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Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Bremen -

Vom 20. Oktober 2015
(Brem.GBl. Nr. 103 vom 22.10.2015 S. 471)



Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen -

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 - 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Landesjugendhilfeausschuss"

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe oo wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe pp wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ddd) Buchstabe a Doppelbuchstabe qq wird aufgehoben.

eee) Buchstabe b wird aufgehoben.

fff) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. durch die Senatorin für Kinder und Bildung im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, insbesondere

  1. für Zuwendungen an freie Träger für die Kindertagesbetreuung,
  2. für Zuweisungen an Kita Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen,
  3. für fachliche Grundsatzangelegenheiten,
  1. aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und
  2. bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger,
  1. für Beratungen und Zuwendungen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes,
  2. für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. für die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. für Zuschüsse zu den Teilnahmebeiträgen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes,
  5. für den Erlass von Kostenbeiträgen oder für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wahrgenommen" ein Komma und die Wörter "soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Landesjugendamt wahrgenommen, insbesondere

  1. die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die örtliche Prüfung gemäß § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Entgegennahme der Anzeigen und Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. der Erlass von Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
  6. die landesbehördlichen Zuständigkeiten für die pauschalisierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Oberste Landesjugendbehörde ist für die Aufgaben im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die Senatorin für Kinder und Bildung, insbesondere für die Aufgaben nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oberste Landesjugendbehörde."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an."

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "das" durch das Wort "die", die Wörter "zuständige Senatsmitglied" durch die Wörter "zuständigen Senatsmitglieder" und das Wort "sein" durch das Wort "ihre" ersetzt; nach dem Wort "Vertreter" werden die Wörter "und Vertreterinnen" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Soziale Dienste in Bremen oder" durch die Wörter "die Leitung des Amtes für Soziale Dienste sowie die Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in Bremen sowie" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Landesjugendhilfeausschuss"

b) Absatz 1wird wie folgt gefasst:

"(1) Bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und der Senatorin für Kinder und Bildung wird gemeinsam ein Landesjugendhilfeausschuss eingerichtet, dem 20 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder angehören."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglieder oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen im Amt,"

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. die Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zuständigen Organisationseinheiten,"

ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"6. die Leitungen der für die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde zuständigen Organisationseinheiten bei der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "dem für den Aufgabenbereich zuständigen Senatsmitglied" durch die Wörter "den für den Aufgabenbereich jeweils zuständigen Senatsmitgliedern" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Im übrigen" durch die Wörter "Im Übrigen" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden den Wörtern "in Bremen" die Wörter "sowie vor der Bestellung der Leitungen der für die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" vorangestellt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Amtes für Soziale Dienste in Bremen oder des Jugendamtes Bremerhaven" durch die Wörter "der Jugendämter in den Stadtgemeinden" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Das für die Jugendhilfe zuständige Senatsmitglied oder Magistratsmitglied hat " durch die Wörter "Die für die Jugendhilfe jeweils zuständigen Senatsmitglieder oder das zuständige Magistratsmitglied haben" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ", insbesondere den dem Landesjugendamt übertragenen Aufgaben nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Leiters oder der Leiterin des Landesjugendamtes" durch die Wörter "der Leitungen der für die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuständigen Organisationseinheiten der Senatorin für Kinder und Bildung sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Landesjugendamtes" durch die Wörter "der Landesjugendämter" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "Im übrigen" durch die Wörter "Im Übrigen" ersetzt.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"1. in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, die im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird;

2. in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz in Bremerhaven hat und überwiegend auf der örtlichen Ebene tätig ist;"

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt

"3. im Lande Bremen, wenn der Träger über den Bereich einer Stadtgemeinde hinaus auf Landesebene tätig ist, die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung, sofern der Antrag auf Anerkennung ganz oder teilweise mit der Tätigkeit des Trägers auf dem Gebiet der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gemäß §§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet wird."

b) In Satz 4 werden die Wörter "durch das Landesjugendamt" durch die Wörter "nach Satz 2 Nummer 3" ersetzt.

7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "erteilt das Landesjugendamt" durch die Wörter "erteilen die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "regelt das Landesjugendamt" durch die Wörter "regeln die jeweils zuständigen Landesjugendämter" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert.

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beauftragte des Landesjugendamtes" durch die Wörter "die Senatorin für Kinder und Bildung und die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Landesjugendämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach § 1 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesjugendamt" durch die Wörter "dem jeweils zuständigen Landesjugendamt" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "das" die Wörter "jeweils zuständige" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "an das" die Wörter "jeweils zuständige" eingefügt.

e) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "dem" durch die Wörter "dem jeweils zuständigen" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege

Das Nähere über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Heimerziehung, sonstigen Wohnformen und intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und Vollzeitpflege regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften. Das Nähere über Leistungen der Kindertagespflege regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschriften."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 2160-d-1), das zuletzt durch Gesetz vom 18. September 2012 (Brem.GBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter "den Jugendämtern" durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Jugendamt" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "der obersten Landesjugendbehörde" die Wörter "nach dem zweiten Kapitel dritter Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "Förderung eines Kindes durch das" das Wort "jeweilige" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "ist durch das" das Wort "jeweilige" eingefügt.

c) In Absatz 9 werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt.

4. In § 17 Absatz 3 wird nach den Wörtern "Abstimmung mit den" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen

In § 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 2160-d-1a), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Kinder und Bildung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

In § 114 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Kinder und Bildung" und die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" durch die Wörter "Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE