Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bremen -
Vom 2. März 2021
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 09.03.2021 S. 282)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 3 Absatz 3 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185 -12-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 157) ge´ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag) und des Senats,
- Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nr. 2 ausüben sollen.
| "(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- die Mitglieder der Bürgerschaft (Landtag),
- die Mitglieder des Senats und die Staatsrätinnen und Staatsräte,
- Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- die Mitglieder des Rechnungshofs, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung vornehmen,
- die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit sie oder er Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnimmt,
- ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Nummer 2 ausüben sollen."
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 210464
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