Regelwerk |
Gesetz zur Änderung des Bremischen Archivgesetzes
- Bremen -
Vom 21. Mai 2013
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 29.05.2013 S. 166)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Archivgesetz vom 7. Mai 1991 (Brem. GBl. S. 159 - 224-c-1), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Stellen beteiligen das Staatsarchiv bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen und Informationen."
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Unterlagen sind insbesondere Akten, Schriftstücke, Druckschriften, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen überlieferten Informationen einschließlich der zu ihrer Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme. | "Unterlagen sind Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherform. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Drucksachen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente. Unterlagen sind auch elektronische Aufzeichnungen sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder die Stadtgemeinde Bremen oder ein Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat. Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. elektronische Daten enthalten, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen."
c) In Absatz 4 wird das Wort "Druckschriften" durch "amtlichen Veröffentlichungen in jeder Erscheinungsform" ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Die Anbietung und Ablieferung gilt auch für die Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind."
e) Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. | "Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend." |
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Archivgut ist im Staatsarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich. | "(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist unveräußerlich." |
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Nutzung durch die abliefernde Stelle
Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7. | " § 6 Nutzung durch die abliefernde Stelle
(1) Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen übernommen worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt entsprechend für Archivgut, das aus Unterlagen von Rechts- und Funktionsvorgängern übernommen ist. (2) Die Art und Weise der Nutzung nach Absatz 1 wird zwischen der abliefernden Stelle und dem Staatsarchiv vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Benutzung geschützt wird sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Staatsarchiv zurückgegeben wird. (3) Die Nutzungsbefugnis nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7." |
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
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§ 7 Nutzung durch Dritte
(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu nutzen. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt. (2) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet des Satzes 1 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt; ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. (3) Die Schutzfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war. (4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 können bei bestimmten Benutzungsanträgen für bestimmtes Archivgut verkürzt werden, im Fall von Absatz 2 Satz 2 jedoch nur, wenn
Nach § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 2 Satz 2 nur in anonymisierter Form genutzt werden. Die Schutzfrist nach Absatz 2 Satz 1 kann für bestimmtes Archivgut um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (5) Die Nutzung ist im übrigen einzuschränken oder zu versagen, wenn
Die Nutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. | " § 7 Nutzung durch Dritte
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut, Reproduktionen und Findmittel auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt. (2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. (3) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Die Schutzfrist beträgt 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Bezieht das Archivgut sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet der Sätze 1 und 2 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (4) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten nicht für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter. (5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen oder in einem schwer wiegenden privaten Interesse liegt. Ist Archivgut nach Absatz 3 Satz 3 und 4 betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass
(6) Nach § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 nur in anonymisierter Form genutzt werden. (7) Die Nutzung von Archivgut, insbesondere die Verwertung, kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. (8) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener angemessen berücksichtigt werden." |
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
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§ 8 Benutzungsordnung
Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen (Benutzungsordnung). | " § 8 Veröffentlichung und Weitergabe von Archivalien sowie Findmitteln
(1) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu historischen und familienkundlichen Unterlagen zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist das Staatsarchiv berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazugehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden; insoweit sind insbesondere auch die Art, die Form und die Zugänglichkeit der Publikation zu berücksichtigen. § 7 gilt entsprechend. (2) Der Senator für Kultur kann auf begründeten Antrag nach Anhörung der Landesbeauftragten für den Datenschutz gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte der Opfergruppen der nationalsozialistischen Herrschaft sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit zur Benutzung gemäß § 7 Absatz 1 überlassen werden. Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Benutzung der Vervielfältigungen § 7 sinngemäße Anwendung findet. Vervielfältigungen von Archivgut gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 dürfen Stellen außerhalb der Europäischen Union nur bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 18 Absatz 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes überlassen werden." |
8. Folgender § 9 wird in Abschnitt I eingefügt:
" § 9 Befugnisse
(1) Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts, der Reproduktionen und der Findmittel des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen.
(2) Das Staatsarchiv erhebt Kosten. Die Höhe und Art der Kosten regelt die Kostenverordnung der Kulturverwaltung.
(3) Dem Staatsarchiv steht ein kostenloses Belegexemplar von Druckwerken, Publikationen und sonstigen Arbeiten zu, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien verfasst worden sind."
9. Die Überschrift "
Abschnitt II Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven"
wird gestrichen.
10. Der bisherige § 9 wird § 11 und Absatz 3 wie folgt gefasst:
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(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 gelten entsprechend. Über den Erlaß einer Benutzungsordnung entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit. | "(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. §§ 2, 3, 4 Absatz 4, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 sowie § 13 gelten entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit." |
11. Die Angabe "Abschnitt III" wird durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.
12. Folgender § 10 wird eingefügt:
" § 10 Bremische Bürgerschaft
(1) Die Bürgerschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihr entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihr selbst archiviert oder dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten werden (§ 3 Absatz 1 bis 6).
(2) Sofern die Bürgerschaft ein eigenes Archiv unterhält, gelten die §§ 4 bis 7 entsprechend. Im Übrigen regelt sie die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit."
13. Der bisherige § 10 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "9 Abs. 1" durch die Angabe "11 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 6" durch "Absatz 7" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im übrigen gelten für diese Archive § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 sowie §§ 5 bis 7 und 11 Abs. 2 entsprechend. Über den Erlaß einer Benutzungsordnung entscheidet der Träger des Archivs. | "(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive §§ 2, 3, 4 Absatz 4, §§ 5 bis 7, 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 sowie § 13 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet der Träger des Archivs." |
14. Die Angabe "Abschnitt IV" wird durch die Angabe "Abschnitt III" ersetzt.
15. Der bisherige § 11
§ 11 Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften(1) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Staatsarchiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie § 4 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
(2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
wird aufgehoben.
16. Der bisherige § 12 wird § 14.
17. § 13 wird wie folgt gefasst:
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§ 13 -
| " § 13 Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt." |
18. Der bisherige § 14 wird § 15.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.