Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes
- Hessen -
Vom 25. März 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 02.04.2015 S. 126)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes
Das Hessische Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und den Vorschriften dieses Gesetzes sowie dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | " § 1
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung. Nicht anzuwenden sind
des Justizverwaltungskostengesetzes. (2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis." |
2. In § 3 werden die Wörter "Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher" durch die Angabe "Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)," ersetzt.
3. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714)" ersetzt.
4. In der Überschrift des Art. 3 werden die Wörter "des Hinterlegungsgesetzes" durch "in Hinterlegungssachen" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 bis 3 der Justizverwaltungskostenordnung, | " 1. die Auslagen nach Nr. 2000 und Nr. 2002 sowie die Vorbemerkung 2 zu Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend, " |
b) In Nr. 2 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 306)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126)," eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 13 der Justizverwaltungskostenordnung" durch " § 22 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der Justizverwaltungskostenordnung" werden durch "dem Justizverwaltungskostengesetz" ersetzt.
bb) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchst. a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), entsprechend. | "a) Ist bei Betreuungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungsgerichts hinterlegt, gelten Abs. 1 der Vorbemerkung 1.1 zu Teil 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 zu Teil 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082), entsprechend." |
bbb) In Buchst. b wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964)" ersetzt.
cc) In Nr. 8 wird die Angabe " § 3 der Justizverwaltungskostenordnung" durch " § 4 Abs. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt:
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1 | Hinterlegungssachen | |
1.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,5 bis 250 Euro |
1.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. | 7,5 Euro | |
1.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,5 bis 250 Euro |
1.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,5 bis 62,5 Euro |
2 | Vereidigung, Ermächtigung | |
2.1 | Allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern | 120 Euro |
2.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 120 Euro |
2.3 | Für eine zweite und jede weitere Sprache (auch Gebärdensprache) erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 um | 20 Euro |
2.4 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen | 120 Euro |
3 | Schuldnerverzeichnis | |
3.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung, § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 400 Euro |
3.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung, §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | 0,5 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
3.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | 4,5 Euro |
4 | Für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 und für die Prüfung gemäß Art. 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation je | 18 Euro |
5 | Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten über den Austritt aus einer Religionsgesellschaft (Körperschaft) des öffentlichen Rechts (einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt) | 25 Euro |
6 | Amtshandlungen nach dem Sozialgerichtsgesetz | |
6.1 | Zulassung als Prozessagent nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes | |
6.1.1 | Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln | 60 Euro |
6.1.2 | Weitere Zulassung | 30 Euro |
7 | Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung (BNotO) | |
7.1 | Bewerbung um eine Notarstelle (§ 6b BNotO) | |
7.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Abs. 1 bis 3, § 12 Satz 1 BNotO) | 200 Euro |
7.1.2 | Antragsrücknahme vor Beginn der Ermittlung der Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer (§ 12 Satz 1 BNotO) | 40 Euro |
7.1.3 | Antragsrücknahme nach Beginn der Ermittlung der Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer (§ 12 Satz 1 BNotO) | 100 Euro |
7.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO) | 135 Euro |
7.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) | 135 Euro |
7.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder eines auswärtigen Sprechtages (§ 10 Abs. 4 BNotO) | 150 Euro |
7.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO) | 100 Euro |
7.6 | Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung einer Notarvertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO) | |
7.6.1 | - für eine ständige oder eine länger als sechs Monate dauernde Notarvertretung | 35 Euro |
7.6.2 | - in den übrigen Fällen | 25 Euro |
7.7 | Prüfung der Amtsführung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO), | |
7.7.1 | - wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt bis zu 400 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 500 Euro |
7.7.2 | - wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt 401 bis 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 800 Euro |
7.7.3 | - wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt über 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 1.100 Euro |
7.7.4 | Zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte, sofern seit der letzten regulären Prüfung der Amtsführung noch keine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte stattgefunden hat, | |
