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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Hessischen Besoldungsgesetzes

Vom 14. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2012 S. 643)


Artikel 1 1
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2013

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 27b wird gestrichen.

b) In der Angabe zu § 50 werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

2. In § 12 Abs. 3 wird nach der Angabe " § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit" die Angabe "vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort "Schulgesetz" die Angabe "in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679)," eingefügt.

4. In § 22a Satz 1 werden die Wörter "selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe" durch "eigenständigen Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung" ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)" durch "12. April 2012 (BGBl. I S. 579)" ersetzt.

6. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 850), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)" durch "(BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2723)" durch "(BGBl. I S. 2722)" ersetzt.

7. In § 23b Abs. 1 wird nach der Angabe "(GVBl. I S. 698)," die Angabe "geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820)," eingefügt.

8. In § 25 Abs. 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1691)" durch "(BGBl. I S. 1690)" ersetzt.

9. § 27b wird aufgehoben.

10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gemeindefinanzreformgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)," eingefügt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "Anlage 2 zu § 2 Nr. 2" durch "Anlage 4 zu § 25 Abs. 4" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 wird nach der Angabe " § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," eingefügt.

12. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Als Nr. 15 wird angefügt:

"15. kommunale Behinderteneinrichtungen."

13. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Hessischen Krankenhausgesetz" die Angabe "2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425)," eingefügt.

14. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebt nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420) eine Verbandsumlage.

(2) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage sind:

  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und
  2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 19.
" § 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sind:

  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12 und
  2. 100 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 8 bis 19."

15. In § 40 Abs. 1 wird die Angabe " § 17" durch " § 18" ersetzt und nach der Angabe "(GVBl. I S. 153)" werden ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)," eingefügt.

16. § 40c Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer."Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Die maßgeblichen Einnahmen werden ermittelt, indem die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer durch den jeweils gültigen Hebesatz geteilt und mit 3,5 vom Hundert vervielfacht werden."

17. In § 46 Abs. 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 1966 (GVBl. I S. 311)" durch "aufgehoben mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)" ersetzt.

18. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

wird aufgehoben.

19. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 2
Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte

(1) Für das Ausgleichsjahr 2013 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2013 zahlen bis zum 30. September 2013 die Städte (Sonderstatusstädte)

Bad Homburg1242.000 Euro
Fulda1103.000 Euro
Gießen1566.000 Euro
Hanau2.223 000 Euro
Marburg1626.000 Euro
Rüsselsheim1349.000 Euro
Wetzlar705.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2013 ein zweifacher Vomhundertsatz.

Artikel 3
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 4 2

Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage I Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter "Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Angabe "- des Polizeipräsidiums Nordhessen" die Angabe "- des Polizeipräsidiums Osthessen" eingefügt und werden die Wörter "Leitender Ministerialrat als Vertreter des Hessischen Datenschutzbeauftragten" angefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1) Ändert FFN 41-16

2) Ändert FFN 323-59

ENDE