Regelwerk |
Änderungstext
Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 28. März 2012
(GVBl. Nr. 5 vom 05.04.2012 S. 50)
Artikel 1 1, 2
HGastG - Hessisches Gaststättengesetz
Artikel 2 3
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) wird die Angabe "915" durch "882b" ersetzt.
Artikel 3 4
Änderung der Delegationsverordnung
Die Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 11 Gewerbeordnung
(1) Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
wird der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht der für das Gewerberecht zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers unterstehende Behörden. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung die für den Vollzug der Vorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung zuständigen Behörden zu bestimmen, der für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen." |
2. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 4 5
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Bundesgesetz" durch das Wort "Gesetz" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)," ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Gemeinden und für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte die Landkreise sind auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer verpflichtet,
Für die Einziehung oder Beitreibung nach Satz 1 Nr. 1 ist den Gemeinden oder Landkreisen ein Kostenbeitrag von fünf vom Hundert der einzuziehenden oder beizutreibenden Beträge zu zahlen. Für die Vollstreckung nach Satz 1 Nr. 2 ist ein Kostenbeitrag von 50 Euro zu zahlen. Der Kostenbeitrag entsteht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. " |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
6. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
7. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Bundesgesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" ersetzt.
Artikel 5 6
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften | "Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "des" das Wort "Hessischen" eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe " § 56a Abs. 2 Satz 1 " durch die Angabe " § 56a Abs. 1 Satz 1" und die Angabe " § 56a Abs. 3" durch die Angabe " § 56a Abs. 2" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:
"2. Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,"
bb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
3. In § 2 wird die Angabe "vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)" durch die Angabe "in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" ersetzt.
4. Der Zweite Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Straußwirtschaften§ 3 Erlaubnisfreiheit
(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von höchstens vier Monaten und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht zugleich eine Straußwirtschaft betreiben.
(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur einmal im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
§ 4 Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank ist wahlweise nur in Räumen zulässig, die in einem Weinbaugebiet entweder am Ort des Weinbaubetriebes oder am Wohnsitz des Inhabers des Betriebes gelegen sind.
(2) Weinbaugebiete im Sinne des Abs. 1 sind die aus der Anlage ersichtlichen Weinbaugebiete.
(3) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
(4) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(5) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Betrieb einer Straußwirtschaft untersagen und seine Fortsetzung verhindern, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.
§ 5 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
(2) Alkoholfreie Getränke, die in der Straußwirtschaft nicht verabreicht werden, und Flaschenbier dürfen auch nicht über die Straße abgegeben werden; ferner dürfen Süßwaren im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes nicht über die Straße abgegeben werden.
§ 6 Anzeige
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen
- den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
- hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
- die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
§ 7 Ausschank von Apfelwein
Die §§ 3 bis 6 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 2 für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.
wird aufgehoben.
5. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite Abschnitt.
6. § 8
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des GaststättengesetzesOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 4 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 7 untersagt worden ist,
- entgegen § 5 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 7 alkoholfreie Getränke, Flaschenbier oder Süßwaren über die Straße abgibt,
- entgegen § 6 auch in Verbindung mit § 7 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
wird aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes erlassene Rechtsverordnung handelt, sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes. | "(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:
"7. § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 oder nach § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,"
bb) Die bisherigen Nr. 7 und 8
werden Nr. 8 und 9.
c) Als Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind."
8. Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Dritte Abschnitt.
9. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Aufgehoben werden die
| " § 10 Stufenübergreifende Zusammenarbeit
Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeit übernimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleibt unberührt." |
10. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2016" ersetzt.
Artikel 6 7
Aufhebung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Gaststättenrecht
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt im Gaststättenrecht vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716, 718) wird aufgehoben.
Artikel 7 8
EGBGB-ZustG - EGBGB-Zuständigkeitsbestimmungsgesetz
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des Art. 238 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2495, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600, 1942), zur Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers (§ 651k Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Artikel 8
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2) Die § § 2 und 13 bis 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
3) Ändert FFN 512-87
4) Ändert FFN 300-41
5) Ändert FFN 50-1
6) Ändert FFN 511-34
7) Hebt auf FFN 512-86
8) FFN 230-7