7.7.4.1 | - wenn im Prüfungszeitraum Verwahrungen durchgeführt worden sind | 250 Euro |
7.7.4.2 | - wenn im Prüfungszeitraum keine Verwahrungen durchgeführt worden sind | 100 Euro |
neu:
"Anlage
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Hinterlegungssachen | |
1.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,50 bis 250 |
1.2 | Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nr. 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. | 7,50 |
1.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,50 bis 250 |
1.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,50 bis 62,50 |
2 | Vereidigung, Ermächtigung | |
2.1 | Allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern | 120 |
2.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind | 120 |
2.3 | Für eine zweite und jede weitere Sprache (auch Gebärdensprache) erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 um | 20 |
2.4 | Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen | 120 |
3 | Schuldnerverzeichnis | |
3.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken nach § 882g der Zivilprozessordnung und § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) | 525 |
3.2 | Erteilung von Abdrucken nach den §§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung und den §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
3.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f der Zivilprozessordnung je übermitteltem Datensatz
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | 4,50 |
4 | Für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 und für die Prüfung gemäß Art. 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) je | 18 |
5 | Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten über den Austritt aus einer Religionsgesellschaft (Körperschaft) des öffentlichen Rechts (einschließlich Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt) | 25 |
6 | Prüfung des Gerichtskostenstemplers nach Nr. 12.1 Satz 1 und 2 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern vom 14. Juni 2012 (JMBl. S. 254), geändert durch Runderlass vom 24. Februar 2014 (JMBl. S. 211)
Anmerkung: Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Prüfung aufgrund von Zweifeln an der ordnungsgemäßen Verwendung vorgenommen wurde und eine nicht ordnungsgemäße Verwendung nicht festgestellt werden konnte. | 60 |
7 | Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) | |
7.1 | Bewerbung um eine Notarstelle nach § 6b | |
7.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 12 Satz 1 | 200 |
7.1.2 | Antragsrücknahme vor Beginn der Ermittlung der Eignung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Anhörung der Notarkammer nach § 12 Satz 1 | 40 |
7.1.3 | Antragsrücknahme nach Beginn der Ermittlung der Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Anhörung der Notarkammer nach § 12 Satz 1 | 100 |
7.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 | 135 |
7.3 | Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 10 Abs. 1 Satz 3 | 135 |
7.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder eines auswärtigen Sprechtages nach § 10 Abs. 4 | 150 |
7.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks nach § 11 Abs. 2 | 100 |
7.6 | Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung einer Notarvertretung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 | |
7.6.1 | für eine ständige oder eine länger als sechs Monate dauernde Notarvertretung | 75 |
7.6.2 | in den übrigen Fällen | 25 |
7.7 | Prüfung der Amtsführung nach § 93 Abs. 1 Satz 1, wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt | |
7.7.1 | bis zu 400 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 500 |
7.7.2 | 401 bis 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 800 |
7.7.3 | über 800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind | 1.100 |
7.7.4 | Zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte, sofern seit der letzten regulären Prüfung der Amtsführung noch keine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte stattgefunden hat, wenn im Prüfungszeitraum | |
7.7.4.1 | Verwahrungen durchgeführt worden sind | 250 |
7.7.4.2 | keine Verwahrungen durchgeführt worden sind | 100 |
8 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
Anmerkung:
| 15 |
Artikel 2 2
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Das Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)" durch "in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082)" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe "17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" durch "21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91)" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Verzinsung
(1) In das Eigentum des Landes übergegangenes Geld ist mit eins vom Hundert jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10.000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. (2) Die Verzinsung beginnt, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung erfolgt auch, wenn kein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung vorgelegen hat. (3) Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des Tages der Auszahlungsverfügung. (4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen. | " § 12 Verzinsung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. Dies gilt auch für Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen." |
5. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)" durch "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)" ersetzt.
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Übergangsvorschrift | " § 32 Übergangsvorschriften" |
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Zinsansprüche, die bis zum 2. April 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht entstanden sind, bleiben unberührt. Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 150310
ENDE |