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Bremisches Abgabengesetz
- Bremen -
Vom 15. Mai 1962
(Brem.GBl. S. 139; ... ; 02.02.1993 S. 43; ...; 22.06.2004 S. 313; 31.01.2012 S. 9; 25.11.2014 S. 556 14; 24.03.2015 S. 120 15; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *)
Gl.-Nr.: 60-a-1
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben.
(2) Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuem werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Landesfinanzbehörden, in der Stadtgemeinde Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet. Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
(3) Wird im Gerichtsverfahren eine Abgabenregelung für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Abgabenregelung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe betrifft, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Abgabenregelung und auf die Bestimmungen der neuen Abgabenregelung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenregelung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenregelung.
§ 2 Verwaltung der Realsteuern
(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird die Gewerbesteuer von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Gewerbesteuer unbeschadet der Regelung in § 8 Abs. 3 von den Landesfinanzbehörden verwaltet; die Grundsteuer wird von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
§ 3 Anwendung von Bundesrecht 14 15
(1) Auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden oder von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet werden, finden, wenn sich ihre Geltung nicht schon aus Bundesrecht ergibt, nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 22 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) und des § 23 des Gesetzes über die Landeswirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956 (SaBremR 780-a-1) sowie die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge im Sinne des § 28 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (BremGBl. S. 283-202-b-2). Der siebente Teil der Abgabenordnung (Absatz 1 Nr. 1) findet keine Anwendung auf die von der Landeshauptkasse Bremen erhobenen Verbandsbeiträge (Absatz 2 Nr. 2).
(4) Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden
§ 4 Zuständige Behörden
Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten
§ 5 Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
§ 6 Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung
(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, daß die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.
(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.
§ 7 Durchführungsvorschriften
(1) Der Senator für Inneres kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zu erlassen.
§ 8 Überleitungsvorschriften
(1) Die Ertragshoheit bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.
(2) Die aufgrund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.
(3) Soweit die Lohnsummensteuer bisher von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet wird, behält es dabei sein Bewenden.
ENDE |