Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung
des Landesrechts an das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Vom 18. Oktober 2005
(GBl. Nr. 47 vom 24.10.2005 S. 547)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Artikel 2
Änderung des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219 - 202-a-3) wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
In § 12 Abs. 4 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1) werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
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Artikel 16
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
In 5 Abs. 3 Satz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 171 -7831-a-1) werden die Wörter "Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes" durch die Wörter "ein Honorar in Höhe der niedrigsten Honorargruppe" und die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 20
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE