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Zwölfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 2. November 2015
(GVBl. Nr. 26 vom 26.11.2015 S. 394)
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen und unanbringbaren Sachen
231-51
Aufgrund des § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), verordnet die Landesregierung:
§ 2 der Verordnung zur Bestimmung von Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen und unanbringbaren Sachen vom 16. August 2010 (GVBl. I S. 297) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
300-43
Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 3. Mai 2010 (GVBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren
304-34
Aufgrund des § 110b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), verordnet die Landesregierung:
In § 3 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 254) wird die Angabe "2015" durch "2023" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
326-10
Aufgrund des § 115 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet die Landesregierung:
Die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "wahlberechtigte Beschäftigte" durch das Wort "Wahlberechtigte" ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 10 Buchst. a werden die Wörter "von wahlberechtigten Beschäftigten" durch "der Wahlberechtigten" ersetzt.
b) In Nr. 18 werden die Wörter " wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 16a Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 4 und § 33 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.
4. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7 Buchst. a werden die Wörter "von wahlberechtigten Beschäftigten" durch "der Wahlberechtigten" ersetzt.
b) In Nr. 12 werden die Wörter " wahlberechtigten Beschäftigten" durch das Wort "Wahlberechtigten" ersetzt.
5. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "eingeschrieben" gestrichen.
6. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Zahl der" das Wort "Wahlberechtigten" eingefügt und die Wörter "wahlberechtigten Beschäftigten" gestrichen.
b) In Abs. 3 wird das Wort "eingeschrieben" gestrichen.
7. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit keine schriftliche Form vorgeschrieben ist, kann die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Wahlvorstandes sowie von sonstigen Dokumenten im Wahlverfahren auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen."
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
" (3) Bekanntmachungen des Wahlvorstandes können zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle oder im Geschäftsbereich vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden."
8. Die §§ 49 und 50 werden aufgehoben.
9. Der bisherige § 51 wird § 49.
10. § 52 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zahnärztlichen Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung
351-73
Aufgrund
Die Verordnung über die Bestimmung der zahnärztlichen Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 351), geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "(BGBl. I S. 605) " durch "(BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)," ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "30. Dezember" durch "18. Dezember" ersetzt.
2. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2020" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Einigungsstellen
50-2
Aufgrund des § 15 Abs. 1 und § 11 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über Einigungsstellen vom 13. Februar 1959 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2023" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Betriebsprämienausführungsverordnung
82-52
Aufgrund
Die Betriebsprämienausführungsverordnung vom 5. Juli 2011 (GVBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. Der bisherige § 2 wird § 1 und nach der Angabe " § 3" wird die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe " § 8 " wird durch " § 18 " ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 3 und in Satz 2 wird die Angabe "2015" durch "2023" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |