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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2016 S. 294)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes

Das Hessische Gaststättengesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Auf Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind die Gewerbeordnung und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist

" § 2 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung, der Gewerbeanzeigeverordnung und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

(1) Auf Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes sind die Gewerbeordnung, die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208) und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung sind die Betriebsart und eine etwaige außengastronomische Bewirtschaftung anzugeben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 1" wird um "und Satz 2 Nr. 1 und 2 " ergänzt.

bb) In Nr. 1 wird die Angabe "15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" durch "4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" durch "20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)" ersetzt.

b) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 von der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung auszugehen, kann die gastgewerbliche Tätigkeit bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden. Dies teilt die zuständige Behörde den Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Für die Vollstreckung der Untersagung des Gaststättengewerbes sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Dem Gastgewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde aufgrund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gastgewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll. Soll kein Gaststättengewerbe im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt werden, ist abweichend von Satz 3 für das Wiedergestattungsverfahren die Behörde zuständig, die die Ausübung des Gaststättengewerbes nach Abs. 1 untersagt hat."

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt"Die zuständige Behörde bescheinigt auf Verlangen den Empfang der Anzeige."

5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 46, 180)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294) " eingefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481)," durch "Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656), " ersetzt.

6. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung" durch "das Sperrzeitrecht" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe "26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) " durch "17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2794) " ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Nebenleistungen und allgemeine Verbote"Nebenleistungen, allgemeine Gebote und Verbote"

b) Abs. 4 Satz 4

Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

wird aufgehoben.

9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Als Nr. 10 wird angefügt:

"10. einer nach § 17 Satz 3 fortgeltenden Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt."

10. In § 19 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch " 2021 " ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser"Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser; Gästetoilettenanlagen in Gaststätten"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) 1In Gaststätten mit Alkoholausschank im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), müssen Toilettenanlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein. 2Toilettenanlagen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn für die Gaststätten zentrale Toilettenanlagen innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen."

2. In § 49 Abs. 4 Nr. 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 457)" die Wörter "oder in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes" eingefügt und nach dem Wort "kann," die Wörter "nach dem Recht eines anderen Bundeslandes" gestrichen.

3. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird als Nr. 1a eingefügt:

"1a. die Anforderungen für Gästetoilettenanlagen nach § 39 Abs. 2,"

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____

1) Ändert FFN 512-87

2) Ändert FFN 361-108

ENDE