Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Verwaltung
Frame öffnen

HVerkG - Hessisches Verkündungsgesetz
- Hessen -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 473; 24.06.2024 Nr. 28 24)
Gl.-Nr.: 15-10



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen

(1) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen sind zu verkünden:

  1. Gesetze,
  2. Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden und
  3. Beschlüsse der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(2) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen sind zu verkünden:

  1. Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anderer Behörden und sonstiger Stellen, wenn es sich um Rechtsverordnungen handelt,
  2. Vorschriften der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen und
  3. allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(3) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen, die nicht von Abs. 2 Nr. 2 erfasst werden, sind durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen zu verkünden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.

(4) Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind wie Satzungen der Körperschaft zu verkünden.

(5) Von den Abs. 1 bis 4 abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Amtliche Bekanntmachungen 24

(1) Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums. Das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen wird in elektronischer Form geführt.

(2) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Zweiter Teil
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 3 Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen wird nach Art. 120 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in elektronischer Form geführt.

(2) Die Verkündung jeder Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils durch die Bereitstellung einer eigenständigen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen; jede Nummer ist mit dem Datum ihrer Bereitstellung zu versehen. Satz 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

§ 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei auf der Internetseite www.verkuendung.hessen. de bereitzustellen und dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitzuhalten.

§ 5 Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen muss über die in § 4 genannte Internetseite jederzeit frei zugänglich sein. Die bereitgestellten Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Bei der Staatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle können gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von einzelnen Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen erworben werden. Eine nach Satz 1 benannte Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über die Bereitstellung jeder neuen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen und deren Inhalt informiert.

§ 6 Änderungsverbot, Berichtigung

(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de sind vorbehaltlich des Abs. 2 unzulässig.

(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden müssen, sind diese Daten in der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unter Aufnahme eines Hinweises auf das Datum und den Grund der Löschung unkenntlich zu machen.

(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist dort bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen sind durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

(2) Jede in elektronischer Form bereitgestellte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44), geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. EU Nr. L 333 S. 80), oder einer mindestens gleichwertigen Form des qualifizierten elektronischen Siegels zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels zum Zeitpunkt der Bereitstellung dauerhaft nachprüfbar ist.

§ 8 Archivierung

Die Staatskanzlei erstellt von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen drei beglaubigte Papierausdrucke. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke nach Satz 1 ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt bei der Staatskanzlei, dem Hessischen Landtag und dem Landesarchiv Hessen zu hinterlegen und dort zu archivieren.

Dritter Teil
Verkündung in besonderen Fällen

§ 9 Verkündung von Plänen, Karten und sonstigen zeichnerischen Darstellungen

(1) Enthält eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 Pläne, Karten oder sonstige zeichnerische Darstellungen, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Vorschriftenteile dadurch ersetzt werden, dass sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde)

  1. in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form niedergelegt und
  2. zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgehalten

werden.

(2) In der Rechtsvorschrift sind zu bezeichnen

  1. die verwahrende Behörde und
  2. die nach Abs. 1 zu verkündenden Vorschriftenteile mit einer Umschreibung oder sonstigen geeigneten Darstellung ihres wesentlichen Inhalts.

In der Rechtsvorschrift ist ferner auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Abs. 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, dass die niedergelegten Bestandteile der Rechtsvorschriften nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können.

§ 10 Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen

(1) Ist die Bereitstellung einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung von Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen in Papierform. Die in Papierform erscheinende Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist nach einem von der Staatskanzlei im Staatsanzeiger für das Land Hessen zuvor bekannt zu machenden Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.

(2) Abs. 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

(3) Sobald die Bereitstellung des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de wieder möglich ist, wird dort eine nach Abs. 1 oder 2 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unverzüglich bereitgestellt.

§ 11 Ersatzverkündung im Falle von Naturereignissen und anderen besonderen Umständen

(1) Kann eine Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen, die eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand hat, wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände weder in elektronischer Form rechtzeitig bereitgestellt noch in Papierform rechtzeitig ausgegeben werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Die vorgeschriebene Verkündung ist in diesem Fall alsbald nachzuholen.

(2) Für Verkündungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen gilt Abs. 1 entsprechend.

Vierter Teil
Ergänzende Bestimmungen für Rechtsverordnungen

§ 12 Bestimmung des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens

(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres Außerkrafttretens bestimmen.

(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

§ 13 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Verkündungsgesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), wird aufgehoben.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen