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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes
- Hessen -

Vom 26. November 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2012 S. 454)


Siehe Fn.: *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2011 (GVBl. I S. 670), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Art. 1 werden ein Komma und die Wörter "Einzug von Justizforderungen" angefügt.

2. In § 1 wird die Angabe "11. August 2009 (BGBl. I S. 2713)" durch "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

3. Nach § 3 wird als § 4 eingefügt:

" § 4

(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen

  1. bei Unternehmen, die Adresshandel betreiben, aktuelle und frühere Anschriften einer Schuldnerin oder eines Schuldners und
  2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten einer Schuldnerin oder eines Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners erlaubt (Negativdaten),

erheben.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten

  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden,
    2. für Abrechnungszwecke und
    3. zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814),

    zu speichern und zu nutzen und

  2. nicht an Dritte zu übermitteln.

(3) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitreibungsordnung private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungs maßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.

(4) Die Weitergabe von

  1. Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Schuldnerin oder eines Schuldners,
  2. folgenden Angaben zur Kennzeichnung der Forderungen:
    1. Betrag der Haupt- und Nebenforderung,
    2. anordnende Stelle,
    3. Geschäftsnummer,
    4. Bezeichnung der Sache,
    5. Kassenzeichen der Gerichtskasse,
  3. Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen

an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten

  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie weitergegeben wurden,
    2. für Abrechnungszwecke und
    3. zur Erfüllung etwaiger Zwecke nach § 13 Abs. 5 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208),

    zu speichern und zu nutzen,

  2. Dritten nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Abs. 1 zu erheben, wenn sich diese ihrerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet haben, die übermittelten Daten
    1. nur für die in Nr. 1 genannten Zwecke zu speichern und zu nutzen und
    2. nicht weiteren Stellen zu übermitteln.

Die Gerichtskassen unterrichten die Schuldnerinnen und Schuldner rechtzeitig vor einer Weitergabe der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn eine Forderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen wird. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Unterrichtung durch das beauftragte Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

(5) Unternehmen nach Abs. 1 und 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bieten und in der Lage sein, die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die beauftragten Unternehmen nach Abs. 3 müssen darüber hinaus nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen registriert sein. Ein Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll insbesondere den Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Weisungsbefugnis der Gerichtskassen gegenüber den Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Ein Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Gerichtskassen erteilt werden. Die Gerichtskassen haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Unternehmen zu überzeugen.

(6) Die Gerichtskassen dürfen nach Abs. 1 erhobene Daten speichern und weiterverarbeiten, soweit dies für den Einzug von Forderungen erforderlich ist. Nach Abs. 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn

  1. die Forderung ausgeglichen worden ist,
  2. die Gerichtskasse entschieden hat, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder
  3. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung weggefallen sind.

An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden."

4. Dem Gebührenverzeichnis zu § 1 wird als Nr. 7 angefügt:

"

7Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1Bewerbung um eine Notarstelle (§ 6b BNotO)
7.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Abs. 1 bis 3, § 12 Satz 1 BNotO)200 Euro
7.1.2Antragsrücknahme vor Beginn der Ermittlung der Eignung
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer

(§ 12 Satz 1 BNotO)

40 Euro
7.1.3Antragsrücknahme nach Beginn der Ermittlung der Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer (§ 12 Satz 1 BNotO)100 Euro
7.2Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO)135 Euro
7.3Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO)135 Euro
7.4Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder eines auswärtigen Sprechtages
(§ 10 Abs. 4 BNotO)
150 Euro
7.5Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks
(§ 11 Abs. 2 BNotO)
100 Euro
7.6Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung einer Notarvertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO)
7.6.1- für eine ständige oder eine länger als sechs Monate dauernde Notarvertretung35 Euro
7.6.2- in den übrigen Fällen25 Euro
7.7Prüfung der Amtsführung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO),
7.7.1- wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt bis zu 400 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind500 Euro
7.7.2- wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt 401 bis 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind800 Euro
7.7.3- wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt über 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind1.100 Euro
7.7.4Zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte, sofern seit der letzten regulären Prüfung der Amtsführung noch keine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte stattgefunden hat,
7.7.4.1- wenn im Prüfungszeitraum Verwahrungen durchgeführt worden sind250 Euro
7.7.4.2- wenn im Prüfungszeitraum keine Verwahrungen durchgeführt worden sind100 Euro

"

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Ändert FFN 26-5

ENDE