Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes
- Hessen -
Vom 19. September 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 28.09.2016 S. 158)
Das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nr. 6
"6. von Umfragen, die mit statistischen Erhebungen verbunden sind (statistische Umfragen)."
wird aufgehoben.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3
"3. statistische Umfragen durchzuführen,"
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
c) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, | "4. Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen," |
d) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.
e) Nach Nr. 5 wird als Nr. 6 eingefügt:
"6. Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen,"
f) Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen
| "8. die Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen
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3. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Erhebungszwecke erforderlich sind und die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist."
" § 10 Statistische Umfragen(1) Für Zwecke der Vorbereitung und Begründung politischer Entscheidungen oder von Gesetzentwürfen kann die Landesregierung die Durchführung statistischer Umfragen ohne Auskunftspflicht durch das Statistische Landesamt anordnen.
(2) Statistische Umfragen dürfen jeweils bis zu 3.000 Befragte umfassen.
(3) Die Landesregierung kann innerhalb von fünf Jahren seit der erstmaligen Durchführung einer statistischen Umfrage nach Abs. 1 deren Wiederholung zum Zweck der Darstellung eines Verlaufs anordnen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für kommunale statistische Umfragen, wenn der Gemeindevorstand die Notwendigkeit für eine kommunale statistische Umfrage festgestellt hat und die statistische Geheimhaltung nach § 12 Abs. 3 bis 5 gewährleistet ist."
wird aufgehoben.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Durchführung durch Satzung, die den Anforderungen von § 7 Abs. 2 und § 13 genügen muss. | "Die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 sind zu beachten." |
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Eine kommunale Statistik mit Auskunftspflicht ist durch Satzung anzuordnen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und des § 13 genügen muss. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3 für kommunale Statistiken entsprechend."
b) Abs. 2 Satz 2
"Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Einzelangaben nach § 14 Abs. 1 Satz 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078)."
wird aufgehoben.
c) In Abs. 7 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)," durch die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
d) In Abs. 9 Satz 3 wird die Angabe "übrigen sind § 10 Abs. 4 und" durch die Wörter "Übrigen ist" ersetzt.
e) Als Abs. 10 wird angefügt:
"(10) Soweit Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mitwirken, gelten die Abs. 3 bis 7 entsprechend."
" § 12a Mitwirkung an Statistiken des Bundes, des Landes und der Europäischen UnionSoweit Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mitwirken, gilt § 12 Abs. 3 bis 7 entsprechend."
wird aufgehoben.
7. Dem § 13 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschriften mit Auskunftspflicht angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung."
8. Dem § 15 wird als Abs. 6 angefügt:
"(6) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist."
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können, dürfen sie für bestimmte wissenschaftliche Vorhaben an Amtsträger und dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 4 Satz 1 in Hochschulen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden. | "Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
|
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Übermittlung" die Wörter "oder dem Zugang" eingefügt.
bb) Satz 3
"Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich."
wird aufgehoben.
" § 21 Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und AnfechtungsklageWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift mit Auskunftspflicht angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung."
wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
b) In Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161583
ENDE |