "einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Richtlinien" durch das Wort "Satzungen" ersetzt.
cc) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Angabe "CAS der DHBW" durch die Angabe "DHBW CAS" und die Angabe "9" durch die Angabe "7" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "in einem Ausbildungsverhältnis zum Dualen Partner steht" durch die Wörter "einen wirksamen Studienvertrag mit einem Dualen Partner geschlossen hat" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "für die Ausbildung" durch die Wörter "für die Praxisphase" ersetzt.
63. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf, | "9. der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 oder zum Probestudium nach § 58 Absatz 3b nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 oder die weiteren Einzelheiten eines Probestudiums nach § 58 Absatz 3b können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf; Gleiches gilt im Falle einer hochschulindividuellen Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a," |
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10" durch die Wörter " § 4 Absatz 6 Satz 3, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 7, § 37a, § 58 und § 76" ersetzt.
64. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 dienen."
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "erfüllen" die Wörter "; die Möglichkeiten des Absatzes 12 bleiben unberührt" eingefügt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen von den Regelungen des § 32a zur Unterbindung von Täuschungshandlungen abweichen, sofern es sich bei den Prüfungen nicht um berufsqualifizierende Prüfungen handelt."
d) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. | "Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung für ihr Studienangebot die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 jeweils in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie die hochschulindividuelle Zugangsprüfung nach § 58 Absatz 3a abzunehmen und ein Probestudium nach § 58 Absatz 3b vorzusehen. Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absätzen 3a und 3b sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen." |
65. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die Zertifizierung des Studienangebots nach Satz 2 Nummer 2 ist dem Wissenschaftsministerium spätestens nach Ablauf von acht Jahren seit der letzten Zertifizierungsentscheidung erneut nachzuweisen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zertifizierung des Studienangebots nach Satz 1 Nummer 6 muss spätestens nach Ablauf von acht Jahren seit der letzten Zertifizierungsentscheidung erneut erfolgen."
cc) Die bisherigen Sätze 7 bis 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet. Wird der Austritt eines Staates aus der Europäischen Union wirksam und ist infolgedessen nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums nach Maßgabe eines Abkommens nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 13, 43, eine bis dahin zulässige Tätigkeit nach Absatz 2 gemäß Satz 7 nicht mehr gestattet, nimmt die Einrichtung nach Satz 7 ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder des Ablaufs des Übergangszeitraums in den betroffenen Kooperationsprogrammen keine Studienbewerberinnen oder Studienbewerber zur Ausbildung oder zur Abnahme von Prüfungen mehr an. Die Einrichtung nach Satz 7 ist verpflichtet, denjenigen Personen, die sie vor dem Wirksamwerden des Austritts oder Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums aufgenommen hat, die Möglichkeit zum Abschluss einzuräumen. Diese Tätigkeit gilt abweichend von Satz 7 als gestattet. | "Für inländische Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind und die aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten, gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Der Antrag ist dabei von der inländischen Einrichtung zu stellen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend." |
c) In Absatz 4 Sätze 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 2" jeweils die Wörter "und Absatz 3 Satz 8" eingefügt.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nach Absatz 2 untersagen" werden durch die Wörter "nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 8 untersagen" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "oder des Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter", des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 Satz 1" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort "nachkommen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Zertifizierung des Studienangebots nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 dem Wissenschaftsministerium gemäß Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 nicht erneut nachgewiesen wurde."
66. § 75 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach der Angabe "Satz 2" die Wörter "oder Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit Satz 1" eingefügt.
b) Die Nummer 8
8. entgegen § 72a Absatz 3 Satz 7 aufgrund von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union Ausbildungen zur Vorbereitung einer Hochschulprüfung anbietet und auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet oder
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 8.
d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
e) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die Zertifizierung des Studienangebots nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 dem Wissenschaftsministerium nicht erneut gemäß Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 3 nachweist."
67. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Wissenschaftsministerium kann einer Kunsthochschule oder einem Zusammenschluss von Kunsthochschulen, dessen Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichkünstlerischen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der künstlerischen Forschung ist, nach qualitätsgeleiteten Kriterien befristet und thematisch begrenzt das wissenschaftlichkünstlerische Promotionsrecht verleihen. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
68. Es wird folgender § 77 angefügt:
" § 77 Übergangsvorschriften für die DHBW
(1) Die Grundordnung der DHBW ist bis zum 31. Dezember 2025 und die Wahlordnungen und sonstige Satzungen, die Wahlen, Abwahlen oder Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern nach den §§ 20a, 22 bis 26 sowie §§ 27a bis 27e betreffen, sind bis zum 30. September 2026 anzupassen.
(2) Die erforderlichen Wahlen und Findungen von Organen, Gremien oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern sind bis zum 30. September 2027 durchzuführen.
(3) Bis zum 30. September 2027 sind folgende Regelungen des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, weiter anzuwenden:
(4) Die Prorektoren und Prorektorinnen der Studienakademie sowie die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter nehmen ihre bisherigen Auf gaben bis zum 30. September 2027 wahr. Ab dem 1. Oktober 2027 nehmen sie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane wahr. Sie werden bis zum Ende ihrer Amtszeit und derzeitigen Zeitbeamtenverhältnissen aus den diesen zugrundeliegenden Ämtern besoldet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen.
(5) Ab dem 23. November 2024 ist für die Zeitbeamtenverhältnisse der Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien, der Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sowie der Leiterinnen und Leiter der Außenstellen, soweit sie neu bestellt werden müssen, die Amtszeit so zu bemessen, dass sie längstens bis zum 30. September 2027 währt."
69. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des KIT-Gesetzes
Das KIT-Gesetz vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Erfüllung der Universitätsaufgabe richtet sich nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) in der jeweiligen Fassung, soweit es in diesem Gesetz für anwendbar erklärt wird." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Im Übrigen gilt
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 14 werden die Wörter "Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60" durch die Wörter "Zulagen nach den §§ 59, 60 und 61" ersetzt.
b) In Satz 5 werden nach dem Wort "einem" die Wörter "aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gebildeten" eingefügt.
4. § 6 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Teilsatz 1 wird die Angabe "1 und 5" durch die Angabe "1, 5 und 6" ersetzt.
b) In Teilsatz 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Aufsichtsrats wird" die Wörter "aufVeranlassung der oder des Vorstandsvorsitzenden" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Die Chancengleichheitsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil."
cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "Abs. 7 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt. ee) Die bisherigen Sätze 11 und 12 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "7 und 10" durch die Angabe "8 und 11" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung Regelungen zum Gaststatus von Personen, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sind, treffen; die Präsidentin oder der Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren sowie die Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Land besitzen ein Gastrecht im Aufsichtsrat. § 4 Absatz 4 Satz 2 LHG findet für die Teilnahme der Chancengleichheitsbeauftragten an Sitzungen des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung."
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
e) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt. 6. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter "die Empfehlung an die Kommission der Finanzmittelgeber über" gestrichen.
b) In Nummer 9 werden die Wörter "zur Gemeinsamen Satzung" durch die Wörter "zum Entwurf der Gemeinsamen Satzung" ersetzt.
c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
7. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 5 Satz 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 4" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Angabe "7 Satz 3" jeweils durch die Angabe "8" sowie die Wörter " § 9 Absatz 8 Satz 5 LHG" durch die Wörter " § 9 Absatz 8 Satz 6 LHG" ersetzt und nach der Angabe " § 16 Absatz 8" sowie den Wörtern " § 17 Absatz 4 Satz 1" jeweils ein Komma eingefügt.
8. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "(11d)" durch die Angabe " (§ 11d)" ersetzt.
9. § 11b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nummer 8 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter, in deren oder dessen Bereich eine Stelle zu besetzen ist, hat das Recht, an Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen."
