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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Aufhebung der Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
- Bremen -

Vom 4. September 2018
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 12.09.2018 S. 421)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1 1
Änderung des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Bremische Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47 - 790-a-3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die § § 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
  2. die Ergebnisse
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

" § 1 Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung einschließlich der Erweiterung
    1. der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.

(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

§ 2 Federführende Behörde

Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu beteiligen.

§ 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen

  1. in den Bereichen, die
    1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind,
    2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen oder
  2. die nicht unter die Nummer 1 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen als den in Anlage 1 genannten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme) oder
  3. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26c des Bremischen Naturschutzgesetzes unterliegen oder
  4. von Plänen und Programmen nach Nummer 1 und 3, die nur geringfügig geändert werden oder die eine Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, die jedoch auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
  4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
§ 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und
  2. der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27 das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse "www.uvpverbund.de".

(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.

§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht

Für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme

sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden.

§ 4 Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,
  4. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
§ 5 Zuständige Behörde, Federführende Behörde bei UVP

(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.

§ 5 Übergangsvorschrift

Vorhaben der Anlagen 1 und 2, für die das Verfahren vor dem 13. September 2018 eingeleitet worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 12. September 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen."

2. § 6

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem 31. Mai 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 31. Mai 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 8. Dezember 2006 erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

wird aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Anlage 1" wird die Angabe "(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)" durch die Angabe "(zu § 4 Nummer 1 und 2)" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7

7. der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A

wird aufgehoben.

bb) Nummer 8 wird Nummer 7.

4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anlage 3" wird durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

b) Nach der neuen Angabe "Anlage 2" wird die Angabe "(zu § 4 Satz 2)" durch die Angabe "(zu § 4 Nummer 3 und 4)" ersetzt.

c) Der Satz "Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:" wird aufgehoben.

d) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG" durch die Angabe "35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG" ersetzt.

e) Nummer "1.2"

1.2 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes

wird aufgehoben.

f) In Nummer 2 wird die Angabe " § 4 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG" durch die Angabe " § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG" ersetzt.

g) Nummer "2.3." wird Nummer 2.2.
(Red. Anm.: Die Nummer 2.2 wurde Sinngemäß aufgehoben)

2.2 Bewirtschaftungspläne nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 2
Aufhebung der Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Bekanntmachung über die federführende Behörde nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 17. Oktober 1995 (Brem.ABl. S. 851 -2129-h-1) wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 1 - 2180-b-1) wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 23. April 1997 (Brem.GBl. S. 170 - 2180-a-1 0), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

ID 181504

ENDE