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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 19. Juni 2009
(GVBl. Nr.8 vom 29.06.2009 S. 170)



Artikel 1

Das Hessische Privatrundfunkgesetz in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl. I S. 740), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters; der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,

2. Rundfunkprogramm (Programm): eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters,

" 1. Rundfunk: ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages findet Anwendung,"

2. Rundfunkprogramm (Programm): eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,".

b) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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4. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,"4. Sendung: ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, ".

2. Dem § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend."

3. § 6 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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4. politischen Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Wahlwerbung. Gleiches gilt für Treuhandverhältnisse; diese sind offen zu legen."4.
  1. politischen Parteien oder Wählergruppen,
  2. mit diesen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen und Vereinigungen,
  3. Unternehmen, an denen politische Parteien oder Wählergruppen in einer Weise beteiligt sind, die ihnen unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte des Antragstellers ermöglicht. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder über das beteiligte Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte des Antragstellers nehmen kann. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen, ".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.