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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 406)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Gl.-Nr.: 18-6) vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
HSÜG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz"HSÜVG - Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen"

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Zu überprüfende Personen, einbezogene Personen" § 3 Betroffene Personen, einbezogene Personen"

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung" § 14 Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung"

d) Die Angabe der Überschrift zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen, deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist
"Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich"

e) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Anwendung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und unabhängige Datenschutzkontrolle"

3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) in Satz 2 wird das Wort "zu" durch "mit" und das Wort "ermächtigt" durch "betraut" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Gesetz regelt ebenfalls den Schutz von Verschlusssachen."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Interesse" ein Komma und die Wörter "insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes," eingefügt.

bb) Satz 2

Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Eine Verschlusssache ist" durch "Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:" ersetzt.

c) Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "betroffenen Person" werden durch "Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person)," ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste oder krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder"2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Person begründen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen
  1. ausländischer Nachrichtendienste,
  2. krimineller oder terroristischer Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
  3. extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), verfolgen, oder"

5. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(2) Wer aufgrund dieses Gesetzes, oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,

  1. ist zur Verschwiegenheit über die dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet und
  2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgeschrieben sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.

(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die nach § 32 Abs. 3 zu erlassen ist, so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nicht öffentliche Stellen."

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Zu überprüfende" durch das Wort "Betroffene" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Person, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen."Die betroffene Person ist, bevor sie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ist" ein Komma und die Wörter "ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Lebenspartnerschaft oder" gestrichen.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Dieses Gesetz gilt nicht" werden durch "Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen" ersetzt.

bb) Nach Nr. 1 wird als Nr. 1a eingefügt:

"1a. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,"

cc) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Hessische Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten,"2. die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,"

dd) In Nr. 4 werden nach dem Wort "sollen" ein Semikolon und die Wörter "Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt" eingefügt.

7. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" gestrichen.

8. Die §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will,
  2. bei politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Partei selbst,
  3. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle nach § 23 weitergeben will,
  4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung ist und eine Person an einer sicherheitsempfindlichen Stelle beschäftigt oder beschäftigen will,
  5. das Landesamt für Verfassungsschutz bei Angehörigen des eigenen Dienstes.

In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und 3 kann die jeweils zuständige oberste Landesbehörde und im Fall von Satz 1 Nr. 1 die oberste Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall bestimmen, dass sie selbst oder die von ihr bestimmte Behörde die Sicherheitsüberprüfung vornimmt.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), in der jeweils geltenden Fassung.

" § 5 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine
    1. Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, oder
    2. Verschlusssache an eine nicht öffentliche Stelle weitergeben will, sofern im Fünften Teil keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist,
  2. die politische Partei nach Art. 21 des Grundgesetzes, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftungen betrauen will,
  3. das Landesamt für Verfassungsschutz bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Bewerberinnen und Bewerbern des eigenen Dienstes.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 kann die jeweils zuständige oberste Landesbehörde abweichende Regelungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich treffen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 2 Abs. 3 Hessisches Verfassungsschutzgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten und eine zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Funktion der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr.

(2) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten und eine zu ihrer oder seiner Vertretung berechtigte Person bestellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Jede nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zuständige Stelle soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine Vertretung bestellen. Sie oder er sorgt in ihrer oder seiner Dienststelle oder sonstigen öffentlichen Stelle für die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Regelungen. Im Fall einer sicherheitsempfindlichen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 6 soll auch eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter sowie eine Vertretung bestellt werden. Soweit eine Bestellung nach Satz 1 oder 3 nicht erfolgt, obliegt der Dienststellenleitung die Wahrnehmung dieser Funktion.

(2) Das Nähere zu den Aufgaben der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 32 Abs. 3."

9. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 9 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4" gestrichen.

c) In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "einen Tag" durch "vier Wochen" ersetzt.

d) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 6 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort bereits tätige Person nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich durchzuführen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und dem Gewerbezentralregister" eingefügt.

bb) Satz 2 bis 5

Die mitwirkende Behörde kann zusätzlich eine Datenübersicht der Schufa Holding AG nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), beim zu Überprüfenden anfordern, wenn Hinweise auf eine mögliche finanzielle Angreifbarkeit des Betroffenen bestehen. Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person und einer nach § 3 Abs. 3 Satz 1 einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. In den Fällen von Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 findet für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 einbezogenen Personen § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.

werden aufgehoben.

