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Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2008

Vom 17. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2007 S. 908)



Artikel 1 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Verwaltungskosten"

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "26. April 2006 (BGBl. I S. 1090)" durch die Angabe "14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)" ersetzt.

3. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein."

4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)" durch die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)" ersetzt.

5. § 23a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Die Angabe "20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)" wird durch die Angabe "19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe "und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)." durch die Angabe "in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)." ersetzt.

7. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl "40.900 000" durch die Zahl "18.400 000" ersetzt.

8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen."

b) Im bisherigen Satz 7 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" und die Zahl "2007" durch die Zahl "2008" ersetzt.

c) Im bisherigen Satz 8 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

d) Im bisherigen Satz 9 wird die Zahl "7" durch die Zahl "9" ersetzt.

9. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)" durch die Angabe "20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317)" ersetzt.

10. In § 46 Abs. 2 wird das Wort "geändert" durch die Worte "zuletzt geändert" ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Inkrafttreten"Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

Artikel 2
(geändert durch GVBl v. 19.11.2008 S. 979)
(geändert durch GVBl. v. 14.12.2009 S. 654)
Übergangsregelung

(1) Für das Ausgleichsjahr 2008 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2008 zahlen bis zum 30. September 2008 die Städte

Bad Homburg1 511.000 Euro
Fulda795.000 Euro
Gießen1 161.000 Euro
Hanau1 761.000 Euro
Marburg1 125.000 Euro
Rüsselsheim1 228.000 Euro
Wetzlar1 027.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

______________________

Änderung: GVBl v. 19.11.2008 S. 979

Artikel 1
Übergangsregelung

(1) Für die Ausgleichsjahre 2008 udn 2009 werden jeweils abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310) geändert durch Gesetz vom 17.12.2007 (GVBl. I S. 908), die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt

(2) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2009 einschließlich der Anpassung der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2008 aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2007 vom 17. Dezember 2007 (GVBl I S. 894) zahlen bis zum 30. September 2009 die Städte

Bad Homburg 1.751.000 Euro

Fulda 891.000 Euro

Gießen 1.315.000 Euro

Hanau: 1.975.000 Euro

Marburg 1.249.000 Euro

Rüsselsheim 1.394.000 Euro

Wetzlar 1.168.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(4) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2009 ein zweifacher Vomhundertsatz."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am tage nach der Verkündung in Kraft.

___________

2. Änderung GVBl I Nr. 21 S. 654 Art. 2

(1) Für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2010 werden jeweils abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. mai 2007 (GVBl I S. 310) zuletzt geändert druch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 226), die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sonder auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(3) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2009 einschließlich der Anpassung der Ausgleichszahlungen für das Jahr 2008 aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2007 vom 17. Dezember 2007 (GVBl I S. 894) zahlen bis zum 30. September 2009 die Städte

Bad Homburg 1.751.000 Euro

Fulda 891.000 Euro

Gießen 1.315.000 Euro

Hanau: 1.975.000 Euro

Marburg 1.249.000 Euro

Rüsselsheim 1.394.000 Euro

Wetzlar 1.168.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(4) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2010 zahlen bis zum 30. September 2010 die Städte

Bad Homburg 1.784 000 Euro

Fulda 913.000 Euro

Gießen 1343.000 Euro

Hanau 3.017 000 Euro

Marburg 1448.000 Euro

Rüsselsheim 1644.000 Euro

Wetzlar 1228.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(5) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahre 2009 und 2010 ein zweifacher Vomhundertsatz.

(Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft)

Artikel 3 2
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002

Das Hessische Krankenhausgesetz 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "zuständigen Landesbehörde" durch die Angabe "nach Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle" ersetzt.

b) Nach Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Land kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf die LTH-Bank für Infrastruktur nach den § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 2 des "LTH-Bank für Infrastruktur"-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732) übertragen."

2. In § 25 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zuständige Landesbehörde" durch die Angabe "nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständige Stelle" ersetzt.

3. In § 27 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "zuständigen Landesbehörde" durch die Angabe "nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 zuständigen Stelle" ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei teilweisem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

c) In dem neuen Abs. 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

5. Nach § 35 wird der § 35a eingefügt.

6. In § 36 Satz 2 werden die Worte "vierzig Millionen neunhunderttausend" durch die Worte "achtzehn Millionen vierhunderttausend" ersetzt.

Artikel 4 3
Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung

Die Hessische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 119 Inkrafttreten" durch die Angabe " § 119 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" ersetzt.

2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren)."

3. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 5 4
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. 1 S. 635), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor - als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -" eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Finanzpräsident - als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union" gestrichen.

4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union" eingefügt.

5. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main" eingefügt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

1) Ändert GVBl II 41-16

2) Ändert GVBl. II 351-66

3) Ändert GVBl. II 43-25

4) Ändert GVBl. II323-59

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