![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Verwaltung | ![]() |
BremVwVfG - Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz
- Bremen -
Vom 13. März 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 05.04.2024 S. 127)
Archiv: 2003
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 sowie der §§ 94 und 100 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
gilt dieses Gesetz nur, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Absatz 2 Nummer 2 bleibt hinsichtlich der Maßnahmen des Richterdienstrechtes unberührt.
§ 3 Anpassungsbestimmung
(1) § 3 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass landesrechtliche Rechtsvorschriften, die Abweichendes zur örtlichen Zuständigkeit bestimmen, unberührt bleiben.
(2) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschriften des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 551), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt bleiben.
(3) § 29 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Organen der Rechtspflege gegen eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung die Akten auf ihren Antrag zur Einsicht vorübergehend in ihre Büroräume herausgegeben werden sollen.
(4) § 61 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf öffentlich-rechtliche Verträge, bei denen sich mindestens ein Vertragsschließender im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37, S. 48), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist. § 61 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ohne die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2" anzuwenden.
(5) § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ergänzend auch § 180 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung findet.
(6) § 71d Satz 1 2. Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Pflicht zur Unterstützung auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder besteht.
(7) § 78 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Behörden aus dem Geschäftsbereich einer Senatorin oder eines Senators zuständig sind, die Senatorin oder der Senator entscheidet; gehören die Behörden zu den Geschäftsbereichen mehrerer Senatorinnen oder Senatoren, so entscheidet der Senat.
§ 4 Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtverordnung die nach Landesrecht zuständigen und zur Beglaubigung befugten Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu bestimmen.
§ 5 Überleitung von Verfahren
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
§ 6 Verweisung in anderen Rechtsvorschriften
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Landes auf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, oder dessen Vorschriften verwiesen wird, tritt an deren Stelle § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder dessen entsprechenden Vorschriften.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, außer Kraft.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