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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 416)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Aufgabenübergang | " § 25 Rechte und Pflichten", |
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Genehmigung und Bekanntmachung | " § 26 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung" |
c) Die Angaben zu dem Sechsten Abschnitt werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft Erster Titel § 30 Beteiligte und Aufgaben § 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes § 32 Verbandsumlage | "Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband § 30 Beteiligte und Aufgaben § 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes § 32 Verbandsumlage" |
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 (aufgehoben) | " § 38 Anpassung von Satzungen" |
e) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 43 Inkrafttreten" |
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 8 und 9 werden angefügt:
"8. die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,
9. das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt."
3. In § 11 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 5
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen.
wird aufgehoben.
b) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. Eine Abberufung von Vertretern aus wichtigem Grund durch die Vertretungskörperschaft ist jederzeit möglich. § 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Abs. 2a bis 5 werden die Abs. 4 bis 7.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zwanzigjährigen" durch "zehnjährigen" und das Wort "einjähriger" durch "zweijähriger" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "aus wichtigem Grund" gestrichen.
7. In § 23a Abs. 1 werden die Wörter "in der Fassung" gestrichen und wird die Angabe "24. April 2015 (BGBl. I S. 642)" durch "19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. | "(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben
|
b) In Abs. 3 wird die Angabe "20" durch "zehn" ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Aufgabenübergang | " § 25 Rechte und Pflichten" |
b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Übernimmt eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit, gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, auf sie über; das gleiche gilt, unbeschadet der Vorschrift des Satz 2, für die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse, es sei denn, daß in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. | "Im Fall einer Delegation gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, und die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Gebietskörperschaft über, welche die Aufgaben übernommen hat, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist." |
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Verpflichtet sich eine Gebietskörperschaft durch Vereinbarung, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, bleiben deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt. | "(2) Im Fall einer Mandatierung bleiben die Rechte und Pflichten der Gebietskörperschaft als Träger der Aufgaben unberührt." |
10. § 25a wird wie folgt gefasst:
" § 25a Beauftragung
Der Landrat oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Der Landrat kann den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Beauftragung bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde."
11. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Genehmigung und Bekanntmachung
(1) Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, durch die eine Gebietskörperschaft Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der genehmigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt § 11. Teile einer genehmigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne daß Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden. (2) Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, durch die sich eine Gebietskörperschaft verpflichtet, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die anzeigepflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. | " § 26 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
(1) Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden. (2) Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist." |
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) War die öffentlich-rechtliche Vereinbarung genehmigungspflichtig, bedürfen Änderungen, die den Gegenstand der Vereinbarung, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie ihre Aufhebung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen einer genehmigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie die Änderung und Aufhebung einer anzeigepflichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. | "(1) Änderungen einer Delegation, die den Gegenstand, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie die Aufhebung einer Delegation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen einer Delegation sowie die Änderung und Aufhebung einer Mandatierung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen." |
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
War die Vereinbarung genehmigungspflichtig, bedarf die Kündigung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | "Die Kündigung einer Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." |
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "genehmigungspflichtigen Vereinbarung" durch das Wort "Delegation" ersetzt.
13. Dem § 29b wird als Abs. 7 angefügt:
"(7) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die ordentliche Kündigung gilt § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechend."
14. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaf | "Sechster Abschnitt Gemeindeverwaltungsverband" |
15. Die Überschrift
"Erster Titel
Der Gemeindeverwaltungsverband"
wird gestrichen.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Gemeindeverwaltungsverband können nach näherer Bestimmung der Verbandssatzung folgende Aufgaben übertragen werden:
Der Gemeindeverwaltungsverband kann seine Aufgaben mit Bediensteten der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen. | "(3) Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass der Gemeindeverwaltungsverband
|
b) Abs. 4
(4) Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß die Gemeinden durch den Gemeindeverwaltungsverband weitere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
wird aufgehoben.
17. Der Zweite und Dritte Titel des Sechsten Abschnitts
Zweiter Titel
Die Verwaltungsgemeinschaft§ 33
Anstelle der Bildung eines Gemeindeverwaltungsverbandes können Gemeinden vereinbaren, daß eine Gemeinde die Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes erfüllt. Die Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung finden Anwendung.
Dritter Titel
Pflichtverband und Pflichtgemeinschaft§ 34
Die obere Aufsichtsbehörde kann Gemeinden zu einem Gemeindeverwaltungsverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen oder einem bestehenden Gemeindeverwaltungsverband anschließen, wenn die Verwaltungskraft einzelner Gemeinden auf die Dauer nicht ausreicht, die in § 30 Abs. 3 Satz 1 genannten Aufgaben ordnungsmäßig zu erledigen. Die §§ 13 und 29 finden Anwendung.
werden aufgehoben.
18. Als neuer § 38 wird eingefügt:
alt | neu |
§ 38 (aufgehoben) | " § 38 Anpassung von Satzungen
Die am 19. Dezember 2019 bestehenden Satzungen von Zweckverbänden sind an § 9 Abs. 2 Nr. 8 und 9 in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen." |
19. In § 39 Abs. 2 wird die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)," durch "3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" und die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" durch "24. August 2018 (GVBl. S. 387)," ersetzt.
20. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 43 Inkrafttreten" |
b) Satz 2
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes
Das Datenverarbeitungsverbundgesetz (Gl.-Nr: 300-32) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung als Auftragsnehmerin im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) und des § 57 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), durchzuführen. Zur Erfüllung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben unterhält und pflegt sie ein auf das jeweilige Verfahren abgestimmtes Betriebshandbuch, aus dem sich die nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Garantien, Rechte und Pflichten eines Auftragsverarbeiters ergeben." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das ekom 21-Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen und das in Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kommunalen Gebietsrechenzentren führen die ihnen aufgrund Gesetz oder Satzung übertragenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik aus und können weitere, durch Satzung bestimmte Aufgaben übernehmen und Tätigkeiten ausüben. Es finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist." |
b) In Abs. 3 werden die Wörter "erheben Benutzerentgelte" durch "sind berechtigt, Benutzerentgelte zu erheben" ersetzt.
3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Buchst. A Nr. VIII der Anlage des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gl.-Nr: 210-16)in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"VIII. Amtsgericht Michelstadt
Gemeinden: 1. Brensbach 2. Breuberg 3. Brombachtal 4. Erbach 5. Fränkisch-Crumbach 6. Höchst i. Odw. 7. Bad König 8. Lützelbach 9. Michelstadt 10. Mossautal 11. Oberzent 12. Reichelsheim (Odenwald)". |
Artikel 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz
Nr. I Buchst. a der Anlage des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz (Gl.-Nr: 211-1) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 244), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 4 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nr. 5 bis 35 werden die Nr. 4 bis 34.
3. Nr. 36 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen Nr. 37 bis 55 werden die Nr. 35 bis 53.
5. Als neue Nr. 54 wird eingefügt:
"54. Oberzent"
6. Die bisherigen Nr. 56 bis 63 werden die Nr. 55 bis 62.
7. Nr. 64 wird aufgehoben.
8. Die bisherigen Nr. 65 bis 67 werden die Nr. 63 bis 65.
9. Nr. 68 wird aufgehoben.
10. Die bisherigen Nr. 69 bis 74 werden die Nr. 66 bis 71.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 192531
ENDE |