Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) und der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
Vom 24. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 03.06.2011 S. 214)
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), verordnet die Landesregierung:
Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522) wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung:
Gegenstand | Nr. |
Abfallwirtschaft, Kreislauf wirtschaft | 18 |
Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten | 194 |
Altlasten | 17 |
Bergbauangelegenheiten | 11 |
Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft sowie Hauswirtschaft | 32 |
Bodenschutz | 17 |
Chemikaliengesetz | 141 |
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftliches Verbringen von lebenden Tieren, tierischen und nicht tierischen Erzeugnissen | 23 |
Ernährungswirtschaft | 37 |
Energie, Klimaschutz | 6 |
Fachtechnisches Recht | 1 |
Fischerei | 43 |
Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich | 63 |
Forsten | 4 |
Forstvermehrungsgut | 44 |
Futtermittelüberwachung | 28 |
Geologie | 192 |
Gentechnik | 142 |
Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtmessungen | 198 |
Gewässergüte | 191 |
Hydrologie und Hydrogeologie | 191 |
Hygiene im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen | 26 |
Immissionsschutz, Amtshandlungen der Vollzugsbehörden | 15 |
Immissionsschutz, gebietsbezogene Untersuchungen | 193 |
Immissionsschutz, anlagenbezogene Untersuchungen | 196 |
Jagd | 41 |
Kernanlagenüberwachung | 195 |
Kerntechnische Messungen | 197 |
Klärschlammverordnung | 36 |
Landwirtschaft | 3 |
Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft | 322 |
Lebensmittelüberwachung | 28 |
Luftreinhalteplanung | 193 |
Marktordnung für Vieh und Fleisch | 375 |
Naturschutz | 5 |
Pflanzenschutzdienst | 34 |
Qualitätsnormen, Handelsklassen | 371 |
Rennwett- und Lotteriegesetz | 334 |
Saatgutverkehr | 31 |
Sachverständigenwesen in der Land- und Forstwirtschaft | 322 |
Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) | 282 |
Strahlenschutz | 12 |
Tierärztinnen und Tierärzte | 29 |
Tierärztliche Grenzkontrollen | 23 |
Tierarzneimittelwesen | 27 |
Tierische Nebenprodukte | 25 |
Tierseuchenbekämpfung | 22 |
Tierschutz | 24 |
Tierzucht | 33 |
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz | 61 |
Umweltschadensrecht | 13 |
Umwelttechnische Tätigkeiten | 19 |
Versuchstiere | 244 |
Veterinärwesen | 2 |
Vorrang erneuerbarer Energien | 62 |
Wasserwirtschaft | 16 |
Weinbau | 35 |
Weinkontrolle | 28110 |
2. In Nr. 1122 wird in Spalte 4 die Zahl "120 000" durch "1.000 000" ersetzt.
3. In Nr. 142312 wird in Spalte 2 die Angabe "EUR" angefügt.
4. In Nr. 15 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Rechtsverordnungen" das Komma und die Angabe "dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)" gestrichen.
5. In Nr. 15142 erhält Spalte 3 folgende Fassung:
"nach Zeitaufwand"
6. In Nr. 1517 erhält Spalte 3 folgende Fassung:
"50 v.H. der Spalte 3 von Nr. 15111 bis 15113"
7. In Nr. 152121 wird in Spalte 2 die Angabe " (Innen- und Außendienst)" gestrichen.
8. In Nr. 153011 wird in Spalte 2 die Angabe " § 20" durch " § 22" ersetzt.
9. Nr. 15303 und 153031 werden aufgehoben.
10. Die bisherigen Nr. 15304 bis 153061 werden Nr. 15303 bis 153051.
11. Nach Nr. 153051 werden als Nr. 15306 bis 153062 eingefügt:
15306 | Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) | ||
153061 | Bewilligung von Ausnahmen (§ 16 Abs. 1 und 3) | nach Zeitaufwand | |
153062 | Entnahme von Proben (§ 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 der 10. .BImSchV) | nach Zeitaufwand |
12. Die bisherigen Nr. 15312 und 153121 werden aufgehoben.
13. Die bisherigen Nr. 15313 bis 153202 werden Nr. 15312 bis 153192.
14. In Nr. 154 wird in Spalte 2 die Angabe "dem TEHG," gestrichen.
15. In Nr. 1541 wird in Spalte 2 die Angabe "- Notifizierung" gestrichen.
16. In Nr. 154102 wird in Spalte 2 die Angabe " § 17a Abs. 2" durch " § 13 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2" ersetzt.
17. Nr. 154111 wird aufgehoben.
18. Die bisherigen Nr. 154112 bis 154114 werden Nr. 154111 bis 154113.
19. Nr. 15427 und 15428 werden aufgehoben.
20. In Nr. 161 wird in Spalte 2 Satz 7 die Angabe " § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) eine Zulassung nach den §§ 14 oder 45 HWG" durch " § 9 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), eine Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung, der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen" ersetzt.
21. In Nr. 16206 werden in Spalte 2 ein Semikolon und die Worte "Grundlage der Berechnung der KW-Leistung der Wasserkraftanlage ist die Leistung der Turbine entsprechend dem technischen Datenblatt der Anlage" angefügt.
22. Nach Nr. 162144 werden als Nr. 162145 bis 1621458 eingefügt:
162145 | Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben und Ableitung in einen Vorfluter, in einen Kanal oder Wiederversickerung in den Untergrund für eine Monatsmenge | ||
1621451 | bis 2.500 m3 | 500 | |
1621452 | bis 5.000 m3 | 1.000 | |
1621453 | bis 10.000 m3 | 2.000 | |
1621454 | bis 25.000 m3 | 3.300 | |
1621455 | bis 50.000 m3 | 4.600 | |
1621456 | bis 100.000 m3 | 6.000 | |
1621457 | über 100.000 m3 | 6.500 | |
1621458 | bei Grundwasserhaltung über einen Monat | für jeden weiteren Monat zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Nr. 1621451 bis 1621457 |
23. Als neue Nr. 16223 wird eingefügt:
16223 | Einleitungen in Abwasseranlagen |
24. Die bisherige Nr. 16223 wird Nr. 162231 und Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Genehmigungspflichtige Einleitung in eine öffentliche oder private Abwasseranlage (Indirekteinleitung, § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs. 1 WHG)" |
25. Nach der neuen Nr. 162231 wird als Nr. 162232 eingefügt:
162232 | Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 WHG | 300 bis 12.000 |
26. In Nr. 162271 wird in Spalte 2 die Angabe " § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" durch " § 17 Abs. 1 WHG" ersetzt.
27. In Nr. 162272 und Nr. 162273 wird in Spalte 2 die Angabe " § 31" jeweils durch " § 69 Abs. 2" ersetzt.
28. In Nr. 162274 wird in Spalte 2 die Angabe " § 45" durch " § 60 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
29. In Nr. 16229 wird in Spalte 2 die Angabe " § 68 HWG" durch " § 22 WHG" ersetzt.
30. In Nr. 16230 und 16231 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3" jeweils durch " § 9 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
31. In Nr. 16234 wird in Spalte 2 die Angabe "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften" durch "Erneuerbare-Energien-Gesetz" ersetzt.
32. Nach Nr. 16234 werden als Nr. 16235 bis 162355 eingefügt:
16235 | Amtshandlung nach der Rohrfernleitungsverordnung | ||
162351 | Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (§ 4a Abs. 1 Nr. 1) bei Investitionskosten | ||
1623511 | bis 125.000 EUR | 200 | |
1623512 | bis 250.000 EUR | 400 | |
1623513 | bis 500.000 EUR | 600 | |
1623514 | bis 2,5 Mio. EUR | 1.200 | |
1623515 | bis 10 Mio. EUR | 2.400 | |
1623516 | bis 25 Mio. EUR | 4.800 | |
1623517 | bis 50 Mio. EUR | 9.600 | |
1623518 | über 50 Mio. EUR | 12.000 | |
162352 | Beanstandung eines Vorhabens (§ 4a Abs. 2) | nach Zeitaufwand | |
162353 | Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 11 Satz 2 | nach Zeitaufwand | |
162354 | Verlängerung des Zeitpunkts für die wiederkehrenden Prüfungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand | |
162355 | Anerkennung als Prüfstelle (§ 6) | nach Zeitaufwand |
33. In Nr. 163 wird in Spalte 2 die Angabe " § 10 HWG und § 31 WHG" durch " § 68 Abs. 1 oder 2 WHG" ersetzt.
34. In Nr. 164011 werden in Spalte 2 ein Komma und die Angabe "gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Erteilung der Erlaubnis nach § 19f WHG" gestrichen.
35. In Nr. 164012 wird in Spalte 2 die Angabe " § 45 Abs. 1 HWG" durch " § 60 Abs. 3 WHG" und die Angabe " § 18" durch " § 49" ersetzt.
36. In Nr. 16402 wird in Spalte 2 die Angabe " § 33 oder § 34 HWG" durch " § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG" und die Angabe " § 88" durch " § 74" ersetzt.
37. In Nr. 16404 wird in Spalte 2 die Angabe " § 18 Abs. 3 HWG in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 HWG" durch " § 49 Abs. 3 HWG in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG" ersetzt.
38. In Nr. 16405 wird in Spalte 2 die Angabe " § 23" durch " § 51" ersetzt.
39. In Nr. 16406 wird in Spalte 2 die Angabe " § 23" durch " § 51" ersetzt.
40. In Nr. 16407 wird in Spalte 2 die Angabe " § 38" durch " § 29" ersetzt.
41. In Nr. 16408 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Abs. 4 Nr. 7" durch " § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7" und die Angabe " § 8" durch " § 9" ersetzt.
