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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 23. Juli 2020
(GVBl. Nr. 42 vom 30.07.2020 S. 510)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBI. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBI. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBI. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 11222 wird in Spalte 2 nach der Angabe "(UVP-V Bergbau)" die Angabe "oder Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" eingefügt.

2. In Nr. 11223 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG" durch die Angabe " § 15 UVPG" ersetzt.

3. Nach Nr. 11224 wird als Nr. 11225 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
11225Erteilung einer Auskunft zu bestehenden und erloschenen Bergbauberechtigungen sowie zu bestehenden und ehemaligen Bergbaubetriebennach Zeitaufwand

4. Die bisherigen Nr. 12 bis 12313 werden durch folgende Nr. 12 bis 1242 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
12Strahlenschutz

Amtshandlungen nach dem Strahlen-schutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und dem UVPG

121Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101Entscheidung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
(§ 10 i. V. m. § 11)
nach Zeitaufwand
12102Entscheidung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121021 bis 121024:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.


121021bis zum 102 fachen der Freigrenze350
121022bis zum 104 fachen der Freigrenze700
121023bis zum 107 fachen der Freigrenze2.100
121024über dem 107 fachen der Freigrenze4.200
121025ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024300
121026Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
12103Entscheidung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121035:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031bis zum 102 fachen der Freigrenze300
121032bis zum 104 fachen der Freigrenze550
121033bis zum 107 fachen der Freigrenze1.400
121034bis zum 1010 fachen der Freigrenze2.800
121035über dem 1010 fachen der Freigrenze5.400
121036Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
121037ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035210
121038Entscheidung zum Umgang mit hochradioaktiven Quellen, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3)
nach Zeitaufwand


Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
12104Entscheidung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen
121041die einer Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12101
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 und ggf. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
121042die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, ohne Anwendung am Menschen/ Tier
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)
je Anlage4.000
121043die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, mit Anwendung am Menschen/Tier zusätzlich zu Nr. 121042
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
12105Entscheidung des zuständigen Ministeriums zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)
nach Zeitaufwand
12106Entscheidung zum probeweisen Betrieb oder zum probeweisen Umgang
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 5)
je Anlage500
12107wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3

Änderungen hinsichtlich der Aktivität bei bereits genehmigten Nukliden werden gemäß Nr. 12102 oder 12103 berechnet
(§ 12 Abs. 2).

nach Zeitaufwand
12108Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 17 i. V. m. § 18)
nach Zeitaufwand
12109Entscheidung zur Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung
(§ 25 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchst. a)
700
12110Entscheidung zur Beförderung radioaktiver Stoffe
(§ 27 i. V. m. § 29)
nach Zeitaufwand
12111Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung
(§ 28 Abs. 2)
60
12112Entscheidung zum Zusatz radioaktiver Stoffe und zur Aktivierung
(§ 40 i. V. m. § 41)
nach Zeitaufwand
12113Anordnung einer Expositionsabschätzung durch natürlich vorkommende Radioaktivität an einem Arbeitsplatz
(§ 55 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12114Prüfung der nach § 56 angezeigten Tätigkeit
(§ 56 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12115Prüfung der angezeigten Tätigkeit in der fremden Betriebsstätte
(§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12116Anmeldung der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
(§ 60 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12117Anmeldung der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände
(§ 61 Abs. 4)
nach Zeitaufwand


12118Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände
(§ 61 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12119Anmeldung der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Rückstände
(§ 62 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12120Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung
(§ 62 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12121Entscheidung über die Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die im Ausland angefallen sind
(§ 62 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12122Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12123Anordnung von Schutzmaßnahmen für die in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12124Befreiung von der Pflicht der Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
(§ 64 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12125Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition
(§ 77)
nach Zeitaufwand
12126Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr
(§ 78 Abs. 1 und 2)
je Person120
12127Zulassung eines Grenzwerts für Auszubildende oder Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 78 Abs. 3)
je Person120
12128Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden
(§ 123 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12129Anordnung von Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft
(§ 127 Abs. 1 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12130Anmeldung eines Arbeitsplatzes, wenn eine Messung keine Unterschreitung des Referenzwertes ergibt
(§ 129 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12131Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach Bekanntwerden der besonderen Gründe, keine Maßnahmen zu ergreifen
(§ 129 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12132Anordnung von Reduzierungsmaßnahmen
(§ 129 Abs. 2 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12133Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten
(§ 129 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12134Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Referenzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
nach Zeitaufwand
12135Untersagung der Verwendung des Bauprodukts bei Nichteinhaltung des Refe-renzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12136Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf radioaktive Altlasten
(§ 138 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12137Anordnung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten
(§ 139 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12138Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes bei radioaktiven Altlasten
(§ 143 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12139Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans
(§ 143 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12140Behördliche Sanierungsplanung
(§ 144 Abs.1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12141Verbindlichkeitserklärung des behördlichen Sanierungsplans
(§ 144 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12142Vorlage des Entwurfes eines Sanierungsvertrages
(§ 144 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12143Anmeldung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten
(§ 145 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12144Festsetzung Wertausgleich
(§ 147 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12145Anordnung zur Ermittlung und Bewertung bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation oder bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation
(§ 154 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12146Anordnung zur Durchführung der Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen und zur Dosisermittlung
(§ 156 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12147Anordnung, die vorgesehenen lnformationen zur Verfügung zu stellen
(§ 158 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12148Bestimmung von Messstellen
(§ 169 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12149Bestimmung von Sachverständigen
(§ 172 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12150Strahlenschutzrechtliche Aufsicht über den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen durch das zuständige Ministerium, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12151Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)