b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt

"(1a) Die mitwirkende Behörde kann zusätzlich eine Datenübersicht der Schufa Holding AG nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) bei der betroffenen Person anfordern, wenn Hinweise auf eine mögliche finanzielle Angreifbarkeit bestehen. Bei Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist diese Datenübersicht in jedem Fall anzufordern. Die mitwirkende Behörde kann darüber hinaus zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in allgemein zugängliche eigene Internetseiten und den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke nehmen; bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 8 und 9 (Ü 2 und 3) kann diese Einsicht auch zu der einbezogenen Person erfolgen. Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person und einer nach § 3 Abs. 3 Satz 1 einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. In den Fällen des Satz 4 und des Abs. 1 Nr. 1 findet für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 einbezogenen Personen § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 entsprechende Anwendung."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Abs. 1" wird durch "Abs. 1, 1a" ersetzt.

bbb) In Nr. 1 wird vor dem Wort "Anfragen" die Angabe "sofern nicht im Rahmen des Abs. 1 Nr. 3 erfolgt," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Abs. 1" werden ein Komma und die Angabe "1a" eingefügt und die Wörter "und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Darüber hinaus kann mindestens eine weitere geeignete Auskunftsperson befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen."

e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Soweit es zur Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist und die Befragung der betroffenen oder der einbezogenen Person nicht ausreicht oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 bis 9 (Ü1 bis 3) bei anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, Akteneinsicht nehmen und bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 und 8 (Ü1 und 2) mit Einwilligung der betroffenen Person weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Wird die Einwilligung nicht erteilt, gilt § 4 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.

"(4) Soweit es zur Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist, können die betroffene und die einbezogene Person selbst befragt werden. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität, kann die mitwirkende Behörde bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 bis 9 (Ü 1 bis 3) bei anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, Akteneinsicht nehmen und bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 7 und 8 (Ü 1 und 2) weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Ferner kann die betroffene Person aufgefordert werden, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen beizubringen."

f) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen mindestens auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Beruf," die Wörter "telefonische und elektronische" eingefügt und die Wörter "aktuelle Nebentätigkeiten," angefügt.

bbb) In Nr. 12 wird das Wort "ehemaligen" gestrichen.

ccc) In Nr. 15 werden nach dem Wort "Disziplinarverfahren" die Wörter "sowie strafrechtliche Verurteilungen im Ausland" eingefügt.

ddd) Nr. 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. Adresse einer allgemein zugänglichen eigenen Internetseite, öffentliche Mitgliedschaft und Teilnahme in sozialen Netzwerken,"17. Adresse einer allgemein zugänglichen eigenen Internetseite, Benutzernamen oder ID bei öffentlichen Mitgliedschatten und Teilnahme in sozialen Netzwerken,"

eee) In Nr. 20 werden die Wörter "sowie zwei Auskunftspersonen zur Identitätsfeststellung der betroffenen Person mit Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sind" durch "ist" und werden die Wörter "zwei aktuelle Lichtbilder" durch "ein aktuelles Lichtbild" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "16" durch "17" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 3" ersetzt, wird das Wort "und" nach dem Wort "Geschwister" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort "Disziplinarverfahren" ein Komma und die Wörter "zwei Auskunftspersonen zur Identitätsfeststellung mit Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person" eingefügt und wird das Wort "ehemaligen" gestrichen.

d) In Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "können die Personalakten" durch "kann die Personalakte" ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist ein Abschluss nicht möglich, weil die betroffene Person in Bezug auf den in § 10 Abs. 5 Satz 1 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach § 10 Abs. 1 bis 4 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben."

b) Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 und 4a ersetzt:

altneu
(4) Beabsichtigt die zuständige Stelle, von der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzusehen, teilt sie dies vorab der betroffenen Person mit und gibt ihr Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand oder einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz."(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Abweichend von Satz 1 unterbleibt die Unterrichtung bei Bewerberinnen und Bewerbern beim Landesamt für Verfassungsschutz. Beabsichtigt die zuständige Stelle, von der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzusehen, gibt sie der. betroffenen Person Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand oder einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz. In beiderseitigem Einverständnis kann die Äußerung auch schriftlich erfolgen.

(4a) Liegen im Hinblick auf die einbezogene Person tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 2 Abs. 7 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines solchen persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Abs. 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend."

c) In Abs. 5 wird die Angabe "Abs. 4 ist" durch "Die Abs. 4 und 4a sind" ersetzt.

d) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden und wird eingestellt, wenn die betroffene oder die einbezogene Person die für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Mitwirkung verweigert."Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden und wird eingestellt, wenn die betroffene oder einbezogene Person
  1. die für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Mitwirkung verweigert oder
  2. in Bezug auf den in § 10 Abs. 5 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist."

14. In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 4" durch "bis 4a" ersetzt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ergänzung" durch "Aktualisierung" ersetzt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 1a im erforderlichen Umfang erneut durchzuführen und zu bewerten."

c) In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "sowie der erneuten Befragung der Referenzpersonen" eingefügt.

d) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Wiederholungsüberprüfung und Aktualisierung erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen und der einbezogenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird die erforderliche Mitwirkung verweigert, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig. § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend."

16. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 3" ersetzt.

17. § 17 wird als Abs. 6 angefügt:

"(6) Die Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden."

18. In § 18 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "Nr. 5" durch "Nr. 3" ersetzt.

19. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Daten der" die Wörter "betroffenen und der" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Abs. 2" eingefügt und die Angabe "vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2953), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)," gestrichen.

20. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verfassungsschutzkontrollgesetzes vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317)" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz" durch "Hessischen Verfassungsschutzgesetzes" ersetzt.

21. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, ihr in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,"b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, sie willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,"

22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Datenschutzbeauftragte oder den Hessischen Datenschutzbeauftragten" durch "Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten" durch "der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Hessischen Datenschutzbeauftragten oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten" durch "der oder des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

23. Die Angabe der Überschrift zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen, deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist
"Fünfter Teil
Besondere Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich".

24. Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung für Sicherheitsüberprüfungen bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in nicht öffentlichen Stellen, deren Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

" § 23 Anwendungsbereich

(1) Die Sonderregelungen des Fünften Teils finden nur Anwendung für Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen,

  1. die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in nicht öffentlichen Stellen wahrnehmen oder
  2. denen von einer nicht öffentlichen Stelle eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 übertragen werden soll.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch nicht öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden die Sonderregelungen im Sinne des Fünften Teils nur mit Zustimmung der für Angelegenheiten. von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsbetrieben zuständigen obersten Landesbehörde Anwendung.

§ 24 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in einer nicht öffentlichen Stelle ist die für Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsunternehmen zuständige oberste Landesbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten in einer nicht öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 24 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach

  1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist die für Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsbetrieben zuständige oberste Landesbehörde,
  2. § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle übernimmt für den Bereich

  1. des Geheimschutzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter und
  2. des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter.

Für die in Satz 1 genannten Personen ist eine Vertretung zu bestellen.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden."

25. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 5" die Angabe "Satz 1" und werden nach den Wörtern "beschäftigt ist" die Wörter "oder werden soll" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "sie" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

26. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit einer solchen betraut oder nicht betraut" durch "zu einer solchen zugelassen oder nicht zugelassen" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Ermächtigung zur" durch "oder Aufhebung der Ermächtigung zur oder die Zulassung zu einer" ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "können" die Wörter "abweichend von Satz 2" eingefügt.

27. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter "im erforderlichem Umfang" ersetzt.

28. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, Begründung oder Auflösung einer bestehenden Lebensgemeinschaft, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

" § 28 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

(1) Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:

  1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
  3. Änderungen des Familienstandes, Auflösung einer bestehenden Lebenspartnerschaft oder Begründung oder Aufhebung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und
  4. auf Anfrage der zuständigen Stelle im Einzelfall weitere bei der nicht öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) § 3 Abs. 3 Satz 3 bis 5, § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen die nicht öffentliche Stelle tritt."

29. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. dass abweichend von § 24 Abs. 1 eine andere oberste oder obere Landesbehörde zuständige Stelle ist und"2. dass abweichend von
  1. § 24 Abs. 1 Nr. 1 eine andere oberste oder obere Landesbehörde,
  2. § 24 Abs. 1 Nr. 2 eine andere oberste Landesbehörde

zuständige Stelle ist."

bb) Nr. 3

3.welche oberste Landesbehörde zuständige Stelle nach § 24 Abs. 2 ist.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 2 Buchst. b" und die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen. Die für Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel und Dienstleistungsbetrieben zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde für den nicht öffentlichen Bereich allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen."

30. Nach § 32 wird als § 32a eingefügt:

" § 32a Anwendung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Für die Anwendung der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt Folgendes:

  1. § 1 Abs. 8, § 14 Abs. 1 und 3 bis 5 und § 19 finden keine Anwendung,
  2. die §§ 37, 41, 46 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 47, 48, 49 Abs. 1 und 2, 57, 59 und 78 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Jede Person kann sich an die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten Für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nicht öffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(3) Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Der Kontrolle durch die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerspricht.

(4) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu seinen oder ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Abs. 2 stehen,
  2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde."

31. In § 33 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2026" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192530

ENDE