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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 22. Juni 2010
(GBl. Nr. 33 vom 30.06.2010 S. 404)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

altneu
 "Bei einer Vorprüfung des Einzelfalles sind die Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Nummer 2 dieser Anlage genannten Kriterien."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte " § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte " § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind nur die in Nummer 2 der Anlage 2 genannten Kriterien anzuwenden."Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden."

3. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:

a) Der Tabelle werden vor Nummer 1 folgende Überschriften vorangestellt:

"Nr.VorhabenFestlegungen zur UVP"

b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

6Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durchgehenden Länge von 500 mA
7der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbereinigungsgesetzesA
8Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA

c) Die Nummern 9 bis 23

9.Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.000 kg/d und mehr als 3 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4.500 m3 und mehr als 1,5 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, wobei eine Abwasserbehandlungsanlage ausgenommen ist, die untergeordneter Teil einer Anlage oder eines Gebäudes ist und deren Abwasser in eine öffentliche oder in eine vergleichbare Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wirdA
10.Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einer Produktion von 2.000 kg Fisch oder mehr pro JahrA
11.Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen 
a) von mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3A
b) bis 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sindA
12.Tiefbohrung zum Zwecke der WasserversorgungA
13.Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder BodenentwässerungA
14.Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenA
15.Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 WasserA
16.Flusskanalisierungs- und StromkorrekturarbeitenA
17.Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt oder eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen könnenA
18.Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, außer Häfen für die Binnenschifffahrt oder Binnenhäfen für die Seeschifffahrt für Schiffe mit mehr als 1.350 t, oder einer sonstigen infrastrukturellen HafenanlageA
19.Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
20.Bau einer WasserkraftanlageA
21.Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, soweit sie nicht im Geltungsbereich des Bergrechts liegtA
22.sonstige Gewässerausbaumaßnahmen, mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen VerrohrungA
23.Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher BautenA

werden aufgehoben.

4. Die Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)

.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3)


1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

2. Standort der Projekte/Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

wird aufgehoben.

5. Die Anlage 3 (zu § 4 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

"1.1 Landschaftsprogramm nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

1.2 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes"

b) Die Nummern 2.2 und 2.3 werden wie folgt gefasst:

"2.2 Bewirtschaftungspläne nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes

2.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes"

6. Die Anlage 4 (zu § 4 Satz 2)

.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4
(zu § 4 Satz 2)


Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

  1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
    1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
    2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
    3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
    5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
  2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
    4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
    5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
    6. Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.