42. In Nr. 16409 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Genehmigung nach § 22 Satz 1 oder § 23 Abs. 3 oder 4 HWG oder § 78 Abs. 3 WHG oder Zulassung nach § 78 Abs. 2 oder 4 Satz 1 WHG oder Befreiung nach § 49 Abs. 3 HWG von einem Verbot nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG"
43. In Nr. 164091 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern nach § 22 Satz 1 HWG, in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 HWG oder in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 3 WHG oder die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage sowie die Verlegung von Leitungen an und auf Deichen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG für eine Anlage mit Investitionskosten"
44. In Nr. 164092 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"für eine Maßnahme in Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 WHG oder nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG in Überschwemmungsgebieten oder nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 HWG an und auf Deichen"
45. In Nr. 164093 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 WHG oder Maßnahme in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 HWG"
46. Nr. 164101 wird aufgehoben.
47. Die bisherige Nr. 164102 wird Nr. 164101 und in Spalte 2 wird die Angabe " § 19h" durch " § 63 Abs. 1" ersetzt.
48. In Nr. 16413 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19h" durch " § 63 Abs. 1" ersetzt.
49. In Nr. 16416 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Nachträgliche Anordnung einer Maßnahme nach § 13 WHG ausgenommen nach einem entschädigungspflichtigen Widerruf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG oder Anordnung einer Maßnahme nach § 14 HWG"
50. In Nr. 16417 wird in Spalte 2 die Angabe " § 5" durch " § 13" und die Angabe " § 53" durch " § 62" ersetzt.
51. In Nr. 16418 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Anordnung einer Duldungspflicht nach § 25 Abs. 6, § 51 Abs. 2 oder § 60 Abs. 1 oder 2 HWG oder § 4 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 91 Satz 1, § 92 Satz 1 oder § 93 Satz 1 WHG oder Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Anlage nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG oder zur Duldung oder Selbstvornahme der Änderung nach § 94 Abs. 2 Satz 1 WHG"
52. In Nr. 16419 wird in Spalte 2 die Angabe " § 69" durch " § 61" ersetzt.
53. In Nr. 16420 wird in Spalte 2 die Angabe " § 87 Abs. 3 HWG" durch " § 17 Abs. 2 HWG" und die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG" durch " § 20 Abs. 2 WHG" ersetzt.
54. In Nr. 16421 und 16422 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19g" jeweils durch " § 62 Abs. 1" ersetzt.
55. In Nr. 16423 wird in Spalte 2 die Angabe " § 8 Abs. 3" durch " § 24 Abs. 2" ersetzt.
56. In Nr. 16424 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 2 HWG" durch " § 40 Abs. 3 WHG" ersetzt.
57. In Nr. 16425 wird in Spalte 2 die Angabe " § 17" durch " § 48" ersetzt.
58. In Nr. 16426 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19" durch " § 50" ersetzt.
59. Nach Nr. 16426 werden als Nr. 16427 bis 16430 eingefügt:
16427 | Anordnung zu Gewässerausbauten oder von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 Abs. 2 WHG | nach Zeitaufwand | |
16428 | Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG von Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 WHG | nach Zeitaufwand | |
16429 | Widerrufliche Befreiung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 WHG von einem Verbot nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG | nach Zeitaufwand | |
16430 | Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre nach § 86 Abs. 4 WHG | nach Zeitaufwand |
60. In Nr. 1651 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 53 und 61" durch " §§ 63 und 70" ersetzt.
61. In Nr. 16511 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61" durch " § 70" ersetzt.
62. In Nr. 1652 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61 Abs. 2" durch " § 70 Abs. 2" ersetzt.
63. In Nr. 165352 wird in Spalte 2 das Wort "Messpunkte" durch "Lotrechte" ersetzt.
64. In Nr. 165353 werden in Spalte 2 die Worte "jeder weitere Messpunkt" durch "jede weitere Lotrechte" ersetzt.
65. In Nr. 16541 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 22 und 61" durch " § 43 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2" ersetzt.
66. In Nr. 1655 erhält die Spalte 2 folgende Fassung:
"Andere Überwachungsmaßnahme oder Anordnung im Rahmen der Wasseraufsicht nach § 57 Abs. 4, §§ 63 oder 70 HWG oder Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, HWG"
67. In Nr. 1656 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52 oder §§ 53 und 61" durch " § 42 oder §§ 63 und 70" ersetzt.
68. In Nr. 1673 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61" durch " § 70" ersetzt.
69. In Nr. 17213 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Feststellung nach § 11 Abs. 5 HAltBodSchG über das Erreichen des Sanierungsziels nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung"
70. Nr. 18121 erhält folgende Fassung:
18121 | Überwachungsmaßnahme (§ 40) |
71. Nach Nr. 18121 werden als Nr. 181211 bis 181213 eingefügt:
181211 | Überwachungsmaßnahmen mit Ausnahme der Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, soweit ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften festgestellt wird (§ 40 Abs. 1)
Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten. | nach Zeitaufwand | |
181212 | Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 40 Abs. 1)
Bei der Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist, ist die Gebühr nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass 1. eine Auflage oder Anordnung nach den Vorschriften des KrW-/AbfG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt worden ist oder 2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des KrW-/AbfG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geboten ist. Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten. | nach Zeitaufwand | |
181213 | Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3) | nach Zeitaufwand |
72. Nr. 18125 wird aufgehoben.
73. Die bisherige Nr. 18126 wird Nr. 18125.
74. Nr. 18127 und 18128 werden aufgehoben.
75. Die bisherige Nr. 18129 wird Nr. 18126.
76. Nach Nr. 183031 wird als neue Nr. 183032 eingefügt:
183032 | Prüfung der Vollständigkeitserklärung (§ 10 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 2) soweit die Prüfung durch unvollständige oder unrichtige Angaben veranlasst wird | nach Zeitaufwand |
77. Die bisherigen Nr. 183032 und 183033 werden Nr. 183033 und 183034.
78. In Nr. 18306 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
79. Nach Nr. 18306 werden als neue Nr. 183061 bis 1830622 eingefügt:
183061 | Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) | ||
1830611 | Zustimmung zu einem Überwachungs- vertrag | 400 bis 3.000 | |
1830612 | Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags | 140 bis 3.000 | |
183062 | Allgemeine Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Abs. 1 EgRL in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG) | ||
1830621 | Allgemeine Zustimmung: zu Überwachungsverträgen oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | 3.000 bis 30.000 | |
1830622 | Zustimmung zu einer Änderung eines allgemein zugestimmten Überwachungsvertrags oder einer Anerkennung von Entsorgergemeinschaften | nach Zeitaufwand |
80. Die bisherigen Nr. 183061 bis 183064 werden Nr. 183063 bis 183066.
81. In Nr. 1841 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Anordnung zur abschnittsweisen Auswertung und Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3)"
82. In Nr. 1842 wird in Spalte 2 die Angabe " § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2" durch " § 3 Abs. 2" ersetzt.
83. In Nr. 1843 wird in Spalte 2: die Angabe " § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1" durch " § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
84. Nach Nr. 1884 werden als Nr. 189 und 1891 eingefügt:
189 | Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz | ||
1891 | Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 Abs. 1 Satz 1) | nach Zeitaufwand |
85. Nr. 19116201
wird aufgehoben.
86. Die bisherigen Nr. 19116202 bis 19116215 werden zu Nr. 19116201 bis 191162'14.
87. Nr. 19119
wird aufgehoben.
88. In Nr. 19123 wird in Spalte 2: das Wort "Anerkennung" durch "Zulassung" ersetzt.
89. In Nr. 191231 erhält Spalte 2: folgende Fassung: "Zulassung einer sachverständigen Stelle"
90. In Nr. 191232 wird in Spalte 2 das Wort "Anerkennung" durch "Zulassung" ersetzt.
91. In Nr. 191234 erhält Spalte 2: folgende Fassung:
"Maßnahme zur Überwachung einer sachverständigen Stelle, zu der diese Anlass gegeben hat"
92. In Nr. 191252 wird in Spalte 4 die Angabe "1.100 bis 1 700" gestrichen.
93. In Nr. 19126 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 9 EKVO)" durch " (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 10 Abs. 2 EKVO)" ersetzt.
94. In Nr. 19127 wird in Spalte 2 das Wort "staatliche" durch "Staatliche" und die Angabe " (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 9 EKVO)" durch " (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 10 Abs. 2 EKVO)" ersetzt.
95. In Nr. 19128 wird in Spalte 2 die Angabe " § 10" durch " § 11 Abs. 2" ersetzt.
96. Die bisherige Nr. 191311 wird Nr. 191301.
97. In Nr. 192512 wird In Spalte 3 die Angabe "H" durch "H." ersetzt.
98. In Nr. 2 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
alt | neu |
"Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung" |
99. In Nr. 211 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Beratung, die nicht in ein Verwaltungsverfahren mündet, und die mehr als einen unwesentlichen Zeit- und/oder Sachaufwand erfordert"
100. In Nr. 213 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Kontrolltätigkeit nach Art. 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und bei Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und nach § 41 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie sonstige, über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehende Betriebskontrollen, Probeentnahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden.
Normale Kontrolltätigkeiten nach Art. 28 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und vergleichbare regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB und nach § 41 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften die Erhebung von Gebühren vorgesehen ist, gebührenfrei."
101. In Nr. 214 wird in Spalte 2 die Angabe "281149" durch "2811510" und die Angabe "22.30 Uhr" durch "22.00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen" ersetzt.
102. Nach Nr. 216 wird als Nr. 217 eingefügt:
217 | Ausstellung von Handelsbescheinigungen auf Antrag eines Herstellers oder Händlers zur Vorlage in Drittländern | nach Zeitaufwand |
103. In Nr. 221 werden in Spalte 2 ein Komma und die Worte "soweit nicht in Nr. 23 gesondert geregelt" angefügt.
104. Nr. 227 bis 2282 werden aufgehoben.
105. Nr. 23 bis 2316 werden durch folgende Nr. 23 bis 2333 ersetzt:
23 | Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftliches Verbringen von lebenden Tieren, tierischen und nichttierischen Erzeugnissen | ||
231 | Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach der BmTierSSchV, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | ||
2311 | Genehmigungen, die mindestens fünf Werktage vor der Einfuhr beantragt werden | ||
231101 | Hunde, Hauskatzen, Frettchen, Füchse, Nerze | ||
2311011 | bis 15 Tiere | 36 | |
2311012 | 16 bis 100 Tiere | 80 | |
2311013 | über 100 Tiere | 220 | |
231102 | Klauentiere, Kameliden, Strauße | je Tier | 20 mindestens 40 höchstens 380 |
231103 | Affen | ||
2311031 | bis 5 Tiere | 40 | |
2311032 | 6 bis 20 Tiere | 90 | |
2311033 | 21 bis 100 Tiere | 210 | |
2311034 | über 100 Tiere | 380 | |
231104 | Hasen, Kaninchen | ||
2311041 | bis 50 Tiere | 36 | |
2311042 | über 50 Tiere | 72 | |
231105 | Haus- und Wildgeflügel | ||
2311051 | bis 100 Tiere | 36 | |
2311052 | über 100 Tiere | 72 | |
231106 | Eintagsküken | ||
2311061 | bis 10.000 Tiere | 120 | |
2311062 | 10.001 bis 100.000 Tiere | 240 | |
2311063 | über 100.000 Tiere | 380 | |
231107 | Psittaciden, Vögel | ||
2311071 | bis 30 Tiere | 36 | |
2311072 | 31 bis 500 Tiere | 180 | |
2311073 | über 500 Tiere | 360 | |
231108 | Bienen (Volk, Schwarm oder Königin gelten als eine Einheit) | ||
2311081 | bis 50 Einheiten | 40 | |
2311082 | über 50 Einheiten | 100 | |
231109 | Bruteier von Geflügel außer Straußeneier | ||
2311091 | bis 200.000 Stück | 35 | |
2311092 | 200.001 bis 1.000 000 Stück | 95 | |
2311093 | über 1.000 000 Stück | 180 | |
231110 | Tierischer Dünger | je 1.000 kg | 0,5 mindestens 18 höchstens 150 |
231111 | Sperma, Embryonen | je angefangene 10 Portionen | 3 mindestens 24 höchstens 360 |
231112 | Impfstoffe, Tierseuchenerreger, Erzeugnisse oder Warenmuster tierischer Herkunft, sonstiges Probenmaterial tierischer Herkunft | ||
2311121 | Einzelsendung | 24 bis 380 | |
2311122 | mehrere Sendungen innerhalb des genehmigten Ein-, Aus- oder Durchfuhrzeitraums | je Antrag
zuzüglich je genehmigten Monat | 24 bis 380 12 |
231113 | Straußeneier | je angefangene 10 Stück | 4,80 mindestens 24 |
231114 | Fische, Fischeier, Weichtiere, Dekapoden | ||
2311141 | Einzelsendung | 24 | |
2311142 | mehrere Sendungen innerhalb des genehmigten. Ein-, Aus- oder Durchfuhrzeitraums | je Antrag
zuzüglich je genehmigten Monat | 24 12 |
231115 | Übrige Tiere | nach Zeitaufwand | |
231116 | Sonstige Genehmigungen | nach Zeitaufwand | |
2312 | Genehmigungen, die weniger als fünf Werktage vor der Einfuhr oder die nachträglich (ab dem Eintreffen der Sendung) beantragt werden | zusätzlich 25 v. H. der Gebühren nach Nr. 231101 bis 231116 | |
232 | Zulassung von Betrieben und Einrichtungen (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 13a Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4 BmTierSSchV) | nach Zeitaufwand | |
2321 | Regelmäßige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen | nach Zeitaufwand | |
2322 | Registrierung von Betrieben und Einrichtungen | 18 | |
233 | Amtliche Kontrolle bei lebenden Tieren und bei Erzeugnissen beim innergemeinschaftlichen Verbringen, bei der Einfuhr und der Durchfuhr nach Tierseuchenrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht | ||
2331 | Lebende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs je Sendung | ||
23311 | bis 6 t | 55 | |
23312 | bis 46 t | je t | 9 |
23313 | über 46 t | 420 | |
23314 | nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 2331 bis 23313 | je Sendung | 35 |
23315 | Tätigkeiten im Zusammenhang mit der TRACES-Meldepflicht zusätzlich zu Nr. 2331 bis 23314 | 10 | |
23316 | Besondere Tätigkeit bei der Abfertigung einer Sendung nach Nr. 2331 bis 23314 | nach Zeitaufwand | |
2332 | Erzeugnisse nicht tierischer Herkunft einschließlich Futtermittel nicht tierischer Herkunft | ||
23321 | verstärkte amtliche Kontrollen nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der VO (EG) Nr. 669/2009 | nach Zeitaufwand | |
23322 | amtliche Kontrollen nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 10 der VO (EG) Nr. 1152/2009 | nach Zeitaufwand | |
23323 | Kontrollmaßnahmen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 der VO (EG) Nr. 1135/2009 | nach Zeitaufwand | |
23324 | amtliche Kontrollen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) Nr. 258/2010 | nach Zeitaufwand | |
23325 | verstärkte Kontrollen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 56 LFGB oder nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht | nach Zeitaufwand | |
