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Herabsetzung des Wählbarkeitsalters - Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 744)
Art. 75 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt gefasst:
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Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. | "(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals bei der Wahl zum 21. Hessischen Landtag Anwendung.
ID 190031
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