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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Bremen -
Vom 5. September 2023
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 25.09.2023 S. 502, Ber. 96)
Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§§ 1 und 49 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Ordnungswidrigkeitengesetz
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113, 116 bis 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, die Ortspolizeibehörde. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind. § 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. | " § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz
(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113, 115 bis 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, die Ortspolizeibehörde in Bremen und der Magistrat in Bremerhaven. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind. § 49 Geldwäschegesetz Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Notaren nach § 56 Geldwäschegesetz (GwG) in der jeweils geltenden Fassung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Bremen sachlich zuständig." |
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vom 20. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 19 vom 21.03.2024 S. 96)
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 5. September 2023 (Brem.GBl. S. 502) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 wird in § 1 der Wortlaut Absatz 1 und folgender Absatz 2 ist anzufügen:
"(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter, soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind."
D 231858
ENDE |