Sabotageschutzverordnung - Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Hessen -
Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2013 S. 650; 30.10.2018 S. 650 18)
Gl.-Nr.: 18-5
Siehe Fn. *
Überschrift geändert siehe 18
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623), geändert durch Gesetz vom 4. September 2013 (GVBl. S. 538), verordnet die Landesregierung:
§ 1 18
Lebenswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind
- in den obersten Landesbehörden die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen, deren Aufgabe in der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes und der zivilen Verteidigung besteht oder dieser Aufgabe dient,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Außenstelle Wiesbaden - Hessisches Competence center für Neue Verwaltungssteuerung, soweit diese mit Tätigkeiten betraut sind, die die Sicherheit des Landes betreffen können,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz die Einrichtungen des Justizvollzugs,
- im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration die Einrichtungen des Maßregelvollzugs,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
- im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Einrichtungen der Landesverwaltung, die mit der Ernährungsnotfallvorsorge betraut sind.
§ 2 18
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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*) FFN 18-5
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