Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Inneres an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 39 vom 11.05.2018 S. 149)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Bremischen Landeswahlordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Datenübermittlung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Datenübermittlungen" durch das Wort "Verarbeitungen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "speichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt und die Wörter "und nutzen" gestrichen.

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "gespeichert, geändert oder gelöscht" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "übermittelten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Presse

Das Gesetz über die Presse vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63 225-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Datenverarbeitung durch Presseunternehmen

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken gelten die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Fügt ein Unternehmen nach Absatz 1 dem Betroffenen durch eine gegen § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßende Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist das Unternehmen dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit das Unternehmen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

" § 5 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken

(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.

(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen."(1) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse, eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten oder in Netzen in elektronischer Form zur Verbreitung bestimmten Darstellungen in Schrift, Bild, gesprochener Sprache und Musikalien."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Druckwerken" durch das Wort "Medienwerken" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 und 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Druckwerke" durch das Wort "Medienwerke" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Anbietungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Staatsbibliothek in Bremen je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplar). Das Gleiche gilt für die Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, sofern sie nicht unter § 7 Absatz 3 Ziffer 1 fallen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung des anzubietenden Druckwerkes, die Meldepflicht der Drucker und die Ablieferungspflichten zu erlassen.

" § 12 Anbietungspflicht der Verleger und Hersteller

(1) Verleger haben von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, unabhängig von dessen Herstellungsart oder Wiedergabeform, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar (Pflichtexemplar) anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sammelt und erschließt die Medienwerke, sichert sie auf Dauer in geeigneter Form und hält sie für die Allgemeinheit nutzbar bereit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Hersteller, wenn das Medienwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Verleger und Hersteller periodischer Medienwerke genügen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Pflichten für die Verleger und Hersteller zu erlassen.

(5) Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt der Verleger der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichkeit in den Räumen der Bibliothek unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechts eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt. Ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung der abliefernden Stelle entsteht nur, wenn das Medienwerk für die Öffentlichkeit nutzbar ist."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes

Das Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348 2132-a-1) wird wie folgt geändert:

1. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, sind zu sperren. Ihre Sperrung darf unter den in § 22 Absatz 2 Satz 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen."(4) Die Verarbeitung der Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, ist einzuschränken. Die Einschränkung der Datenverarbeitung darf unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "des Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung" ersetzt.

2. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei der Berufsfeuerwehr richtet sich nach § 22 des Bremischen Datenschutzgesetzes."(6) Die Feuerwehr darf zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verarbeiten."

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen ist zur Aufklärung eines Lagebildes zulässig. Die Feuerwehr darf die daraus erhobenen Daten für einsatztaktische Entscheidungen, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen."

3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zu sperren" durch das Wort "einzuschränken" ersetzt.

4. In § 65 werden nach den Wörtern "nähere Bestimmungen" die Wörter "insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

In § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 22. September 1959 (SaBremR 7815-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, wird das Wort "Stadtamt" durch das Wort "Bürgeramt" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180787

ENDE