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Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 14. November 2017
(Brem.GBl. Nr. 104 vom 21.11.2017 S. 486)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt "Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts" der Stadtgemeinde Bremen
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes
§ 6 Absatz 4 des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114 - 6341), das durch Gesetz vom 15. November 2015 (Brem.GBl. S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter "durch den Verwaltungsrat nach Satz 2" gestrichen.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Das Errichtungsortsgesetz kann bestimmen, dass der erste nach Gründung eines Kommunalunternehmens zu bestellende Vorstand in der Stadtgemeinde Bremen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat bestellt wird, sofern dies zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Kommunalunternehmens erforderlich ist."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 171917
ENDE |