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AGInsO - Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Hessen -
Vom 18. Mai 1998
(GVBl. Nr. 8 vom 19.05.1998 S.191; 18.12.2003 S. 513; 18.06.2009 S. 171 09; 14.12.2010 S. 534 10; 13.12.2012 S. 622 12; 05.10.2017 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 210-77
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren 10 17
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693), sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.
(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.
(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.
§ 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung 10
(1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten:
§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will.
(3) Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen.
(5) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt.
Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, werden als geeignet anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen.
(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.
(2) Die Anerkennung ist in Textform zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Satz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
(4) Hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09 12 17
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE |