Regelwerk |
Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011
Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. I Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 612)
Entscheidung Staatsgerichtshof vom 21.05.2013:
"Entscheidungsformel:
- Art. 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 11 sowie Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612) sind mit Art. 137 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verfassung des landes Hessen unvereinbar.
- Der Gesetzgeber hat spätestens für das Ausgleichsjahr 2016 den kommunalen Finanzausgleich für Hessen verfassungskonform neu zu regeln. Die mit der Verfassung des landes Hessen für unverenbar erklärten Verschriften des Finanuzausgleichsänderungsgesetzes 2011 sind bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung längstens bis zum 31.12.2015, weiter anwendbar.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654), wird wie folgt geändert:
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " §§ 37 bis 40b" wird durch die Angabe " §§ 37 bis 40c" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden "
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zuweisungen vom Bund zum Ausgleich der wegfallenden Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. | "(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie aus 23,0 vom Hundert von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer. " |
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "die den Land kreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und" gestrichen.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
3. In § 6 Satz 2 wird nach den Worten "die Beträge von der" die Angabe "um das Umlagesoll der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 bereinigten" eingefügt.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Schlüsselmasse der kreisfreien Städte nach Abs. 1 Nr. 2 wird um 61,7068 vom Hundert und die Landkreisschlüsselmasse nach Abs. 1 Nr. 3 wird um 38,2932 vom Hundert des Umlagesolls der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 erhöht."
5. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 7 Nr. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
6. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)" durch die Angabe "3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)" ersetzt.
7. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst. | "(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu." |
b) Abs. 2
(2) Die Beträge werden im Haushaltsplan festgesetzt. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der tatsächlichen Entwicklung ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr bei der Bemessung berücksichtigt.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" und die Angabe "Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)" durch die Angabe "Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486)" ersetzt.
8. In § 25 Abs. 1 wird vor den Worten "und des" die Angabe "Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)," durch die Angabe "Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)," ersetzt.
9. In § 31 Abs. 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 4" durch die Angabe " § 9 Abs. 4" und die Angabe "in der Fas sung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10)" durch die Angabe "vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85)," ersetzt.
10. Dem § 40b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser wer den dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einer seiner Tochtergesellschaften oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird."
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
11. Nach § 40b wird als § 40c eingefügt:
" § 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden wird eine Kompensationsumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, sind bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aufgrund der Rundung des Umlagehebesatzes nach Abs. 2 Satz 3 ergeben.
(2) Das Ministerium der Finanzen setzt die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzu - bringende Kompensationsumlage fest. Umlagegrundlagen sind:
Der Umlagehebesatz ist, gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 ermittelte Betrag ergibt.
(3) Die von den einzelnen kreisangehörigen Gemein den jeweils aufzubringende Kompensationsumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Die Verrechnung nach Satz 1 geht einer Verrechnung nach § 40b Abs. 3 vor."
12. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-6, veröffentlichten bereinigten Fassung" er setzt.
13. In § 50 Abs. 2 wird die Zahl "2011" durch die Zahl "2016 " ersetzt.
Artikel 2
Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte
(1) Für das Ausgleichsjahr 2011 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.
(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2011 zahlen bis zum 30. September 2011 die Städte (Sonderstatusstädte)
Bad Homburg | 1.622 000 Euro |
Fulda | 889.000 Euro |
Gießen | 1.222 000 Euro |
Hanau | 2.612 000 Euro |
Marburg | 2.058 000 Euro |
Rüsselsheim | 1.549 000 Euro |
Wetzlar | 1.484 000 Euro |
an ihren jeweiligen Landkreis.
(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2011 ein zweifacher Vomhundertsatz.
Aufhebung von Rechtsvorschriften Aufgehoben werden
1. die Verordnung zur Durchführung des Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetzes vom 10. Oktober 1983 (GVBl. I S. 141)2 und
2. das Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz vom 25. März 1997 (GVBl. I S. 50)3.
Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.