Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
- Bremen -
Vom 22. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 30 vom 23.03.2016 S. 185)
Artikel 1
Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes
Das Bremische Landesmediengesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309, 377; 2013 S. 85 - 225-h-1), das durch Gesetz vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 3 werden nach dem Wort "Umfang" die Wörter "und Regelmäßigkeit" eingefügt.
2. In § 30 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "kulturellen Vielfalt" die Wörter "und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch" eingefügt.
3. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "(Ereignisrundfunk) und" durch das Wort "(Ereignisrundfunk)," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.".
4. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern "hergestellt wurden" die Wörter "oder die der Pflege der Regionalsprache Niederdeutsch dienen" eingefügt.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Projekten" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Hilfestellung bei der Produktion von Medien in der Regionalsprache Niederdeutsch und"
6. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:
"25. ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch,".
b) Die bisherigen Nummern 25 bis 27 werden Nummern 26 bis 28.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 160506
ENDE |