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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 29. April 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 11.05.2015 S. 202)



Artikel 1 1
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Verlegungen"

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zuständigkeiten" § 5 Ausübung der Befugnisse"

c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

§ 5b Forensikbeiräte

§ 5c Besuchskommission"

d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Ärztliche Behandlung zur Erreichung des Vollzugszieles " § 7 Ärztliche Behandlung"

e) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

§ 7b Unmittelbarer Zwang"

f) Die Angabe zu den §§ 17 und 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Beschränkung der Besuche

§ 18 Besuche des gesetzlichen Vertreters, des Verteidigers, eines Rechtsanwalts oder Notars

 " § 17 Besuche

§ 18 Besuche von Betreuerinnen und Betreuern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren"

g) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Ferngespräche und Telegramme " § 23 Ferngespräche"

h) Die Angabe nach § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Verwertung von Kenntnissen

§ 28 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge

§ 29 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge

Vierter Titel
Religionsausübung

§ 30 Seelsorge

§ 31 Religiöse Veranstaltungen

§ 32 Weltanschauungsgemeinschaften

Fünfter Titel
Sicherheit und Ordnung

§ 33 Durchsuchung

§ 34 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 35 Festnahmerecht

§ 36 Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 37 Einzelunterbringung, unausgesetzte Absonderung

Sechster Titel
Schlußbestimmungen

§ 38 Änderungsnorm

§ 39 Geschäftsordnung, Hausordnung

§ 40 Einschränkung von Grundrechten

§ 41 Inkrafttreten

"Dritter Titel
Gesundheitsfürsorge

§ 27 Anspruch auf Gesundheitsfürsorge

Vierter Titel
Religionsausübung

§ 28 Seelsorge

§ 29 Religiöse Veranstaltungen

§ 30 Weltanschauungsgemeinschaften

Fünfter Titel
Sicherheit und Ordnung

§ 31 Durchsuchung, Überprüfung

§ 32 Disziplinarmaßnahmen

§ 33 Festnahmerecht

§ 34 Besondere Sicherungsmaßnahmen

§ 35 Einzelunterbringung, unausgesetzte Absonderung

Sechster Titel
Schlussbestimmungen

§ 36 Datenschutz

§ 37 Geschäftsordnung, Hausordnung

§ 38 Einschränkung von Grundrechten

§ 39 Inkrafttreten" 

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, soweit nicht Rücksichten auf das Verfahren entgegenstehen oder anderes bestimmt ist. "(2) Es gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach § 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung und der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eines Beschuldigten nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes, soweit Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Maßregeln und die einstweiligen Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung werden in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder in Einrichtungen anderer, durch Rechtsverordnung der Sozialministerin oder des Sozialministers im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Justiz bestimmter Träger vollzogen."Die Maßregeln nach § 1 Abs. 1 und die Unterbringungen nach § 1 Abs. 2 werden in Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen vollzogen. Die für den Maßregelvollzug zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister andere Träger zu bestimmen."

bb) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort "Ärzte" die Wörter "sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Über die Besetzung der Stellen

  1. der Leitung der Einrichtung ist das Einvernehmen und
  2. der weiteren Ärztinnen und Ärzte und psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Leitungsfunktion ist das Benehmen

mit der Fachaufsichtsbehörde herzustellen."

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

" (2) Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind verpflichtet, forensisch-psychiatrische Ambulanzen zu betreiben, um Nachsorgemaßnahmen zu vermitteln oder durchzuführen sowie Weisungen nach § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen zu können. Die forensisch-psychiatrischen Ambulanzen können organisatorisch und funktionell zu einer forensischen Nachsorgeambulanz zusammengefasst werden. Die Bildung von Außenstellen ist zulässig. Die Kosten der forensisch-psychiatrischen Nachsorgeambulanz trägt das Land."

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Aufsichtsbehörde

(1) Der Sozialminister führt die Fachaufsicht in Angelegenheiten des Maßregelvollzuges. Er kann mit der Überwachung der Einrichtungen den Regierungspräsidenten beauftragen in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde kann den Trägern der Einrichtungen des Maßregelvollzuges allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben des Maßregelvollzuges nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.

" § 3 Aufsichtsbehörde

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Rechts- und Fachaufsicht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz.

(2) Die Fachaufsichtsbehörde hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Träger der Einrichtung. Kommt der Träger einer Einrichtung einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann diese die erforderlichen Maßnahmen für den Träger selbst und auf dessen Kosten vornehmen. Sie tritt dabei kommissarisch in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen.

(3) Die Fachaufsichtsbehörde hat ein Weisungsrecht gegenüber der Leitung der Einrichtung. Das Weisungsrecht betrifft nicht die ärztliche Therapiefreiheit. Die Leitung der Einrichtung hat das Recht, sich in die Einrichtung und den Vollzug der Unterbringung nach § 1 Abs. 2 betreffenden Angelegenheiten unmittelbar an die Fachaufsicht zu wenden."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Minister der Justiz und dem Sozialminister" durch "für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium und dem für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des Untergebrachten oder seine" durch "der untergebrachten Person oder ihre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Minister der Justiz und dem Sozialminister" durch "für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium und dem für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständigen Ministerium" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium" ersetzt.

6. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Verlegungen

(1) Die untergebrachte Person kann mit ihrer Zustimmung in eine andere Einrichtung verlegt werden, soweit die Verlegung den therapeutischen Zielen nicht entgegensteht.

(2) Ohne die Zustimmung der untergebrachten Person darf eine Verlegung nur erfolgen, wenn

  1. das Ziel der Unterbringung mit den Möglichkeiten der Einrichtung nicht oder nicht mehr zu erreichen ist oder
  2. sie
    1. für die Behandlung und Wiedereingliederung nach der Entlassung der untergebrachten Person oder
    2. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen gewichtigen Gründen, wie der Sicherheit oder Belegungsfähigkeit der Einrichtung,

erforderlich ist.

(3) Die Entscheidung über eine Verlegung ist der Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zuständigkeiten" § 5 Ausübung der Befugnisse"

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Entscheidungen nach § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und § 10 und Anordnungen nach § 36 sind dem Leiter der Einrichtung des Maßregelvollzuges vorbehalten.  "(2) Entscheidungen nach den §§ 4a, 7a, 8, 9 Abs. 1 und § 10 sowie Anordnungen nach den §§ 32 und 34 sind der Leitung der Einrichtung vorbehalten."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "nur" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt und wird die Angabe " § 36 Abs. 3 Satz 2" durch " § 34 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Leiter" durch "Die Leitung" ersetzt.

8. Nach § 5 werden als §§ 5a bis 5c eingefügt:

" § 5a Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

Für die Einrichtungen nach § 2 sind Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher zu wählen. § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2014 (GVBl. S. 154), gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. in Abs. 1 Satz 3 an die Stelle des Benehmens das Einvernehmen tritt,
  2. in Abs. 3 Satz 6 an die Stelle des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium tritt,
  3. den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), keine Einsicht zu gewähren ist,
  4. die Einrichtung nur notwendige Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu gewähren und dem Vorbringen nachzugehen hat, soweit berechtigte Interessen der Einrichtung oder Dritter nicht entgegenstehen,
  5. der Träger die Kosten der Aufwandsentschädigung zu tragen hat.

§ 5b Forensikbeiräte

Zur Förderung des Verständnisses und der gesellschaftlichen Akzeptanz des Maßregelvollzugs und seiner Ziele sollen ehrenamtliche Beiräte gebildet werden, die als Mittler zwischen den Einrichtungen und der Öffentlichkeit dienen und insbesondere in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger über die Zwecke des Maßregelvollzugs und seine Behandlungs-mittel in verständlicher Form informieren.

§ 5c Besuchskommission

(1) Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium bildet eine Besuchskommission, die mindestens ein Mal pro Jahr die Einrichtungen des Maßregelvollzugs besucht und daraufhin überprüft, ob die mit der Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt werden. Der Besuchskommission ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren. Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Besuchskommission Einsicht in die hierfür erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Personenbezogene Patientenunterlagen dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen untergebrachten Person eingesehen werden.

(2) Der Besuchskommission sollen angehören:

    1. eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beim Besuch einer Einrichtung des Jugendmaßregelvollzugs eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    2. eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger,
    3. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut,
    4. eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter

    mit Erfahrung auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs,

  1. eine Richterin oder ein Richter einer Strafvollstreckungskammer,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Psychiatrie-Erfahrenen und
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Angehörigen.

Die in Satz 1 genannten Personen dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung gegenwärtig beschäftigt, noch mit der Bearbeitung von Unterbringungssachen im Einzugsbereich der zu besichtigenden Einrichtung unmittelbar befasst sein.

(3) Die Besuchskommission legt alsbald, spätestens drei Monate nach einem Besuch, der Fachaufsicht einen Besuchsbericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. Die Einrichtung erhält zugleich eine Durchschrift dieses Berichts. Angaben über persönliche Belange untergebrachter Personen, die identifizierende Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, dürfen in den Bericht nicht aufgenommen werden, es sei denn diese Angaben sind zur Darstellung des Sachzusammenhangs im Bericht unerlässlich und die untergebrachte Person hat einer Aufnahme in den Bericht zugestimmt.

(4) Die Mitglieder der Besuchskommission sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Aufgaben nehmen sie ehrenamtlich wahr. Für ihre Entschädigung gilt § 27 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. die für den Maßregelvollzug zu-ständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung die Regelung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, 4 und 7 und Abs. 3 Satz 1 zu treffen,
  2. in der Rechtsverordnung nach Nr. 1 eine Regelung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung zu treffen ist.

Die Kosten trägt das Land."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

b ) In Abs. 2 werden die Wörter "dem Untergebrachten und seinem gesetzlichen Vertreter erörtert" durch "der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer erarbeitet" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

10. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Ärztliche Behandlung zur Erreichung des Vollzugszieles

(1) Der Untergebrachte erhält die zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), erforderliche ärztliche Behandlung; sie schließt die notwendige Untersuchung ein. Einer Einwilligung des Untergebrachten in die Behandlung bedarf es unbeschadet des Abs. 2 nicht.

(2) Operative Eingriffe oder eine ärztliche Behandlung, die mit Lebensgefahr oder mit erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten verbunden ist, dürfen nur mit Einwilligung des Untergebrachten, seines gesetzlichen Vertreters und des Vollstreckungsleiters nach § 82 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554), vorgenommen werden. Gleiches gilt für psychotherapeutische Maßnahmen. Der Einwilligung nach Satz 1 bedarf auch eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten auf Dauer tiefgreifend verändern würde; sie ist nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Eingriffe und Behandlungen

  1. mit Lebensgefahr oder mit erheblicher Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind,
  2. die Persönlichkeit auf Dauer tiefgreifend verändern.
" § 7 Ärztliche Behandlung

(1) Die untergebrachte Person erhält die zur Erreichung des Vollzugsziels nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935), erforderliche ärztliche Behandlung; sie schließt die notwendige Untersuchung ein. Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen. Die Behandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Die medizinische Untersuchung und Behandlung bedürfen, vorbehaltlich des § 7a, der umfassenden ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung der untergebrachten Person. Die untergebrachte Person ist nicht einwilligungsfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht fähig ist, Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen. Die Vorschriften über die Feststellung des Patientenwillens (§§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bleiben unberührt."

11. Nach § 7 werden als §§ 7a und 7b eingefügt:

" § 7a Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Gegen den natürlichen Willen einer nicht einwilligungsfähigen untergebrachten Person sind medizinische Untersuchungen und Behandlungen sowie die Ernährung zulässig, wenn

  1. eine erhebliche Gefahr für das Leben der untergebrachten Person oder einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit vorliegt,
  2. dies zur Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person erforderlich ist und wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ohne die Maßnahme ihre Entlassung nicht möglich sein wird.

(2) Gegen den natürlichen Willen einer untergebrachten Person sind bei erheblicher Gefahr des Lebens oder einer gegenwärtigen schwer-wiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen medizinische Untersuchungen und Behandlungen sowie die Ernährung zulässig.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. deren Anordnung der untergebrachten Person angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurde,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr oder zur Wiederherstellung der Freiheit geeignet, erforderlich, für die untergebrachte Person nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und
  4. der zu erwartende Nutzen der Maßnahme den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

Von den Anforderungen nach Nr. 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

(4) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 2 Satz 6 einzuleiten und zu überwachen. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Abs. 1 und 2, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Die Behandlung aufgrund einer Anordnung nach Abs. 3 bedarf der vorherigen Genehmigung der Fachaufsicht. Der Einholung einer vorherigen Genehmigung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug ist und die Genehmigung unverzüglich nach Einleiten der Maßnahme eingeholt wird. Gegen die Anordnung kann nach § 109 des Strafvollstreckungsgesetzes gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der untergebrachten Person zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

§ 7b Unmittelbarer Zwang

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel sind Bediensteten der Einrichtung des Maßregelvollzugs gestattet gegen untergebrachte Personen oder gegen Personen, die eine untergebrachte Person zu befreien versuchen oder widerrechtlich in den Bereich der Einrichtung des Maßregelvollzugs eindringen und sich unbefugt darin aufhalten, wenn dies erforderlich ist, um die Behandlungsmaßnahmen, zu deren Duldung die untergebrachte Person verpflichtet ist, oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder einer anderen Unterbringungseinrichtung, insbesondere bei Aufenthalten von untergebrachten Personen in einem Allgemeinkrankenhaus, durchzuführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann."

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Untergebrachte kann in den offenen Vollzug verlegt werden, wenn dies seiner Behandlung dient, er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und nicht zu befürchten ist, er werde sich dem weiteren Vollzug entziehen oder den offenen Vollzug zu Handlungen, die den Zweck des Vollzuges gefährden, oder zu Straftaten mißbrauchen. Unter den gleichen Voraussetzungen können dem Untergebrachten Lockerungen des Vollzuges gewährt werden. Die Verlegung in den offenen Vollzug und eine Lockerung sollen nicht gegen den Willen des Untergebrachten angeordnet werden."Die untergebrachte Person kann in den offenen Vollzug verlegt werden, wenn dies ihrer Behandlung dient, sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und nicht zu befürchten ist, sie werde sich dem weiteren Vollzug entziehen oder den offenen Vollzug zu Handlungen, die den Zweck des Vollzuges gefährden, oder zu Straftaten missbrauchen. Unter den gleichen Voraussetzungen können der untergebrachten Person Lockerungen des Vollzuges gewährt werden. Die Verlegung in den offenen Vollzug und eine Lockerung sollen nicht gegen den Willen der untergebrachten Person angeordnet werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Untergebrachte" werden durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

bb) In Nr. 1 und 2 werden die Wörter "eines Bediensteten" jeweils durch "einer oder eines Bediensteten" ersetzt.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Dem Untergebrachten" durch "Der untergebrachten Person" und wird das Wort "seine" durch "ihre" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "des Vollstreckungsleiters" durch "der Vollstreckungsleitung" ersetzt.

14. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 und 3 werden die Wörter "der Untergebrachte" jeweils durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

15. In § 11 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" und wird das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Personen" ersetzt.

16. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

cc) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Überweisung des Überbrückungsgeldes oder der Überbrückungsbeihilfe an den Bewährungshelfer oder eine mit der Eingliederung des Untergebrachten befaßte Person oder Stelle der Zustimmung des Untergebrachten und des gesetzlichen Vertreters bedarf."3. die Überweisung des Überbrückungsgeldes oder der Überbrückungsbeihilfe an die Bewährungshilfe oder eine mit der Eingliederung der untergebrachten Person befasste Person oder Stelle der Zustimmung der untergebrachten Person und deren gesetzlicher Vertreterin oder gesetzlichen Vertreters oder Betreuerin oder Betreuers bedarf."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Der Sozialminister" durch "Die für den Maßregelvollzug zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

17. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte darf mit Zustimmung des Leiters" durch "Die untergebrachte Person darf mit Zustimmung der Leitung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Untergebrachte darf damit seinen" durch "die untergebrachte Person darf damit ihren" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildträgern" die Wörter "sowie Datenträgern" eingefügt und werden die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

18. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eingebrachte Sachen, die der Untergebrachte nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Dem Untergebrachten ist Gelegenheit zu geben, eingebrachte Sachen, die er für seine Entlassung nicht benötigt, zu versenden."(1) Eingebrachte Sachen, die die untergebrachte Person nicht in Gewahrsam haben darf, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, eingebrachte Sachen, die sie für ihre Entlassung nicht benötigt, zu versenden."

b) In Abs. 2 werden die Wörter "ein Untergebrachter" durch "eine untergebrachte Person" und die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

19. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" und wird das Wort "seine" durch "ihre" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" und die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" und wird das Wort "seine" durch "ihre" ersetzt.

21. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Beschränkung der Besuche

(1) Der Untergebrachte darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer kann bis auf eine Stunde in der Woche beschränkt werden.

(2) Ohne die Begrenzung des Abs. 1 Satz 2 sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Untergebrachten schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Untergebrachten aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(4) Besuche bestimmter Personen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Besuche den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würden. Vorübergehend können alle Besuche für den in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten unbeschadet des § 18 aus Gründen der Behandlung untersagt werden. Die Maßnahme nach Satz 2 darf einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.

§ 18 Besuche des gesetzlichen Vertreters, des Verteidigers, eines Rechtsanwalts oder Notars

Besuche des gesetzlichen Vertreters des Untergebrachten, des Verteidigers, eines Rechtsanwalts oder Notars in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 17 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 21 Abs. 2 findet Anwendung.

" § 17 Besuche

(1) Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer kann bis auf eine Stunde in der Woche beschränkt werden.

(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Besuche, welche die Behandlung oder Eingliederung der untergebrachten Person fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der untergebrachten Person schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der untergebrachten Person aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher durchsuchen lässt.

(4) Besuche bestimmter Personen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Besuche den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würden. Vorübergehend können alle Besuche für eine in einer Entziehungsanstalt untergebrachte Person untersagt werden. Die Maßnahme nach Satz 2 darf einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten.

§ 18 Besuche von Betreuerinnen und Betreuern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren

Besuche der Betreuerin oder des Betreuers der untergebrachten Person, ihrer Verteidigerin oder ihres Verteidigers sowie von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder Notarinnen oder Notaren in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache sind vorbehaltlich des § 17 Abs. 3 und 4 Satz 1 zu gestatten; im Übrigen findet § 17 keine Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Verteidigerin oder dem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig; § 21 Abs. 2 findet Anwendung."

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "der Besucher oder der Untergebrachte" durch "die Besucherin, der Besucher oder die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Besuche" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.

c) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts, eines Notars oder des gesetzlichen Vertreters zur Erledigung einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch des gesetzlichen Vertreters, eines Rechtsanwalts oder eines Notars kann die Übergabe aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden."Satz 1 gilt nicht für die bei dem Besuch
  1. einer Verteidigerin oder eines Verteidigers,
  2. einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwalts, einer Notarin, eines Notars, der gesetzlichen Vertreterin, des gesetzlichen Vertreters oder der Betreuerin oder des Betreuers zur Erledigung einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache

übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; jedoch kann bei Personen nach Nr. 2 die Übergabe aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden."

23. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" und das Wort "seiner" durch "ihrer" ersetzt.

24. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "des Untergebrachten mit seinem" durch "der untergebrachten Person mit ihrer Verteidigerin oder ihrem" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "einen Untergebrachten" durch "eine untergebrachte Person" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte."(3) Nicht überwacht wird ferner Schriftwechsel der untergebrachten Person an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, an die Aufsichtsbehörde und an Gerichte und Staatsanwaltschaften."

25. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "eines anderen Untergebrachten" durch "einer anderen untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "einen in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten" durch "eine in einer Entziehungsanstalt untergebrachte Person" und die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Schreiben des Untergebrachten können außerdem angehalten werden, wenn durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für den Untergebrachten oder einen anderen zu befürchten sind und der Untergebrachte auf Grund seines Zustandes unfähig ist, die Folgen seines Verhaltens zu übersehen oder nach der entsprechenden Einsicht zu handeln."(2) Schreiben der untergebrachten Person können außerdem angehalten werden, wenn durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachte Person oder Dritte zu befürchten sind und die untergebrachte Person aufgrund ihres Zustands unfähig ist, die Folgen ihres Verhaltens zu übersehen und nach der entsprechenden Einsicht zu handeln."

c) In Abs. 3 werden die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Untergebrachten" durch "Absender" ersetzt.

e) Abs. 5

(5) Schreiben, die an die Aufsichtsbehörde oder an Gerichte oder Staatsanwaltschaften gerichtet sind oder deren Überwachung nach § 21 Abs. 1 bis 3 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

wird aufgehoben.

26. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Telegramme" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Wörter "Dem Untergebrachten" durch "Der untergebrachten Person" ersetzt und werden die Wörter "oder Telegramme aufzugeben" gestrichen.

c) In Satz 2 werden die Wörter "und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel" gestrichen.

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Besitz von Mobilfunkendgeräten bedarf der Zustimmung der Einrichtung; sie kann nur erteilt werden, wenn nach einer Überprüfung des Gerätes gegen dessen Verwendung aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung keine Bedenken bestehen."

27. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter "des Untergebrachten" jeweils durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Dem Untergebrachten" durch "Der untergebrachten Person" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "dem Untergebrachten und seinem gesetzlichen Vertreter" durch "der untergebrachten Person und ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter" ersetzt.

28. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

29. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Untergebrachte" durch die Wörter "untergebrachte Personen" ersetzt.

30. § 27

§ 27 Verwertung von Kenntnissen

Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Ferngespräche, Telegramme oder sonstiger Sendungen dürfen nur verwertet werden,

  1. soweit dies notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzuges zu wahren oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen oder
  2. soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten ist. Dritter Titel

Gesundheitsfürsorge

wird aufgehoben.

31. Der bisherige § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "der Untergebrachte in einer für ihn" durch "die untergebrachte Person in einer für sie" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person" und wird das Wort "Sozialleistungsträger" durch die Angabe "Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

32. § 29

§ 29 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge

(1) Röntgenuntersuchungen der Lunge sind auch ohne Einwilligung des Untergebrachten zulässig. Im übrigen ist eine zwangsweise Untersuchung, Behandlung oder Ernährung außer in den Fällen des § 7 nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar sein und in angemessenem Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg stehen.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Abs. 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

wird aufgehoben.

33. Der bisherige § 30 wird § 28 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dem Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden." (1) Der untergebrachten Person darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch "ihr" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter " Dem Untergebrachten" durch "Der untergebrachten Person" ersetzt.

34. Der bisherige § 31 wird § 29 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" und wird das Wort "seiner" durch "ihrer" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "der Untergebrachte" durch "die untergebrachte Person", wird das Wort "er" durch "sie" ersetzt und werden nach dem Wort "deren" die Wörter "Seelsorgerin oder" eingefügt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Der Untergebrachte" durch "Die untergebrachte Person" ersetzt und werden nach dem Semikolon die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.

35. Der bisherige § 32 wird § 30 und die Angabe " §§ 30 und 31" wird durch " §§ 28 und 29" ersetzt.

36. Der bisherige § 33 wird § 31 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Durchsuchung" § 31 Durchsuchung, Überprüfung"

b) In Satz 1 werden die Wörter "Der Untergebrachte, seine" durch "Die untergebrachte Person, ihre" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Mobilfunkendgeräte und Datenträger dürfen überprüft werden."

37. Der bisherige § 34 wird § 32 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges der Maßregeln, insbesondere bei erhöhter Fluchtgefahr und zur Feststellung der Identität, sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

(2) Die erkennungsdienstlichen Unterlagen werden bei den Personalakten des Untergebrachten aufbewahrt. Sie können auch zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden.

(3) Nach Erledigung der Maßregel sind erkennungsdienstliche Unterlagen aus Maßnahmen nach Abs. 1 auf Verlangen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters zu vernichten; sie sind über diesen Anspruch spätestens bei einer bedingten Entlassung zu belehren. Der Anspruch erstreckt sich auf die nach Abs. 2 Satz 2 behandelten Unterlagen.

" § 32 Disziplinarmaßnahmen

§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 bis 6, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 8, Abs. 3 und Abs. 4 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46), ist entsprechend mit der Maßgabe anwendbar, dass ein Arrest nur bis zu einer Woche zulässig ist."

38. Der bisherige § 35 wird § 33 und die Angabe "Ein Untergebrachter, der" wird durch "Eine untergebrachte Person, die" ersetzt.

39. Der bisherige § 36 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "einen Untergebrachten" durch "eine untergebrachte Person" und wird jeweils das Wort "sein" durch "ihr" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. die Beobachtung der untergebrachten Person auch durch technische Hilfsmittel; § 50 Abs. 6 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes ist entsprechend anwendbar. "

c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

d) Folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Eine andere Art der Fesselung nach Abs. 3 darf nur befristet angeordnet werden und ist zu begründen. Während der Fesselung ist die untergebrachte Person ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, soweit der Beobachtung nicht dringende medizinische Gründe entgegenstehen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und folgender Satz wird angefügt:

"Sie sind zu dokumentieren."

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

40. Der bisherige § 37 wird § 35 und in Satz 1 werden die Wörter "eines Untergebrachten" durch "einer untergebrachten Person" ersetzt.

41. Der bisherige § 38 wird § 36 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Änderungsnorm" § 36 Datenschutz

(1) § 58 Abs. 1 und 2, die §§ 59, 60 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 4 bis 7, die §§ 61, 62 Abs. 1, § 63 Satz 1 und § 65 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. Daten über die untergebrachte Person bei ihr erhoben werden sollen und bei Dritten erhoben werden dürfen, soweit die Daten zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Eingliederung erforderlich sind oder soweit eine Erhebung bei der untergebrachten Person nicht möglich ist,
  2. zu den Daten über die untergebrachte Person auch die Angaben über gegenwärtige oder frühere Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person zählen,
  3. die Übermittlung der Daten der untergebrachten Person an Personen und Stellen außerhalb der Einrichtung auch zulässig ist, soweit dies zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll, erforderlich ist,
  4. Kenntnisse aus der Überwachung der Besuche, des Schriftwechsels, der Ferngespräche oder sonstiger Sendungen und der Überprüfung der Mobilfunkendgeräte und Datenträger auch verwertet werden dürfen, soweit dies aus Gründen der Behandlung geboten ist,
  5. bei der Übersendung der Personalakte Daten, die dem § 203 des Strafgesetzbuchs unterliegen, nur übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Zweck des Empfängers erforderlich sind.

(2) Alle zur untergebrachten Person erhobenen und für den Vollzug der Maßregel erforderlichen Daten sind in einer Akte (Personalakte) aufzunehmen. Getrennt ist die Krankenakte, die nicht der Behandlung der Anlasserkrankung dient, zu führen. Personal- und Krankenakte können auch elektronisch geführt werden.