10. § 11e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die KIT-Studiendekanin oder der KIT-Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung "KIT-Prodekanin" oder "KIT-Prodekan" führt," |
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "24 Absatz 2 Satz 1 LHG gilt" durch die Wörter " § 24 Absatz 2 Sätze 1 und 2 LHG gelten" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 8 Satz 5 LHG" durch die Wörter " § 9 Absatz 8 Satz 6 LHG" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 26 LHG gilt entsprechend." |
11. § 11g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Leiterinnen und Leiter" durch die Wörter "Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter sowie die Leiterinnen und Leiter" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Kreis der an dem KIT-Programm beteiligten Institutsleiterinnen oder Institutsleiter" durch die Wörter "ihrer Mitte" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die wissenschaftliche Programmsprecherin oder der wissenschaftliche Programmsprecher handelt im Rahmen der Vorgaben der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters und berichtet dieser oder diesem." |
cc) In Satz 6 werden die Wörter "Die wissenschaftlichen Programmsprecherin und" durch die Wörter "Die wissenschaftliche Programmsprecherin oder" ersetzt.
12. § 11h Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Institute werden von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern am KIT (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) geleitet; die Gemeinsame Satzung kann auch eine kollegiale Leitung aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern am KIT vorsehen." |
13. § 13 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." |
14. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Teilsatz 2 werden nach den Wörtern "zu besetzen ist" die Wörter", oder mit deren oder dessen Einvernehmen im Einzelfall auf die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter eines anderen Bereichs" eingefügt.
bb) In Satz 13 Teilsatz 3 werden die Wörter "sonstiges Satzung" durch die Wörter "sonstige Satzung" ersetzt.
b) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) In Ausnahmefällen kann die oder der Vorstandsvorsitzende auch gemeinsam mit den zuständigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleitern und ohne Bindung an das Verfahren nach Absatz 3 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (KIT-Spitzenberufung). Eine KIT-Spitzenberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden besonders herausragende Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen und die Berufung für das KIT von strategischer Relevanz ist; die Gutachten sollen auch Ausführungen zu Leistungen im Themenfeld Innovation berücksichtigen. Die zuständigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter informieren alle Mitglieder der betroffenen Bereichsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 2 genannten Gutachten. Die zuständigen KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane sowie die zuständigen wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher sind entsprechend zu informieren, wenn diese nicht bereits als Mitglieder eines Bereichsrats zu informieren sind. Die betroffenen Bereichsräte können der KIT-Spitzenberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter durch übereinstimmenden, von einer Mehrheit der zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT gehörenden Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das Verfahren für eine KIT-Spitzenberufung beenden. Auf Verlangen der zuständigen KIT-Dekaninnen und KIT-Dekane oder der zuständigen wissenschaftlichen Programmsprecherinnen und Programmsprecher hat sich der Bereichsrat mit dem Verfahren nach Satz 5 zu befassen. Die oder der Vorstandsvorsitzende berichtet dem KIT-Senat in der nächsterreichbaren Sitzung nach einer Ruferteilung nach Satz 1 über die tragenden Gründe, die eine Spitzenberufung im Einzelfall gerechtfertigt haben.
(6) Das KIT kann mit Professorinnen und Professoren, soweit diese von einer anderen Universität im Rahmen einer gemeinsamen Berufung auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben an das KIT als Großforschungseinrichtung beurlaubt werden, ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages als Universitätsprofessorin und Universitätsprofessor am KIT begründen. Die für die aus Großforschungsmitteln finanzierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren am KIT geltenden Regelungen finden Anwendung, soweit in diesem Absatz nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Finanzierung aus Mitteln des Teil-Wirtschaftsplans für die Universitätsaufgabe ist nur in den Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 4 zulässig. § 14a Absatz 3 sowie § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden keine Anwendung. Zusatzlehre darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der hierfür zuständigen KIT-Fakultät erbracht werden. Am KIT ist für den Abschluss des Dienstvertrages ein Auswahlverfahren in entsprechender Anwendung der für Berufungsverfahren geltenden Regelungen durchzuführen; eine Berufung an das KIT erfolgt dadurch nicht."
15. In § 14b Absatz 2 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § " eingefügt.
16. § 17 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die in diesem Gesetz genannten Vorschriften des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1346) geändert worden ist, finden in der am 16. Februar 2021 geltenden Fassung Anwendung." |
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" werden durch die Wörter "am 23. November 2024" ersetzt.
bb) Nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 5;" wird in einer neuen Zeile die Angabe " § 10a;" eingefügt.
cc) Im neuen siebten Spiegelstrich wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.
dd) Der neue neunte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass er auch auf Bereiche Anwendung findet;" |
ee) Im neuen dreizehnten Spiegelstrich wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden" werden durch das Wort "jeweiligen" ersetzt.
bbb) Die Angabe " § 10a;" wird gestrichen.
ccc) Im neuen dreizehnten Spiegelstrich wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
18. In § 22 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen am KIT" durch die Wörter "die Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am KIT" ersetzt.
19. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "Nachfolgerin" durch das Wort "Nachfolgerinnen" und das Wort "Gesetz" durch das Wort "Gesetzes" ersetzt.
20. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "KIT-Fakultätsrate" durch die Angabe "KIT-Fakultätsräte" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Bereichsrats" durch die Angabe "KIT-Fakultätsrats" ersetzt.
21. In § 26 Satz 2 wird nach der Angabe " § " die Angabe " § " eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Das Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 432, 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "den Vorstand" durch die Wörter "das Rektorat" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Kredite, Bürgschaften, Garantien
(1) Das Universitätsklinikum darf in seiner Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt Kredite gemäß Absätzen 2 und 3 aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen.
(2) Das Universitätsklinikum kann mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt wird, verzinsliche Betriebsmittelkredite bei Kreditinstituten aufnehmen, sofern bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die Summe der Betriebsmittelkredite darf 70 % der werthaltigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem letzten testierten Jahresabschluss vor Kreditaufnahme nicht überschreiten. Kreditsicherheiten dürfen nur durch diese werthaltigen Forderungen gegeben werden. Betriebsmittelkredite sollen nicht später als 18 Monate, jedoch spätestens 36 Monate nach Zurverfügungstellung fällig werden. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(3) Das Universitätsklinikum kann zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufnehmen, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzusehen ist. Vor Aufnahme des Kredits ist nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition (Rentierlichkeitsprüfung) erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Kreditsicherheiten dürfen nur durch das eigenfinanzierte Anlagevermögen gegeben werden.
(4) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf das Universitätsklinikum nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das eigenfinanzierte Anlagevermögen des Universitätsklinikums gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Aufsichtsrat" durch das Wort "Hochschulrat" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt: "Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Mitarbeit im Aufsichtsrat eine angemessene Aufwandsentschädigung."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Wissenschafts-" die Wörter ", des Sozial" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Vorstandsvorsitzende" jeweils durch das Wort "Rektor" ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 und Absatz 3 werden die Wörter "Vorsitzende des Vorstands" jeweils durch das Wort "Rektor" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Studierendenwerksgesetzes
Das Studierendenwerksgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus können die Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Einrichtungen nach Absatz 1 erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind."
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung
Die Studierendenwerke bestellen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Studierendenwerke wirken darauf hin, dass Beschäftigte sowie Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen und Dienstleistungen der Studierendenwerke vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Studierendenwerke treffen Regelungen zum weiteren Verfahren."
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "sowie die Rektorinnen und Rektoren und Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien" durch die Wörter", die Rektorinnen und Rektoren und die örtlichen Leiterinnen und Leiter der Verwaltung der Studienakademien sowie die Direktorin oder der Direktor des center for Advanced Studies der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort "wahrnimmt" durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Bis zum 30. September 2027 nehmen die Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien die Aufgaben der örtlichen Leiterinnen und Leiter der Verwaltung der Studienakademien wahr."
