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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie

Vom 21. November 2006
(GBl. Nr. 54 vom 07.12.2006 S. 467)


Siehe Fn.: *

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG) vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103 - 790-a-3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Vorhaben" werden die Wörter "sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird. "2. die Ergebnisse

a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und

b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, "1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Gliederungsnummer 1 gestrichen und nach dem Wort " Anzeigeverfahren" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 2

2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind.

wird gestrichen.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes."

3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben.

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den Absätzen 3 bis 8 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalles nach Absatz 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, wenn die zur Bestimmung ihrer Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(4) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte im Sinne des Absatzes 3 erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

  1. als technische oder sonstige Anlagen auf dem selben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
  2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen.

Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für eine allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.

(5) Wird der maßgebliche Größen- und Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens, durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- und Leistungswerte unberücksichtigt.

(6) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. die in der Anlage 1 für das Vorhaben angegebenen Größen- und Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 6 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. In die Vorprüfung sind auch diejenigen seit der Einführung der UVP-Pflicht vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

(8) Sofern ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

§ 4 Anforderungen und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, das anzuwendende Verfahren und die Berücksichtigung ihrer Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gelten die Bestimmungen des Teils 1 Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 geltenden Fassung entsprechend.

 " § 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind nur die in Nr. 2 der Anlage 2 genannten Kriterien anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen

  1. in den Bereichen, die
    1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind,
    2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen oder
  2. die nicht unter die Nummer 1 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen als den in Anlage 1 genannten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme) oder
  3. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes unterliegen oder
  4. von Plänen und Programmen nach Nummer 1 und 3, die nur geringfügig geändert werden oder die eine Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, die jedoch auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
  4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht

Für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme

sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden."

4. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Zuständige Behörde, Federführende Behörde bei ÜVP

(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig."

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird " § 5" durch " § 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes) erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden."

6. In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe "(zu § 3 Abs. 1)" durch die Angabe " (§ 3 Abs. 1 Satz 1) " ersetzt.

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe "(zu § 3 Abs. 6) " durch die Angabe " (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3)" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "gemäß § 25 Bundesnaturschutzgesetz" durch die Worte "gemäß § 19a Bremisches Naturschutzgesetz" ersetzt.

8. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

"Anlage 3 (zu § 4 Satz 2) Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Legende:

Nr.= Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm =Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2

Nr. Plan oder Programm

1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 i. V. m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 ÜVPG

1.1 Landschaftsprogramm und Landschaftspläne nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes

1.2 Maßnahmeprogramme nach § 164a des Bremischen Wassergesetzes

2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 i. V. m. § 14b Abs. 1 Nr. 2 ÜVPG

2.1 Nahverkehrspläne nach § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen

2.2 Bewirtschaftungspläne nach § 164b des Bremischen Wassergesetzes.

Anlage 4 (zu § 4 Satz 2)

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

  1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
    1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
    2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
    3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
    5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
  2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
    4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
    5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
    6. Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Das Bremische Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 211 - 790-a-1) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

altneu
Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 26c der zur Entscheidung gestellten Maßnahme zu berücksichtigen."Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei Umweltprüfungen nach § 1 des Bremischen-Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Beurteilung der Verträglichkeit im Sinne des § 26c Abs. 1 zu berücksichtigen." 

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Schutzziele nach dem Abschnitt 4a bleiben unberührt."

2. Nach § 5 Abs. 6 wird folgender neuer Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Landschaftsplänen nach § 7 Abs. 1 und 3 ist eine strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen."

3. § 33 Abs. 2

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wild lebender Tiere Vorschriften über die Regulierung der Bestände bestimmter Tierarten im Interesse einer biologischen Vielfalt oder zur Abwendung wesentlicher Schäden in Natur und Landschaft zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.

wird aufgehoben.

4. In § 34a Abs. 6 wird nach dem Wort "Absatz" die Ziffer "6" durch die Ziffer "5" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 164a wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Maßnahmenprogramme nur geringfügig geändert, ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Maßnahmenprogramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Maßnahmenprogramme für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden."

2. Dem § 164b wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Bewirtschaftungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Bewirtschaftungspläne für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden."

Artikel 4
Neufassung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

___________
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

ENDE