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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielrechts

Vom 12. Juni 2012
(GBl. Nr. 19 vom 26.06.2012 S. 255)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG)

(nicht aufgenommen)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 -2191-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Ziele des Gesetzes sind" wird das Wort "gleichrangig" eingefügt.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,"

2. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Sperrdatei des in § 3 Abs. 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes genannten Veranstalters" durch die Wörter "Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "wissen" durch das Wort "weiß" und das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Sperrdatei nach § 10 des Bremischen Glücksspielgesetzes" durch die Wörter "Sperrdatei gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags" ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt. Der neue Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

g) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

3. § 12a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12a

Bis zur Führung der Sperrdatei gemäß § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch die zuständige Behörde des Landes Hessen bedient sich die Spielbank zur Feststellung einer Spielersperre der Sperrdatei des in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Veranstalters gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags. An diesen Veranstalter sind während dieser Zeit auch die Mitteilungen gemäß § 3b Absatz 4 zu übermitteln."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremische Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBJ. S. 327 - 2191-d-1) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Spielhallengewerbe

Ein Spielhallengewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

§ 2 Erlaubnis

(1) Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen,
  3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesses bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
  4. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet,
  5. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder
  6. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(4) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

2. In § 3 werden nach den Wörtern "amtlichen Ausweises" die Wörter "oder eine vergleichbare Identitätskontrolle vor Gewährung des Zutritts" eingefügt.

3. § 4 wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Zeitraums" ein Komma und die Wörter "mindestens für die Dauer eines Jahres," und nach dem Wort "auszuschließen" die Wörter "und dies schriftlich zu bestätigen" eingefügt.

b) Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust," gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 angefügt:

" (3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere

  1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
  2. die Höhe aller Gewinne,
  3. wann und wo alle Gewinne veröffentlichet werden,
  4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
  5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
  6. das Verfahren nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,
  7. den Namen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
  8. die Handelsregisternummer,
  9. wie die Spielerin oder der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
  10. das Datum der erteilten Erlaubnis.

(4) Während der Öffnungszeiten muss ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend sein.

(5) Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.

(6) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln."

4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Minderjährige" die Wörter "oder an von Spielsucht Gefährdete" eingefügt.

5. Nach § 5 werden folgende §§ 6 bis 8 eingefügt:

" § 6 Verbote

Es ist verboten,

  1. in Spielhallen alkoholische Getränke auszuschenken,
  2. in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anzubieten,
  3. als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,
  4. einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen, insbesondere unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen, zu gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
  5. als Warengewinn Gegenstände anzubieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro überschreiten,
  6. gewonnene Gegenstände zurückzukaufen,
  7. einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren,
  8. in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln,
  9. in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,
  10. in Spielhallen einer Spielerin oder einem Spieler Kredit zu gewähren,
  11. in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,
  12. in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,
  13. in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen oder
  14. im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben.

§ 7 Auskunft und Nachschau

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der oder des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der oder die Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der oder des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

§ 8 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Glücksspielstaatsvertrags

(1) Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Spielhallengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung und der hier-

zu erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder im Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (Brem. GBl. 2012 S. 241) (Glücksspielstaatsvertrag) besondere Bestimmungen getroffen worden sind.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt."

6. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 5"

durch die Angabe " §§ 3 bis 7" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (3) Die Ausführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt den Ortspolizeibehörden, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

" (4) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, zu regeln."

7. Der bisherige § 7 wird § 10 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 vorangestellt:

"1. ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis eine Spielhalle betreibt,

2. einer Auflage nach § 2 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3. die nach § 2 Absatz 4 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,"

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 4 bis 6.

c) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:

"7. Entgegen § 4 Absatz 3 spielrelevante Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8. entgegen § 4 Absatz 4 die dauerhafte Anwesenheit von ausreichendem Aufsichtspersonal nicht sicherstellt,"

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 9 und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

f) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis 25 angefügt:

" 10. entgegen § 6 Nummer 1 in Spielhallen alkoholische Getränke ausschenkt,

11. entgegen § 6 Nummer 2 in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anbietet,

12. entgegen § 6 Nummer 3 als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilnimmt, andere Personen mit der Spielteilnahme beauftragt oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen gestattet oder duldet oder als beschäftigte Person am Spiel teilnimmt, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,

13. entgegen § 6 Nummer 4 einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,

14. entgegen § 6 Nummer 5 als Warengewinn Gegenstände anbietet, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro überschreiten,

15. entgegen § 6 Nummer 6 gewonnene Gegenstände zurückkauft,

16. entgegen § 6 Nummer 7 einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,

17. entgegen § 6 Nummer 8 in Spielhallen Wetten abschließt oder vermittelt,

18. entgegen § 6 Nummer 9 in Spielhallen Geräte aufstellt oder betreibt, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,

19. entgegen § 6 Nummer 10 einer Spielerin oder einem Spieler als Betreiberin oder Betreiber oder als beschäftigte Personen Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet,

20. entgegen § 6 Nummer 11 in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,

21. entgegen § 6 Nummer 12 in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,

22.entgegen § 6 Nummer 13 erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen lässt,

23. entgegen § 6 Nummer 14 im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für eine Spielhalle wirbt,

24. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Räume nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt oder

25. den Vorschriften einer aufgrund des § 4 Absatz 6 oder des § 9 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

g) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Ortspolizeibehörde" das Wort "sachlich" eingefügt.

8. Der bisherige § 8 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Ist für eine Spielhalle eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 erteilt worden, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 6 nicht für die bestehende Erlaubnis für diese Spielhalle."

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:

" (3) Eine vor dem 1. Juli 2012 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Gewerbes nach § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017. Soll eine Spielhalle nach diesem Zeitpunkt betrieben werden, so hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu beantragen. Der Antrag kann frühestens am 1. Juli 2016 und spätestens am 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn

  1. die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
  2. die Betreiberin oder der Betreiber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(5) Zum Nachweis von Vermögensdispositionen nach Absatz 4 Satz 2 kann die zuständige Behörde Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Jahresabschlüsse, Geschäftsbericht und Bücher oder deren Vorlage verlangen und sich hierzu sachverständiger Personen bedienen."

9. Der bisherige § 9 wird § 12.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Das Bremische Gaststättengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und des Bremischen Spielhallengesetzes" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

" (2) Werden im Gaststättengewerbe Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt, sind § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 5, § 5 Absatz 2 bis 3, § 6 Nummer 3 bis 11, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 9, 12 bis 22 und Absatz 2 bis 4 des Bremischen Spielhallengesetzes entsprechend anzuwenden; vor der Teilnahme am Spiel hat eine Kontrolle nach § 3 des Bremischen Spielhallengesetzes zu erfolgen. Werbung für die Möglichkeit des Spiels darf im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen nicht betrieben werden."

3. § 14

§ 14 Außerkrafttreten 12

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Nach § 6 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. März 2002 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:

" § 7 Verbot von Glücksspiel

Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember ist der Betrieb von Annahmestellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielbanken, Spielhallen, Verkaufsstellen von Lotterien und Wettvermittlungsstellen verboten."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (SaBremR 34-a-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. des Gewerbe-, Gaststätten- und Handwerksrechts,"1. des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts, "

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:

" la. des Glücksspielrechts, "

2. Artikel 13b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

" (2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer la findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren."

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 und 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 241) in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Bremische Glücksspielgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499 - 2191-b-2), das zuletzt durch Gesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 525) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Der Senator für Inneres und Sport gibt den Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 und 2 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.

(3) Artikel 3 bis 6 treten am 1. Juli 2012 in Kraft.