(3) Ärztinnen und Ärzte, sonstige behandelnde oder betreuende Personen sowie Gerichte und Behörden sind, wenn Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bei ihnen erhoben werden, befugt, den zuständigen Stellen die erhobenen Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung des Maßregelvollzugs benötigt werden und Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Be-rufs- und Amtsverschwiegenheit die Übermittlung nicht untersagen.

(4) Die in der Einrichtung Beschäftigten dürfen Daten der untergebrachten Person nur für den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck einsehen, verarbeiten oder sonst nutzen. Die Weitergabe von Daten der untergebrachten Person an andere Abteilungen innerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die Verwaltung der Einrichtung darf auf Daten der untergebrachten Person nur insoweit zugreifen, als dies zur rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

(5) Auf Antrag ist den untergebrachten Personen unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange Dritter möglich ist, Einsicht in die über sie geführten Akten zu gewähren. Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht können verweigert werden, soweit Nachteile für den Gesundheitszustand oder den Therapieverlauf der untergebrachten Person zu erwarten sind."

42. Der bisherige § 39 wird § 37 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "des Untergebrachten" durch "der untergebrachten Person" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges und die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung des Sozialministers. Die Genehmigung der Hausordnungen erteilt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz."(3) Die Geschäftsordnung für Einrichtungen des Maßregelvollzuges und die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung des für den Maßregelvollzug zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung der Hausordnung erteilt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht zuständigen Ministerium."

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Soziaministerium" durch die Wörter "für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 6 Abs. 3 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402) " durch die Wörter "durch Aushang in der Einrichtung" ersetzt.

43. Der bisherige § 40 wird § 38.

44. Der bisherige § 41 wird § 39 und Satz 2

Die Ermächtigungen zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3, der Geschäfts- und Hausordnung und des Vollstreckungsplanes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "(Abs. 2 bis 5)" durch "(Abs. 2 und 3)" ersetzt.

b) Die Abs. 3 und 4

(3) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist Bediensteten der Einrichtungen des Maßregelvollzuges gestattet gegen
  1. Personen, deren Unterbringung
    1. in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
    2. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes) angeordnet ist, oder
  2. Personen, die
    1. eine in Nr. 1 bezeichnete untergebrachte Person zu befreien versuchen oder
    2. widerrechtlich in den Bereich der Einrichtung des Maßregelvollzuges eindringen und sich unbefugt darin aufhalten.

Bedienstete der Einrichtungen des Maßregelvollzuges dürfen unmittelbaren Zwang nur anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die Behandlungsmaßnahmen, zu deren Duldung die untergebrachte Person verpflichtet ist, oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung des Maßregelvollzuges oder einer anderen Unterbringungseinrichtung, insbesondere bei Aufenthalt von Untergebrachten nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches in einem Allgemeinkrankenhaus durchzuführen, und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel ist auch Bediensteten eines öffentlichen psychiatrischen Krankenhauses oder einer Entziehungsanstalt gestattet gegen

  1. Personen, die nach § 126a der Strafprozessordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt einstweilig untergebracht sind, und
  2. Personen, die eine in Nr. 1 bezeichnete einstweilig untergebrachte Person zu befreien versuchen.

Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.

d) Abs. 6

(6) Die in Abs. 3 und 4 bezeichneten Bediensteten dürfen unmittelbaren Zwang gegen einstweilig nach § 126a der Strafprozessordnung Untergebrachte nur nach Maßgabe der Anordnungen nach § 119 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 126a Abs. 2 der Strafprozessordnung ausüben.

wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Abs. 7 und 8 werden Abs. 4 und 5.

2. In § 114 Satz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 7 Satz 3" durch " § 63 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Ändert FFN 352-3

2) Ändert FFN 310-63

ID 150481

ENDE