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Für die Buchführung, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht finden die Bestimmungen der §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Studierendenwerke haben dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Nachhaltigkeits- und Klimaschutzbericht vorzulegen; das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift." |
Artikel 5
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes
Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 585, 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "oder § 104a" durch die Angabe", §§ 104a oder 104c" ersetzt.
b) In Nummer 5a werden die Wörter "im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 25. Februar 2025" durch die Wörter "bis zum 4. März 2026" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Dienst" die Wörter "und für die Aufnahme eines Studiums in einem Lehramtsstudiengang" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Abschluss" die Wörter "und die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen des Bachelorabschlusses im Rahmen eines Studiengangverbundes nach § 34 Absatz 7 LHG" angefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 70 Euro für jedes Semester. Der Beitrag ist mit dem Immatrikulationsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Verwaltungssemesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "in Baden-Württemberg" und nach dem Wort "entrichten," die Wörter "die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule," eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Kontaktstudium
Für Kontaktstudien erheben die Hochschulen privatrechtliche Entgelte oder Gebühren." |
5. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter "und Begabtenprüfungen" durch die Wörter ", Begabten und hochschulindividuelle Zugangsprüfungen" sowie die Angabe "und 7" durch die Wörter", 7 und Absatz 3a" ersetzt.
6. § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Duale Hochschule Baden-Württemberg findet für das Studienjahr 2024/2025 § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 6
Änderung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes
Das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 23. Juli 2008 (GBl. S. 252) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen bezüglich der Hochschulen in diesem Gesetz gelten entsprechend für den Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg."
2. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b werden die Wörter "sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand" gestrichen.
2. Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit der Ministerpräsident zuständig wäre."
Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Satz 1 werden nach dem Wort "Professoren" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter", Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes" gestrichen.
2. § 58 wird aufgehoben.
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Juniordozenten" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Juniordozenten" gestrichen und im Klammerzusatz die Wörter " §§ 51, 51a Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes" durch die Wörter " § 51 des Landeshochschulgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder einem Juniordozenten" gestrichen.
4. Die Anlage 4 (Landesbesoldungsordnung W) wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt Besoldungsgruppe W 1 wird die Amtsbezeichnung "Juniordozent" gestrichen.
b) Im Abschnitt Besoldungsgruppe W 2 wird die Amtsbezeichnung
"Hochschuldozent als Dozent nach § 51a des Landeshochschulgesetzes" gestrichen.
c) Im Abschnitt Besoldungsgruppe W 3 werden bei der Amtsbezeichnung "Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" die Funktionszusätze " als Prorektor einer Studienakademie", " als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie" und " als Studienbereichsleiter" gestrichen.
5. In Anlage 5 (Landesbesoldungsordnungen A, B, C, R und W - Künftig wegfallende Ämter [kw]) wird in 5. Landesbesoldungsordnung W kw bei der Besoldungsgruppe W 3 kw nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident der ...1)2)" die Amtsbezeichnung "Professor an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" mit den einzurückenden Funktionszusätzen " als Prorektor einer Studienakademie", " als Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie" und " als Studienbereichsleiter" eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Leistungsbezügeverordnung
Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83, 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Prorektoren" gestrichen.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sowie Junior und Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes" gestrichen.
Artikel 10
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 3. September 2016 (GBl. S. 552), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "6" jeweils durch die Angabe "5" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "1 bis 8" durch die Angabe "1 bis 7" ersetzt.
e) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter ", an der DHBW einem anderen Studienbereich," und die Wörter", an der DHBW das Präsidium," gestrichen.
f) In Absatz 10 werden die Wörter", an der DHBW vom Präsidium," gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", an der DHBW dem Präsidium" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 9 und Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ", an der DHBW das Präsidium" jeweils gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ", an der DHBW durch das Präsidium," gestrichen.
d) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter ", an der DHBW auf die einzelnen Studienakademien" gestrichen.
3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ", an der DHBW das Präsidium," gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 ist höchstens bis zum Umfang der sich aus § 2 ergebenden Lehrverpflichtung übertragbar und bis zum Ende des Dienstverhältnisses auszugleichen; im Übrigen verfällt sie." |
b) In Satz 4 werden die Wörter", an der DHBW das Präsidium," gestrichen.
5. § 5a wird aufgehoben.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", an der DHBW nach Feststellung durch das Präsidium," gestrichen.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. an der DHBW um bis zu 384 Jahreslehrveranstaltungsstunden."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. für die Leiterin oder den Leiter einer Außenstelle (§ 27a Absatz 5 LHG) und die Dekanin oder den Dekan um bis zu 384 Jahreslehrveranstaltungsstunden," |
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Leitung eines Studienbereichs" durch die Wörter "Dekanin oder den Dekan einer Fakultät" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 27d" durch die Angabe " § 27e" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "und § 7 Absatz 1" eingefügt.
9. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ", an der DHBW einem anderen Studienbereich," und die Wörter ", an der DHBW das Präsidium," gestrichen.
10. In § 12 Absatz 3 wird das Wort "Verstandsvorsitzenden" durch das Wort "Vorstandsvorsitzenden" ersetzt.
11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum 30. September 2027 finden folgende Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung Anwendung:
(2) Für bereits vor dem 23. November 2024 übertragene Ermäßigungen findet § 5a dieser Verordnung in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(3) Für ein bereits vor dem 23. November 2024 bestehendes Überdeputat findet § 5 Satz 3 dieser Verordnung in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn und soweit das Überdeputat anderenfalls allein aufgrund des Inkrafttretens des Fünften Hochschulrechtsänderungsgesetzes verfallen würde."
12. Der bisherige § 15 wird § 16.
Artikel 11
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen
Die Lehrverpflichtungsverordnung für Kunsthochschulen vom 8. März 2021 (GBl. S. 302) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Ausgleichsmöglichkeiten". |
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 ist bei Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern höchstens bis zu neun Lehrveranstaltungsstunden sowie bei Tanzkorrepetitorinnen und Tanzkorrepetitoren nach § 5 Absatz 2 Satz 3 höchstens bis zu 30 Lehrveranstaltungsstunden übertragbar und bis zum Ende des Dienstverhältnisses auszugleichen; im Übrigen verfällt sie." |
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Beim übrigen Lehrpersonal ist eine Überschreitung nach Satz 1 Nummer 1 höchstens bis zu der sich aus §§ 5 und 6 ergebenden Lehrverpflichtung übertragbar; soweit in den §§ 5 und 6 ein Rahmen für die Lehrverpflichtung vorgegeben ist, bestimmt die in der Dienstaufgabenbeschreibung festgelegte Lehrverpflichtung den Umfang des Überdeputats, das höchstens übertragen werden kann; im Übrigen gilt Satz 3 entsprechend."
2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Übergangsvorschrift
Für ein bereits vor dem 23. November 2024 bestehendes Überdeputat findet § 7 Satz 3 dieser Verordnung in der bis zum 22. November 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn und soweit das Überdeputat anderenfalls allein aufgrund des Inkrafttretens des Fünften Hochschulrechtsänderungsgesetzes verfallen würde."
3. Der bisherige § 13 wird § 14.
Artikel 12
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Rechtspflege
§ 3 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Rechtspflege vom 5. Dezember 1978 (GBl. S. 618), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GBl. S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Justizministerium führt die Aufsicht und nimmt die Zuständigkeiten wahr, die im Landeshochschulgesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 6 Satz 3, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 7, § 37a, § 44 Absatz 4, § 58 und § 76 LHG." |
Artikel 13
Änderung der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 27. Juli 2011 (GBl. S. 429), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 25) geändert worden ist, werden die Wörter "und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst" gestrichen.
Artikel 14
Änderung der Errichtungsverordnung HfPolBW
Die Errichtungsverordnung HfPolBW vom 24. April 1979 (GBl. S. 206), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GBl. S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht und nimmt die Zuständigkeiten wahr, die im Landeshochschulgesetz für das Wissenschaftsministerium vor gesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 4 Absatz 6 Satz 3, § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 7, § 37a, § 44 Absatz 4, § 58 und § 76 LHG." |
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Nummern 1, 4 und 5" jeweils durch die Wörter "Nummern 1, 3 und 4" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "Nummern 2, 3 und 6" durch die Wörter "Nummern 2 und 5" ersetzt.
3. In § 12 Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Wissenschaftsministerium" jeweils gestrichen.
Artikel 15
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst
§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 15. August 2022 (GBl. S. 455) werden folgende Sätze angefügt:
"Sie können auch als elektronische Präsenz und Fernprüfungen durchgeführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen und die Prüfungsform für die jeweils nachzuweisende Leistung geeignet ist. Bei elektronischen Präsenz und Fernprüfungen gelten § 32a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 sowie § 32b des Landeshochschulgesetzes entsprechend."
Artikel 16
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst vom 9. März 2021 (GBl. S. 313), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2024 (GBl. 2024 Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie können auch als elektronische Präsenz und Fernprüfungen durchgeführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen und die Prüfungsform für die jeweils nachzuweisende Leistung geeignet ist. Bei elektronischen Präsenz- und Fernprüfungen gelten § 32a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 sowie § 32b LHG entsprechend."
2. § 30 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 29 Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt für die mündliche Verteidigung entsprechend."
Artikel 17
Überleitungsvorschriften
(1) Die am 22. November 2024 und am 23. November 2024 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen als Dozentinnen nach § 51a des Landeshochschulgesetzes und Hochschuldozenten als Dozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes werden in das Amt Universitätsprofessor in der Besoldungsgruppe W 2 und die am 22. November 2024 und am 23. November 2024 im Amt befindlichen Juniordozentinnen und Juniordozenten werden in das Amt Professor als Juniorprofessor übergeleitet und führen die neue Amtsbezeichnung.
(2) Haben die gemäß Absatz 1 in das Amt Professor als Juniorprofessor übergeleiteten Personen bereits eine Tenure-Track-Dozentur nach § 51b Absatz 4 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes in der am 22. November 2024 geltenden Fassung inne, können sie nach Ablauf der Befristung und im Falle der Bewährung ohne erneute Ausschreibung in einem angemessen vereinfachten Berufungsverfahren in das Amt Universitätsprofessor in der Besoldungsgruppe W 2 berufen werden.
(3) Soweit am 22. November 2024 Zulagen nach § 58 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten gewährt werden, entfallen diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. An Juniordozentinnen oder Juniordozenten gewährte Zulagen nach § 59 LBesGBW bleiben unberührt. Den nach Absatz 1 übergeleiteten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab dem 23. November 2024 Leistungsbezüge gemäß § 38 LBesGBW gewährt werden.
(4) Die nach Absatz 1 übergeleiteten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren erhalten beginnend ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Überleitung eine Ausgleichszulage in Höhe des Betrags der ihnen am Tag vor der Überleitung zustehenden Zulage für Hochschuldozenten gemäß § 58 LBesGBW in der am 22. November 2024 geltenden Fassung. Die Ausgleichszulage ist im Sinne von § 58 Absatz 2 Satz 2 LBesGBW in der am 22. November 2024 geltenden Fassung ruhegehaltfähig, soweit die jeweils gewährte Zulage im Zeitpunkt der Überleitung bereits gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 LBesGBW in der am 22. November 2024 geltenden Fassung ruhegehaltfähig war. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage nach Satz 1 ist auf zwei Jahre befristet, sofern sie nicht nach Satz 2 ruhegehaltfähig ist. Gewährte Leistungsbezüge sind auf die Höhe der Ausgleichszulage anzurechnen. Die Ruhegehaltfähigkeit der Ausgleichszulage vermindert sich um ruhegehaltfähige Leistungsbezüge. Mit dem Tag des Bestehens eines Anspruchs auf ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mindestens in Höhe der Ruhegehaltfähigkeit der Ausgleichszulage erlischt der Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage.
Artikel 18
Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (23.11.2024) in Kraft.
ID: 242743
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