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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 21. November 2006
(GBl. Nr. 53 vom 30.11.2006 S. 445)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Meldewesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1, 69, 120 - 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 347) und Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

" § 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen

§ 8 Rechte der betroffenen Personen

§ 9 Auskunft an die betroffenen Personen".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (weggefallen) ".

c) Die Angaben zu den §§ 19, 20 und 22 erhalten folgende Fassung:

" § 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person

§ 20 Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person

§ 22 Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute".

2. § 1 Abs. 2 Satz 2

§ 22 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort " Einwohner" durch die Worte "Personen (Einwohnerinnen und Einwohner) " ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "von den Einwohnern" durch die Worte "bei den betroffenen Personen" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen auf Grund einer den Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet werden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "folgende Daten" die Worte "des Einwohners" gestrichen.

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), "8. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),".

cc) Der Nummer 11 werden folgende Worte angefügt:

"bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,".

dd) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, "13. Familienstand, bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, ".

ee) In Nummer 14 wird das Wort "Ehegatte" durch die Wörter "Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner" ersetzt.

ff) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),"15. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),".

gg) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Gültigkeitsdauer" die Worte "und Seriennummer" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, von Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass der Betroffene
    1. vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,
    2. als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
  3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren und bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen des verstorbenen Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung,
  6. für Zwecke der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 21 Namen und Anschrift des Wohnungsgebers,
  7. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),
  8. (aufgehoben),
  9. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetz bezeichneten Gebieten stammen,
  10. (aufgehoben).
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
  1. für die Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen, von Ausländerratswahlen, von Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden die Tatsache, dass die betroffene Person
    1. von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    2. als Unionsbürgerin oder Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
  2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen und Anschrift der Stiefeltern sowie die Tatsache des dauernden Getrenntlebens bei Verheirateten),
  3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
  4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
  5. für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist, ferner bei verwitweten Personen den Namen der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung,
  6. für Zwecke der Berichtigung oder Ergänzung des Melderegisters nach § 21 Namen und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers,
  7. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen für die Dauer bis zu zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum der Anfrage, anfragende Stelle, Ablaufdatum),
  8. (weggefallen)
  9. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
  10. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  11. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
  12. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung der Personen in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung. " 

5. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Der Empfänger" durch die Worte "Die empfangende Stelle" ersetzt.

6. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 30 Abs. 2 und 3) bleiben unberührt. Dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten. " (2) Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
  1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie von Volks- und Bürgerentscheiden zuständigen Stellen und
  2. die in § 3 Abs. 2 Nr. 12 genannte Angabe nur an das Bundeszentralamt für Steuern

übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch in den Fällen des § 29 Abs. 1 übermittelt werden."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

b) In Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

d) In Satz 3 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

8. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 2),
  5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2).
 " § 8 Rechte der betroffenen Personen

Betroffene Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

  1. Auskunft nach § 9,
  2. Berichtigung und Ergänzung nach § 10),
  3. Löschung nach § 11 Abs. 1 und 2,
  4. Unterrichtung nach § 32 Abs. 2 Satz 2,
  5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 1b, 5 und 7, § 33 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2."

9. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Auskunft an den Betroffenen 06

(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag dem Betroffenen, in der Regel schriftlich, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.

(2) Die Auskunft ist zu verweigern,

  1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
 " § 9 Auskunft an die betroffene Person

(1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
  2. die empfangenden Stellen oder Kategorien von empfangenden Stellen von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
  3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.

(2) Die Auskunft kann auch elektronisch über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der im Melderegister gespeicherten und an die betroffene Person übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 32 Abs. 1b Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit

  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,

  1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(7) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. Soweit der Senator für Inneres und Sport im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es gebietet, ist Auskunft nur der oder dem Landesbeauftragten selbst oder der Vertretung nach § 24 Abs. 2 BremDSG zu gewähren. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt."

10. In § 10 Satz 1 werden die Worte "des Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Daten über einen weggezogenen oder verstorbenen Einwohner sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 7 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. "(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten einer weggezogenen oder verstorbenen Person, soweit sie nicht der Feststellung ihrer Identität und dem Nachweis ihrer Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod der Person zu löschen. Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "ein Einwohner" durch die Worte "eine Person" ersetzt und die Worte "Satz 2 und 3" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "früherer Namen" die Worte "des Tages und des Ortes der Geburt," eingefügt und die Worte "der Betroffene" durch die Worte "die betroffene Person" ersetzt.

12. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "auszieht" die Worte "und keine neue Wohnung im Inland bezieht" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer oder ein Pfleger bestellt worden ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Meldepflicht."(3) Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegen die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Betreuerin, ein Betreuer, eine Pflegerin oder ein Pfleger bestellt worden ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin, dem Betreuer, der Pflegerin oder dem Pfleger." 

d) In Absatz 4 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

14. § 14

§ 14 Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person hat sich durch Einsicht in die amtliche Meldebestätigung (§ 17 Abs. 6) davon zu überzeugen, dass sich der Meldepflichtige an- oder abgemeldet hat.

(2) Legt der Meldepflichtige die amtliche Meldebestätigung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Ein- oder Auszug vor oder sind die Angaben in der Meldebestätigung nach der Kenntnis des Wohnungsgebers unrichtig, so hat der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person dies der Meldebehörde unverzüglich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

15. § 15 Satz 4

§ 22 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor die Worte "ein Einwohner" die Worte "eine Einwohnerin oder" eingefügt und das Wort "seine" durch das Wort "die" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt."(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der sorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1." 

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. "(4) Die meldepflichtige Person hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiterem Wohnungen sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen."

17. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Der Meldepflichtige hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde abzugeben.

(2) Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden.

(3) Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

(4) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und er einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden.

(5) Der Meldepflichtige kann die von ihm zu erhebenden Daten unter Beachtung der Vorgaben des Signaturgesetzes auch elektronisch übermitteln, soweit eine Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 dies zulässt. Es ist sicherzustellen, dass bei der elektronischen Übertragung der Daten eine unbefugte Kenntnisnahme nicht erfolgen kann.

(6) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie Bestätigung über die Meldung (amtliche Meldebestätigung), die auch elektronisch übermittelt werden kann.

(7) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.

" § 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die meldepflichtige Person hat einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten. Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihr erhoben werden. Die Meldepflichtige Person hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erhobenen Daten durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben anmelden. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zuzuleiten. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde. Die Regelungen der Verordnung des Bundes nach § 20 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes über elektronische Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden finden entsprechende Anwendung.

(5) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wobei es genügt, wenn eine meldepflichtige Person den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben unter Berücksichtigung von Absatz 2 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die meldepflichtige Person versichert, zum Empfang der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein. Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

(6) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).

(7) Meldescheine sind unentgeltlich bei der Meldebehörde bereitzuhalten." 

18. In § 18 Abs. 1 werden die Worte "vom Meldepflichtigen" durch die Worte "von der meldepflichtigen Person" ersetzt.

19. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters (§ 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Er ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

 " § 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen."

20. § 20 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 20 Auskunftspflicht des Wohnungsgebers

Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber den von ihm beauftragten Personen für Zwecke des § 21 Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Für die in § 22 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder oder den von diesen beauftragten Personen verlangen.

 " § 20 Auskunftspflicht und -recht der wohnungsgebenden Person

(1) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin und dem Eigentümer der Wohnung und, wenn diese Person nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin und dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen. Die empfangende Person darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu deren Erfüllung sie übermittelt wurden.

(2) Die Meldebehörde kann von den in Absatz 1 genannten Personen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22 ) trifft diese Pflicht die Schiffseignerin, den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder."

21. In § 21 Abs. 2 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Personen" ersetzt.

22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Binnenschiffer und Seeleute " § 22 Binnenschifferinnen, Binnenschiffer und Seeleute"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" jeweils durch die Worte "im Inland" ersetzt.

bb) Satz 4

Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder die von ihm beauftragte Person hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben. " (2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, oder die von ihr oder ihm beauftragte Person hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederei. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben."

23. In § 23 Nr. 1 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

24. § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn

  1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
    1. Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
    2. Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
    3. Zivildienst
  2. zu leisten,
  3. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind,
  4. ein Angehöriger der Polizei oder der Feuerwehr, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht.
 " § 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn die Person, die für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist,

  1. eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereit gestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen oder
  2. als Berufssoldatin oder Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit oder Beamtin oder Beamter der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereit gestellte Unterkunft bezieht."

25. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1). "Ist die Person nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Meldepflichtige" durch die Worte "die meldepflichtige Person" und die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der Leiter" durch die Worte "die Leitung" und die Worte "die Betroffenen" durch die Worte "die betroffenen Personen" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 29 Abs. 1. Vor Melderegisterauskünften hat sie den Betroffenen zu hören. "(3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln oder über diese Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung oder die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. § 7 gilt entsprechend."

26. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sein" durch das Wort "der" ersetzt und das Wort "er" durch die Worte "die Person" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder der von ihm beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um mitreisende Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Gemeinsam reisende Ehegatten können auf einem Meldeschein aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. (2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte ausländische Gäste haben sich dabei gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um die mitreisende Ehegattin oder den mitreisenden Ehegatten, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, um minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sowie um Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt. Wer als Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mitreist, kann auf den Meldeschein aufgenommen werden, der von einer oder einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern oder eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleitung; sie hat die Zahl der Mitreisenden mit ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt."

27. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Der Leiter" durch die Worte "Die Leitung", das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und die Worte "der Gast seine" durch die Worte "die aufgenommene Person ihre" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Der Leiter" durch die Worte "Die Leitung" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

28. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder die von ihm beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. "(1) Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden, brauchen sich nicht anzumelden, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Leiter" durch die Worte "der Leitung" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Leiter" durch die Worte "Die Leitung" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

29. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 29 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung von

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschriften,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Staatsangehörigkeiten,
  7. Tag des Zuzugs,
  8. Haupt- und Nebenwohnung,
  9. Familienstand,

des Einwohners zu unterrichten (Rückmeldung). Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 hat die zuständige Meldebehörde die für die bisherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.

 " § 29 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten der betroffenen Person per Datenübertragung zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 12 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der betreffenden Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) In den Fällen des § 32 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor."

30. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister
  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Tag und Ort der Geburt,
  8. Geschlecht,
  9. gesetzlicher Vertreter,
  10. Staatsangehörigkeiten,
  11. Familienstand,
  12. Übermittlungssperren sowie
  13. Sterbetag und -ort

übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

 "(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist:
  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren sowie
  14. Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden."

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Empfänger" ersetzt durch die Worte "die empfangende Stelle".

bb) In Nummer 1 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Worte "beim betroffenen Einwohner" durch die Worte "bei der betroffenen Person" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nach der Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 11 und 12 angefügt.

cc) In Satz 2 werden die Worte "des Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. "(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter.. Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der empfangenden Stelle und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist."

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. "(6) Die empfangende Stelle darf die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 32 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann."

31. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Doktorgrad,
  4. Ordensnamen/Künstlernamen,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, Tag des Ein- und Auszugs,
  9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
  10. Zahl der minderjährigen Kinder,
  11. Übermittlungssperren,
  12. Sterbetag und -ort.

(2) Von Ehegatten, Eltern und minderjährigen Kindern der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Tag der Geburt,
  3. Geschlecht,
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  5. Übermittlungssperren,
  6. Sterbetag.

Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

 " § 31 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. Staatsangehörigkeiten,
  9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  10. Tag des Ein- und Auszugs,
  11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten: Tag der Eheschließung,
  12. Zahl der minderjährigen Kinder,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Die betroffene Person kann verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(4) § 30 Abs. 1a gilt entsprechend."

32. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 32 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. frühere Vor- und Familiennamen,
  3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. gesetzlicher Vertreter,
  8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  7. Verknüpfungen zu Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern).

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Alter,
  4. Geschlecht,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

 " § 32 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad,
  3. Anschriften

einzelner bestimmter im Melderegister verzeichneter Personen übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt.

