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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Volksentscheids
Vom 1. September 2009
(GBl. Nr. 45 vom 11.09.2009 S. 311)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 69 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeiner öffentlicher Ruhetag" durch die Wörter "gesetzlicher Feiertag" ersetzt.
2. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Zehntel" durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende von Satz 4 wird gestrichen und die Wörter "oder wenn die Vertrauenspersonen keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt haben." eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Wird der begehrte Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen, so stellt die Bürgerschaft auf Antrag der Vertrauenspersonen die Erledigung des Volksbegehrens fest."
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. | "(2) Ein Volksentscheid über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig. Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind." |
3. Artikel 71 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in dem neuen Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesetzentwurf" die Wörter "mit Begründung" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
" (2) Finanzwirksame Volksentscheide mit Wirkung für zukünftige Haushalte haben einen Finanzierungsvorschlag zu enthalten. Diese Gegenfinanzierung ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen des Haushaltsrechts darzustellen und dem Gesetzentwurf beizufügen."
4. In Artikel 72 Absatz 1 werden die Wörter "mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten" durch die Wörter "mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten" ersetzt.
5. Artikel 73 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
" (2) Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz kann während einer laufenden Wahlperiode innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten nur geändert oder aufgehoben werden
6. In Artikel 76 Absatz 3 werden die Wörter "allgemeinen öffentlichen Ruhetag" durch die Wörter "gesetzlichen Feiertag" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41, 1997 S. 323 - 112-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1999 S. 1, 24), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Teil, zweiter Abschnitt, wird folgende Angabe " § 8a Beratung" eingefügt.
b) Im ersten Teil, zweiter Abschnitt, werden nach den Wörtern " § 13 Bekanntmachung" die Wörter ", Beginn der Eintragungsfrist" angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Wörter "ein Zehntel" durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
b) Die Wörter "und der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist" werden durch die Wörter: "es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Gesetzentwurf ist in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Bürgerschaft festgestellt worden." ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Volksentscheid muß spätestens vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen stattfinden, die ihn erforderlich machen. | "(1) Der Volksentscheid findet vier Monate nach Eintritt der Voraussetzungen, die ihn erforderlich machen (§ 1), an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Liegt dieser Termin in einem Zeitraum von fünf Monaten vor oder einem Monat nach einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so findet der Volksentscheid am Tag dieser Wahl statt, wenn die Antragsteller dies beantragen." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Sofern die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksentscheids vorlegt, ist dieser mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindebehörde vor der Abstimmung ein von der Bürgerschaft erstelltes Informationsheft, in dem die Bürgerschaft und die Initiatoren des Volksbegehrens in gleichem Umfang Stellung nehmen. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der insgesamt abgegebenen Eintragungen zum jeweils zugrunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieser nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. § 2 Absatz 4 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe anzuwenden. Die abstimmende Person kann zu jedem einzelnen Gesetzentwurf kenntlich machen, ob sie ihn dem geltenden Recht vorzieht (Ja-Stimme) oder nicht (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welchen der Gesetzentwürfe sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils die erforderliche Zustimmung erreichen (Stichfrage)."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2
1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist,2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 1 bis 5.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Umschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "ein Viertel" durch die Wörter "ein Fünftel" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. | "(2) Hat von mehreren zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen nur ein Gesetzentwurf die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist dieser Gesetzentwurf angenommen. Haben zwei oder mehr Gesetzentwürfe die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist von diesen der Gesetzentwurf angenommen, der bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen enthält. Ergibt sich bei der Stichfrage Stimmengleichheit, so ist der Gesetzentwurf angenommen, der die meisten gültigen Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenen Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt." |
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Beratung
Die Initiatoren eines Volksbegehrens können sich durch die Bürgerschaft beraten lassen. Die Beratung, zu der auch der Senat hinzugezogen wird, soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Der neue Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Abs. 2 der Landesverfassung), | " 1. über den laufenden Haushaltsplan, über Bezüge oder Entgelte öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen (Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 der Landesverfassung)." |
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Finanzwirksame Volksbegehren mit Wirkung für zukünftige Haushaltspläne sind zulässig, soweit diese die Struktur eines zukünftigen Haushalts nicht wesentlich verändern, den verfassungsrechtlichen Regelungen des Haushaltsrechts, welchen auch die Bürgerschaft für die Aufstellung des Haushaltsplans unterliegt, entsprechen und zur Gegenfinanzierung keine Haushaltspositionen herangezogen werden, die gesetzlich, vertraglich oder auf andere Weise rechtlich gebunden sind (Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung)."
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "erläutert sein soll" durch die Angabe "erläutert ist, der den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 der Landesverfassung entsprechen muss, soweit es sich um finanzwirksame Volksbegehren handelt," ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtstag" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Unterschriften eines Bürgerantrags zum gleichen Gegenstand sind, sofern sie den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen, auf Antrag der Vertrauenspersonen auf das Volksbegehren anzurechnen."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 4 bis 6.
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Satz 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
10. In § 12 Absatz 3 wird nach dem Wort "Entscheidung" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
11. In der Überschrift zu § 13 werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter ", Beginn der Eintragungsfrist" angefügt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtstag" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Sammeln von Unterschriften in den Eingangsbereichen öffentlicher Bibliotheken, Volkshochschulen und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Bürgerhäusern sowie der öffentlichen Museen ist gestattet, sofern der Einrichtungsleiter seine Einwilligung erteilt hat. Die Einwilligung kann verweigert oder die Genehmigung entzogen werden, wenn der normale Geschäftsbetrieb durch die Sammlung beeinträchtigt wird."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtstag oder Anschrift nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nummer 1 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Gemeindebehörde die Eintragung anhand des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen kann."
14. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "ein Zehntel" durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "zwei" wird durch die Angabe "vier" ersetzt.
bb) Vor den Wörtern "als Ablehnung" werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Bürgerschaft kann den Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise annehmen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen feststellen. Der Beschluss ist den Vertrauenspersonen und dem Senat zuzustellen.
(4) Der Antrag auf Durchführung des Volksentscheids ist durch zwei Vertrauenspersonen innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 an den Senat zu richten. Der Senat teilt der Bürgerschaft den Antrag unverzüglich mit. Nach Ablauf der Frist findet der Volksentscheid nicht statt (Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d Satz 4 der Landesverfassung).
(5) Die in Absatz 2 genannte Frist läuft für zwei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Vertrauensleute beschließt. Der Vorschlag ist durch zwei Vertrauenspersonen schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten."
16. § 22 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) In § 19 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bürgerschaftswahl die Zahl der Stimmberechtigten nach § 25, die die Gemeindebehörde zu Beginn der Prüfung des Stimmrechts der Unterzeichner des Zulassungsantrages ermittelt hat. | "(5) In § 19 Absatz 4 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten im Lande die bei der letzten Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen amtlich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten zur Stadtbürgerschaft. " |
17. § 23 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "ein Zehntel" werden durch die Wörter "ein Zwanzigstel" ersetzt.
b) Nach dem Wort "stellt" wird ein Komma eingefügt und die Wörter "und der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist" werden durch die Wörter "es sei denn, die Vertrauenspersonen haben keinen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids gestellt, oder der begehrte Ortsgesetzentwurf ist in der Stadtbürgerschaft unverändert angenommen worden oder in veränderter, jedoch dem Anliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Weise angenommen und die Erledigung des Volksbegehrens auf Antrag der Vertrauenspersonen von der Stadtbürgerschaft festgestellt worden" ersetzt.
18. § 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Nr. 1 und 3 bleibt unberührt. | " § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 bleiben unberührt." |
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Vertrauenspersonen (§ 20),"
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 6 bis 9.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 bis 6" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt.
20. Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile der Unterstützungsliste werden die Wörter "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtstag" ersetzt.
b) In Nummer 2 der Bestätigung durch die Gemeindebehörde wird die Angabe " § 10 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 10 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
21. In Anlage 2 (zu § 14 Absatz 2) werden in der Kopfzeile die Wörter "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtstag" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag
§ 4 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 - 1100-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie sind frühestens sechs Monate nach Abschluss des Antragsverfahrens zu vernichten." |
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Absatz 5 gilt nicht, sofern nach Abschluss des Antragsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ein Volksbegehren zum gleichen Gegenstand durchgeführt werden soll. In diesem Fall müssen der Text des Bürgerantrags und die Unterschriftsbögen den Erfordernissen des § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid entsprechen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.