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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 62 vom 29.12.2008 S. 418)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Landesgesetzen

(1) Das Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1- 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

(2) In § 20 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, werden die Wörter "oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 des Personenstandsgesetzes" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Nach Nummer 123.24 der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis Inneres" der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 - 203-c-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, werden die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Nummern 13 bis 13.5.6 eingefügt.

Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. das Bremische Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 213 - 211-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 475),

2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 211-a-3),

3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 338-211-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1993 (Brem.GBl. S. 287),

4. die Bekanntmachung der für die Durchführung von Bußgeldverfahren nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 5. September 1966 (Brem.ABl. S. 275 - 45-c-36).

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang zu Artikel 3

Nr.KostentatbestandKostensatz in EUR
13Personenstandswesen 
13.1Eheschließung 
13.1.1Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG), 
13.1.1.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist40
13.1.1.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist80
13.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV), 
13.1.2.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist20
13.1.2.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist40
13.1.3Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) 
13.1.3.1vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 PStG)25
13.1.3.2außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG)80
13.1.3.3im Übrigengebührenfrei
13.2Ehefähigkeitszeugnis 
13.2.1Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG), 
13.2.1.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist40
13.2.1.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist80
13.2.1.3wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen istgebührenfrei
13.2.2Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
13.3Begründung einer Lebenspartnerschaft 
13.3.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG), 
13.3.1.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist40
13.3.1.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist80
13.3.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV), 
13.3.2.1wenn nur deutsches Recht zu beachten ist20
13.3.2.2wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist40
13.3.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 
13.3.3.1vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 PStG)25
13.3.3.2außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ((§ 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG)80
13.3.3.3im Übrigengebührenfrei
13.4Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 
13.4.1Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)25
13.4.2Beurkundung 
13.4.2.1einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG)65
13.4.2.2einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)65
13.4.2.3einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG)65
13.4.2.4einer Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)50
13.4.2.5eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)30
13.4.3Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 
13.4.3.1zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG)25
13.4.3.1.1zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wirdgebührenfrei
13.4.3.2zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Abs. 1 PStG)30
13.4.3.3zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Abs. 1 PStG)gebührenfrei
13.4.3.4zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG)gebührenfrei
13.4.3.5zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG)25
13.4.3.5.1zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhältgebührenfrei
13.4.4Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV)10
13.5Personenstandsurkunden 
13.5.1Ausstellung von Personenstandsurkunden (§ 55 PStG, §§ 49 bis 52 PStV) 
13.5.1.1Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG)10
13.5.1.2Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG)10
13.5.1.3Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG)8
13.5.1.4für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird5
13.5.2Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)gebührenfrei
13.5.3Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
13.5.4Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG)nach Zeitaufwand gemäß Allgemeiner Kostenverordnung
13.5.5Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)gebührenfrei
13.5.6Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 PStG)

Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6:
Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder zukünftigen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume des Standesamtes.

gebührenfrei