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Gesetz zur Änderung des Bremisches Landesmediengesetzes
-Bremen -
Vom 19. November 2013
(BremGBl. Nr. 27 vom 25.11.2013 S. 571)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung vom 17. Juli 2012, zuletzt geändert durch Brem.GBl. Nr. 27 vom 28. August 2012, S. 377, wird wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt. | "Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt." |
ENDE