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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 22. Juni 2010
(GBl. Nr. 33 vom 30.06.2010 S. 404)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. November 2007 (Brem.GBl. S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:
alt | neu |
"Bei einer Vorprüfung des Einzelfalles sind die Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Nummer 2 dieser Anlage genannten Kriterien." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte " § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Worte " § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach der Bezeichnung "Anlage 4" die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.
2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit eine Vorprüfung des Einzelfalls bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 anzuwenden. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung sind nur die in Nummer 2 der Anlage 2 genannten Kriterien anzuwenden. | "Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden." |
3. Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) Der Tabelle werden vor Nummer 1 folgende Überschriften vorangestellt:
"Nr. | Vorhaben | Festlegungen zur UVP" |
b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
6 | Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durchgehenden Länge von 500 m | A |
7 | der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A |
8 | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
c) Die Nummern 9 bis 23
9. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.000 kg/d und mehr als 3 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4.500 m3 und mehr als 1,5 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, wobei eine Abwasserbehandlungsanlage ausgenommen ist, die untergeordneter Teil einer Anlage oder eines Gebäudes ist und deren Abwasser in eine öffentliche oder in eine vergleichbare Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird A 10. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer mit einer Produktion von 2.000 kg Fisch oder mehr pro Jahr A 11. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen a) von mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A b) bis 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind A 12. Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung A 13. Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung A 14. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 15. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3 Wasser A 16. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten A 17. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt oder eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), die Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen können A 18. Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, außer Häfen für die Binnenschifffahrt oder Binnenhäfen für die Seeschifffahrt für Schiffe mit mehr als 1.350 t, oder einer sonstigen infrastrukturellen Hafenanlage A 19. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 20. Bau einer Wasserkraftanlage A 21. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien, soweit sie nicht im Geltungsbereich des Bergrechts liegt A 22. sonstige Gewässerausbaumaßnahmen, mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung A 23. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten A
werden aufgehoben.
4. Die Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3)
.
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3)
1. Merkmale des VorhabensDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
- Größe des Vorhabens,
- Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
- Abfallerzeugung,
- Umweltverschmutzungen und Belästigungen,
- Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Projekte/Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
- bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)
- Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)
- Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,
- Naturschutzgebiete gemäß § 19 des Bremischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,
- Biosphärenreservate gemäß § 19a Bremisches Naturschutzgesetz und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 20 Bremisches Naturschutzgesetz, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst,
- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22a des Bremischen Naturschutzgesetzes,
- Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. § 47 des Bremischen Wassergesetzes,
- Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere bestehende Wohngebiete gemäß den §§ 3 bis 4a der Baunutzungsverordnung, die in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder festgesetzt werden könnten,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
- dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung, Tiere, Pflanzen und weitere Naturgüter),
- einem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
- der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
- der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
wird aufgehoben.
5. Die Anlage 3 (zu § 4 Satz 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
"1.1 Landschaftsprogramm nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
1.2 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes"
b) Die Nummern 2.2 und 2.3 werden wie folgt gefasst:
"2.2 Bewirtschaftungspläne nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes
2.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes"
6. Die Anlage 4 (zu § 4 Satz 2)
.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung Anlage 4
(zu § 4 Satz 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.
- Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
- das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
- das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
- die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
- die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
- die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
- Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
- die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
- den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
- die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
- den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
- die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
- Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.