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Stärkung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs - Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2018 S. 746)
Art. 144 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), wird wie folgt gefasst:
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Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Rechnungshof geprüft und festgestellt. | "Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190033
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