23326 | nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 2332 | je Sendung | 35 |
23327 | nur Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei Nr. 2332 bis 23325 | je Sendung | 45 |
23328 | Besondere Tätigkeit bei der Abfertigung einer Sendung nach Nr. 2332 | nach Zeitaufwand | |
23329 | Maßnahmen nach Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Art. 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 für Erzeugnisse nicht tierischer Herkunft einschließlich Futtermittel nicht tierischer Herkunft | nach Zeitaufwand | |
2333 | Überwachung der Gebäude, Einrichtungen und Betriebsmittel die für Abfertigungen bei Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftlichem Verbringen am Flughafen Frankfurt a.M. genutzt werden | nach Zeitaufwand |
106. In Nr. 2462 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Erteilung einer Sachkundebescheinigung zur Haltung von Masthühnern (§ 17 Abs. 2) einschließlich Durchführung einer Sachkundeprüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1)"
107. Nach Nr. 2462 werden als Nr. 2463 bis 2466 eingefügt:
2463 | Erteilung einer Sachkundebescheinigung zur Haltung von Masthühnern (§ 17 Abs. 2) ohne Durchführung einer Sachkundeprüfung | 25 | |
2464 | Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen an Tränkevorrichtungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2) | nach Zeitaufwand | |
2465 | Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen an Fütterungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2) | nach Zeitaufwand | |
2466 | Anordnung zur Beseitigung festgestellter fierschutzrechtlicher Verstöße (§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3) | nach Zeitaufwand |
108. In Nr. 251 wird in Spalte 2 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
109. In Nr. 26 wird in Spalte 2 die Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)" durch "LFGB" ersetzt.
110. In Nr. 281 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, dein LFGB, dem Milch- und Margarinegesetz, dem Weingesetz, dem Vorläufigen Tabakgesetz, der Milcherzeugnisverordnung sowie aufgrund dieser Verordnungen und Gesetze erlassenen Durchführungsvorschriften"
111. In Nr. 28101 erhält Spalte 2: folgende Fassung: "Maßnahmen nach dem LFGB und dem Vorläufigen Tabakgesetz"
112. In Nr. 281011 wird in Spalte 2 nach der Angabe "LFGB" die Angabe "und §§ 41 und 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes" eingefügt.
113. In Nr. 28107 wird in Spalte 2 die Angabe "sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" angefügt.
114. Nr. 281071 wird aufgehoben.
115. Die bisherige Nr. 281072 wird Nr. 281071 und Spalte 2 erhält folgende Fassung:
"Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 sowie Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Milch- und Margarinegesetz"
116. Die bisherige Nr. 281073 wird Nr. 281072 und Spalte 2 erhält folgende Fassung: "Überwachung (§ 5)"
117. Nach der neuen Nr. 281072 werden als Nr. 281073 bis 281075 eingefügt:
281073 | Genehmigung der Abweichung von Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nr. II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 30 bis 1.200 | |
281074 | Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 | nach Zeitaufwand | |
281075 | Genehmigung oder Anweisung die Rohmilch betreffend zur Behandlung oder Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 | nach Zeitaufwand |
118. In Nr. 28112 werden in Spalte 2 die Worte "mit Ausnahme von Schlachthöfen, Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben" gestrichen.
119. Nr. 281144
wird aufgehoben.
120. Die bisherigen Nr. 281145 bis 281149 werden Nr. 281144 bis 281148.
121. Nach der neuen Nr. 281148 werden als Nr. 28115 bis 2811510 eingefügt:
28115 | Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) | ||
2811501 | Genehmigung von abweichenden Temperaturanforderungen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811502 | Genehmigung für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811503 | Genehmigung von Ausnahmen zur Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811504 | Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811505 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811506 | Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 4 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811507 | Genehmigung der Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach § 19 Tier-LMHV | nach Zeitaufwand | |
2811508 | Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Tier-LMÜV | nach Zeitaufwand | |
2811509 | Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV | nach Zeitaufwand | |
2811510 | Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3, Nr. 3.2 der VO (EG) 2073/2005 abzuweichen | nach Zeitaufwand |
122. In Nr. 2821 werden in Spalte 2 die Worte "und Akkreditierung von Instituten" durch "von Untersuchungseinrichtungen" ersetzt.
