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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. S. 578)



Siehe Fn.: *

Artikel 1

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Artikel-10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106)."(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für Sicherheitsüberprüfungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576). "

2. § 4 Abs. 7 bis 12

(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu den Umständen des Postverkehrs einholen.

(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind

  1. Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienste,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(9) Auskünfte nach den Abs. 7 und 8 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Es unterrichtet unverzüglich die G-10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G-10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel-10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Abs. 7 und 8 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G-10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Abs. 7 und 8 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel-10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel-10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(10) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 eingeschränkt.

(11) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall

einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer wiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 genannten Schutzgüter vorliegen.

(12) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Abs. 7, 8 und 11; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 7, 8 und 11 zu geben.

wird aufgehoben.

3. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Besondere Auskunftsersuchen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei

  1. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen,
  2. Luftfahrtunternehmen Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs

einholen.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig

  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten,
  3. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über
    1. Merkmale der Kommunikation,
    2. Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien
  4. einholen.

(4) Auskünfte nach Abs. 3 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das Ministerium unterrichtet unverzüglich die G10-Kommission (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 [GVBl. I S. 303], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 290]) über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, die die G10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Verpflichtete hat die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(6) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Abs. 3 eingeschränkt.

(7) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten die Parlamentarische Kontrollkommission (§ 20) und das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes über die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 zu geben. "

4. In § 5a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "oder unter den Voraussetzungen des § 100f Abs. 5 der Strafprozessordnung" gestrichen.

5. In § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 2" jeweils die Wörter "oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür" eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Protokolle und Mitschriften, Verwendung von mobilen Geräten" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Die Sitzungen werden durch die Kanzlei des Hessischen Landtags protokolliert. Die oder der Vorsitzende leitet das Protokoll nach Fertigstellung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zu. Je eine Ausfertigung des Protokolls wird beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags als Verschlusssache archiviert.

(3) Den Mitgliedern ist gestattet, sich für die Beratungen während der Sitzungen handschriftliche Notizen anzufertigen. Aus Gründen des Geheimschutzes stellt die oder der Vorsitzende im Anschluss an jede Sitzung die Einziehung und Vernichtung der handschriftlichen Notizen mit Sitzungsbezug sicher, soweit von der Erstellerin oder dem Ersteller der Notizen eine Verwahrung durch die Landtagsverwaltung nicht gewünscht wird. Wird Verwahrung gewünscht, übergibt das Mitglied der oder dem Vorsitzenden die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags bestimmte Stelle zur Registrierung und Verwaltung von

Verschlusssachen verwahrt die handschriftlichen Notizen mit dem Protokoll der Sitzung. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in seine Notizen zu gewähren.

(4) Der Gebrauch von Mobiltelefonen, tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder sonstigen Geräten zur Aufzeichnung von Bild- und Tondaten während der Sitzung ist nicht gestattet. Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Sitzung sicher, dass keine der in Satz 1 genannten Geräte eingesetzt werden können."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Akteneinsicht erstreckt sich auch auf vom Landesamt für Verfassungsschutz amtlich verwahrte Schriftstücke sowie die Einsicht in Daten des Landesamts für Verfassungsschutz. Soweit im Rahmen der Akteneinsicht erforderlich, ist den Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission Zutritt zu den Dienststellen des Landesamts für Verfassungsschutz zu gewähren."

b) Als Abs. 5 bis 7 werden angefügt:

"(5) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall zur Wahrnehmung ihrer Kontroll - aufgaben mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung beschließen, einen Sachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen zu beauftragen. Der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. Die Landesregierung ist dem Sachverständigen gegenüber in gleicher Weise zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet wie der Parlamentarischen Kontrollkommission. Insbesondere ist dem Sachverständigen auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist auf Sachverständige anzuwenden.

(6) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

(7) Der Haushaltsplan des Landesamts für Verfassungsschutz wird der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Mitberatung überwiesen. Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über den Vollzug des Wirtschaftsplans im Haushaltsjahr. "

8. In § 25 wird die Angabe "2012" durch "2020" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_______
*) Ändert FFN 18-3

ENDE