(1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. die antragstellende Person oder Stelle die betroffene Person mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat und
  3. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1b) Wenn die einfache Melderegisterauskunft unter den Voraussetzungen des Absatz la Satz 1 Nr. 1 bis 3 mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt wird, sind dabei die Anforderungen des OSCI-Standards in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an die antragstellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs zum automatisierten Abruf über das Internet ist öffentlich bekannt zu geben. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf die Eröffnung des Zugangs und das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Absatz la Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf dieser Person oder Stelle zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer Einwohnerin oder eines Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

  1. frühere Vor- und Familiennamen,
  2. Tag und Ort der Geburt,
  3. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,
  4. Staatsangehörigkeiten,
  5. frühere Anschriften,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
  9. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat der betroffenen Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der empfangenden Person oder Stelle unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die empfangende Person oder Stelle ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppen dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

  1. Tag der Geburt,
  2. Geschlecht,
  3. Staatsangehörigkeiten,
  4. Anschriften,
  5. Tag des Ein- und Auszugs,
  6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Alter,
  5. Geschlecht,
  6. gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),
  7. Staatsangehörigkeiten,
  8. Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf die empfangende Person oder Stelle die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.

(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Absatz 4 gilt dabei entsprechend. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(6) (weggefallen)

(7) Die Melderegisterauskunft ist unzulässig,

  1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
  2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben."

33. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte "Die Datenempfänger dürfen" durch die Worte "Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Worte "Der Betroffene" durch die Worte "Die betroffene Person" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

cc) In Satz 7 werden die Worte "Der Betroffene" durch die Worte "Die betroffene Person" ersetzt. Nach den Worten "bei der Anmeldung und" werden die folgenden Worte ersetzt durch die Worte "spätestens acht Monate vor jeder Wahl oder Stimmabgabe durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Ehejubiläen von" die Worte "Einwohnerinnen und" eingefügt und die Worte "der Betroffene" durch die Worte "die betroffene Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "die Betroffenen" durch die Worte "die betroffenen Personen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "des Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sämtlicher" die Worte "Einwohnerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Betroffene hat" durch die Worte "Die betroffenen Personen haben" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "Der Betroffene ist" durch die Worte "Die betroffenen Personen sind" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Worte "die Daten der Bewohner in Anstalten" durch die Worte "die betroffenen Personen" ersetzt.

34. § 34 wird wie folgt geändert:

In § 34 werden nach den Worten "Aufgaben von den" die Worte "Einwohnerinnen und" eingefügt.

35. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Ordnungswidrig handelt" die Worte "eine Person," eingefügt und das Wort "wer" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "er" durch die Worte "sie" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als der von ihm beauftragten Person seine" durch die Worte "als Leiterin oder als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als Beauftragte oder Beauftragter die" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden vor den Worten "als Leiter" die Worte "als Leiterin oder" eingefügt und die Worte "der von ihm beauftragten Person seine" durch die Worte "Beauftragte oder Beauftragter die" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Ordnungswidrig handelt ferner" die Worte "die Person," eingefügt und das Wort "wer" durch das Wort "die" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "einen anderen" durch die Worte "eine andere Person" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "entgegen" die Worte " § 20 Abs. 1," eingefügt.

36. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Erlass von Rechtsvorschriften

(1) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen

  1. das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Aufbewahrung, Verwahrung und Vernichtung der Meldescheine,
  2. das Muster der Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6.

(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die elektronische Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 sowie den Umfang und Zeitpunkt ihrer Einführung bei einer Meldebehörde zu regeln.

(3) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 1 bis 3 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Art und Form der zu übermittelnden Daten zu regeln,
  2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 30 Abs. 4 Anlass und Zweck der Übermittlungen, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form festzulegen,
  3. das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 30 Abs. 4 und § 34 zu regeln,
  4. das Verfahren über die Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 zu regeln.

(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist

  1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen und
  2. die Bekanntmachung beim Staatsarchiv zu hinterlegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

 " § 36 Erlass von Rechtsvorschriften

(1) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere zum Muster des Meldescheins nach § 17 Abs. 1 und § 26 Abs. 2, die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Aufbewahrung, Verwahrung und Vernichtung der Meldescheine sowie das Nähere zum Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6 zu bestimmen sowie
  2. in den Fällen, in denen das Gesetz die automatisierte Übermittlung von Daten zulässt, Mindestanforderungen für das Verfahren festzulegen sowie
  3. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 30 Abs. 4 Anlass und Zweck der Übermittlungen, die empfangende Stelle, die zu übermittelnden Daten sowie ihre Form festzulegen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Der Senator für Inneres und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften."

37. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 (aufgehoben) " § 37 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 29 Abs. 1 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei den beteiligten Meldebehörden die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.