123. In Nr. 28211 werden in Spalte 2 die Worte "Akkreditierung von Instituten" durch "Bewertung von Untersuchungseinrichtungen" ersetzt.
124. Nr. 282111 wird aufgehoben.
125. Die bisherigen Nr. 282112 bis 282116 werden Nr. 282111 bis 282115 und erhalten folgende Fassung:
282111 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 20 Untersuchungsbereichen | 1.100 | |
282112 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 30 Untersuchungsbereichen | 1.250 | |
282113 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit über 30 Untersuchungsbereichen | 1.400 | |
282114 | Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche ohne Audit | je Untersuchungsbereich | 250 |
282115 | Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche mit Audit | nach Zeitaufwand | mindestens 1.250 |
126. In Nr. 28212 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Bewertung sonstiger Untersuchungseinrichtungen"
127. Nr. 282121 wird aufgehoben.
128. Die bisherigen Nr. 282122 bis 282126 werden Nr. 282121 bis 282125 und erhalten folgende Fassung:
282121 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 20 Untersuchungsbereichen | nach Zeitaufwand | mindestens
3.300 |
282122 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 30 Untersuchungsbereichen | nach Zeitaufwand | mindestens
4.550 |
282123 | Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit über 30 Untersuchungsbereichen | nach Zeitaufwand | mindestens 5.800 |
282124 | Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche ohne Audit | je Untersuchungsbereich | 500 |
282125 | Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche mit Audit | nach Zeitaufwand | mindestens 2.500 |
129. In Nr. 3222 werden in Spalte 2 die Worte "land-, fischerei- oder forstwirtschaftlichen" gestrichen.
130. In Nr. 322211 wird in Spalte 4 die Zahl "400" durch "700" ersetzt.
131. In Nr. 322212 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.
132. In Nr. 322221 wird in Spalte 4 die Zahl "250" durch "400" ersetzt.
133. In Nr. 322222 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.
134. In Nr. 32223 wird in Spalte 4 die Zahl "200" durch "300" ersetzt.
135. In Nr. 32224 wird in Spalte 4 die Zahl "120" durch "200" ersetzt.
136. In Nr. 32225 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.
137. Nach Nr. 34211315 wird als neue Nr. 34212 eingefügt:
34212 | Bearbeitung eines phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenbeschauverordnung | je Dokument | 25 |
138. Die bisherigen Nr. 34212 bis 34217 werden Nr. 34213 bis 34218.
139. In Nr. 34231 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Erst- oder Ersatzausfertigung"
140. Nach Nr. 34233 wird als Nr. 34234 eingefügt:
34234 | Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung | je Sendung | 25 bis 250 |
141. Nr. 3431 bis 343322 werden durch folgende Nr. 3431 bis 34331 ersetzt:
3431 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (Pf1SchG) | 90 | |
3432 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung | 6 bis 150 | |
3433 | Genehmigung nach § 18b Abs. 1 Satz 1 Pf1SchG (Grundantrag) | je Antrag | 50 |
34331 | zusätzlich zu Nr. 3433 je beantragtes Anwendungsgebiet | je Betrieb | 15 |
142. In Nr. 3441 wird in. Spalte 4 die Zahl "35" durch "50" ersetzt.
143. In Nr. 3442 wird in. Spalte 4 die Zahl "40" durch "50" ersetzt.
144. In Nr. 3443 wird in. Spalte 2 die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 3" ersetzt.
145. Nr. 3611 und 3612 werden aufgehoben.
146. In Nr. 364 wird in Spalte 2 die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch "AbfKlärV" und die Angabe " § 20c BNatSchG" durch " § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.
147. In Nr. 3752 wird in Spalte 4 die Zahl "125" durch "150" ersetzt.
148. In Nr. 3753 wird in Spalte 4 die Zahl "75" durch "150" ersetzt.
149. Nach Nr. 431111 werden als neue Nr. 43112 bis 43114 eingefügt:
43112 | Erteilung eines Fischereischeins (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Nr. 1) oder Sonderfischereischein (§ 28 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 1) | ||
431121 | Jahresfischerei- oder Sonderjahresfischereischein | 5 | |
431122 | Fünfjahres- oder Sonderfünfjahresfischereischein | 9 | |
431123 | Zehnjahres- oder Sonderzehnjahresfischereischein | 18 | |
43113 | Erteilung eines Jugendfischereischeins (§ 28 Satz I Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 2) | ||
431131 | Jahresjugendfischereischein | 4 | |
431132 | Fünfjahresjugendfischereischein | 6 | |
43114 | Erteilung eines Ausländerfischereischeins (§ 28 Satz 1 Nr. 3) | 5 |
150. Die bisherigen Nr. 43112 bis 43114 werden Nr. 43115 bis 43117.
151. Die neue Nr. 43117 erhält folgende Fassung:
43117 | Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) in Bezug auf den Kormoran | nach Zeitaufwand |
152. In Nr. 5 wird in Spalte 2 die Angabe "Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG)" durch "Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)" ersetzt.
153. In Nr. 51 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Zulassung von Plänen oder Projekten als Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 17 BNatSchG), aufgrund einer Schutzverordnung (§ 22 BNatSchG), Anzeige, Ausnahme oder Befreiung von sonstigen Schutzvorschriften (§§ 30, 34, 45, 61 oder 67 BNatSchG), Anzeige von Projekten nach § 34 Abs. 6 BNatSchG"
154. Nr. 5110 erhält folgende Fassung:
5110 | Zulassung von Plänen oder Projekten als Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 17 BNatSchG), aufgrund einer Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (§ 22 Abs. 1 BNatSchG), Anzeige, Ausnahme oder Befreiung von sonstigen Schutzvorschriften (§ 30 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 6 oder 7, § 61 Abs. 3 oder § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG), soweit nicht von Nr. 5101 bis 51098 erfasst | 60 bis 3.300 |
155. In Nr. 5111 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Geltungsdauer" die Worte "oder geringfügige Änderung" eingefügt.
156. In Nr. 51112 wird in Spalte 4 die Zahl "35" durch "60" ersetzt.
157. In Nr. 5112 wird in Spalte 2 Buchst. b die Angabe "Abs. 1a" durch "Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
158. In Nr. 51122 wird in Spalte 4 die Zahl "35" durch "60" ersetzt.
159. In Nr. 5113 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 1a Satz 1" durch "Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
160. In Nr. 5116 wird in Spalte 2 die Angabe " § 41 Abs. 3 HENatG" durch " § 20 Abs. 2 HAGBNatSchG" ersetzt.
161. In Nr. 521 erhält Spalte 2 folgende Fassung:
"Untersagung einer Nutzung, Anordnung zur Wiederherstellung des alten Zustands, zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung (§ 17 Abs. 8, § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 15 Abs. 3 HAGBNatSchG) einschließlich der Kosten einer Anordnung der Duldung einer Naturschutzmaßnahme gegenüber Dritten"
162. Nr. 522 erhält folgende Fassung:
522 | Andere Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Aufsicht | nach Zeitaufwand |
163. Nr. 53 erhält folgende Fassung:
53 | Amtshandlungen des allgemeinen Artenschutzes |
164. Nach Nr. 53 werden als Nr. 531 und 532 eingefügt:
531 | Genehmigung gewerbsmäßiger Handlungen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) | 100 bis 3.500 | |
532 | Anordnung zur Beseitigung (§ 40 Abs. 6 BNatSchG) | nach Zeitaufwand |
165. Nr. 54 bis Nr. 544 erhalten folgende Fassung:
54 | Zoos und Tiergehege | ||
541 | Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) | nach Zeitaufwand | |
542 | Regelmäßige Inspektion zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Betriebserlaubnis des Zoos (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) | nach Zeitaufwand | |
543 | Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG | nach Zeitaufwand | |
544 | Amtshandlung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
166. Nach Nr. 544 wird als Nr. 545 eingefügt:
545 | Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BNatSchG | nach Zeitaufwand |
167. In Nr. 551 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Abs. 8 Satz 1" durch " § 45 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
168. In Nr. 5512 wird in Spalte 2 die Angabe " § 42 Abs. 8 Satz 1" durch " § 45 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
169. In Nr. 552 und 553 wird in Spalte 2 die Angabe " § 62" jeweils durch " § 67 " und die Angabe " § 42" jeweils durch " § 44" ersetzt.
170. In Nr. 563 wird in Spalte 2 die Angabe "Art. 1" durch "Art. 51 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
171. Nach Nr. 565 werden als Nr. 6 bis 632 angefügt:
6 | Energie, Klimaschutz | ||
61 | Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz | ||
611 | Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 | nach Zeitaufwand | |
612 | Genehmigung von Monitoringkonzepten und deren Änderung gegenüber den Monitoring-Leitlinien 2007 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Monitoring-Leitlinien 2007) | nach Zeitaufwand | |
613 | Prüfung der Emissionsberichte (§ 5 Abs. 4) | nach Zeitaufwand | |
62 | Amtshandlungen nach dem EEG | ||
621 | Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a | 150 | |
63 | Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz | ||
631 | Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 | nach Zeitaufwand | |
632 | Befreiung nach § 9 Nr. 2 | nach Zeitaufwand |
Artikel 2 2
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "Gebühr und" gestrichen.
2. Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für die Erteilung eines
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.