Für die Anund Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
12152Anordnung von Maßnahmen
(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12153Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 181 inkl. Vorprüfung des Einzelfalls
(§§ 7 und 9 UVPG)
(§ 181)
nach Zeitaufwand
122Amtshandlungen nach der StrlSchV
12201Ausnahme vom Erfordernis der Freigabe für Stoffe und Gegenstände die aus Kontrollbereichen stammen
(§ 31 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12202Erteilung der Freigabe
(§ 33)
nach Zeitaufwand
12203Festlegung des Verfahrens zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid oder in einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchG

Die Gebühr ist bei Festlegung des Verfahrens in einer Genehmigung zusätzlich zu der Gebühr für die Genehmigung zu erheben
(§ 41 Abs. 1).

nach Zeitaufwand
12204Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid
(§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4)
nach Zeitaufwand
12205Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde
(§ 47 Abs. 1)
122051Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahmeje Person50
122052Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrungje Person100
12206Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz
(§ 47 Abs. 4)
je Person100
12207Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird
(§ 47 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12208Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung
(§ 48 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12209Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse
(§ 49 Abs. 2 Satz 1)
je Person50
12210Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt
(§ 49 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12211Widerruf der Anerkennung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz
(§ 50)
nach Zeitaufwand
12212Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz
(§ 51)
nach Zeitaufwand
12213Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche
(§ 52 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12214Zulassung eines temporären Kontroll- oder Sperrbereichs
(§ 52 Abs. 3)
120
12215Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Sicherungspflicht für Kontroll- und Sperrbereiche
(§ 53 Abs. 1 und 3)
200
12216Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen
(§ 55 Abs. 1)
250
12217Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereiches
(§ 58 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12218Festlegung von Prüfungen der Aktivierung oder Kontamination an beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus Uberwachungsbereichen
(§ 58 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12219Anordnung der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
(§ 59)
nach Zeitaufwand
12220Zulassung der Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien
(§ 63 Abs. 3 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12221Zustimmung zu einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält
(§ 64 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2)
250
12222Anordnung von Inkorporationsmessungen
(§ 64 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12223Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 65 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12224Gestattung der Verwendung eines Dosimeters
(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12225Anordnung einer Personendosismessung
(§ 66 Abs. 2 Satz 4)
nach Zeitaufwand
12226Gestattung eines längeren Zeitraumes (max. 3 Monate) für die Einreichung von Personendosimetern
(§ 66 Abs. 3)
250
12227Strahlenpass
(§ 68)
122271Registrierung oder Verlängerung eines Passes60
122272Registrierung als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes120
122273Folgepassregistrierung80
122274Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses
(§ 68 Abs. 4)
50
12228Gestattung des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 70 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12229Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 73)
nach Zeitaufwand
12230Zulassung einer besonderen Strahlenexposition
(§ 74 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12231Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 77 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12232Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für Personen der Kategorie B
(§ 77 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12233Anordnung zur ärztlichen Überwachung von Personen unter 18 Jahren
(§ 77 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12234Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung
(§ 80 Abs. 1)
200
12235Anordnung von Aufgabenbeschränkungen oder Untersagung von Aufgaben
(§ 81 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12236Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung
(§ 81 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12237Befreiung von der Buchführungs- und

Mitteilungspflicht
(§ 85 Abs. 2)

100
12238Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
(§ 86 Abs. 3)
100
12239Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Überprüfungen nach § 88 Abs. 1 durch einen Sachverständigen auf maximal drei Jahre
(§ 88 Abs. 2)
200
12240Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht durch einen Sachverständigen
(§ 88 Abs. 3)
100
12241Anordnung zur Prüfung anzeigebedürftiger Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 88 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12242Anordnung von Dichtheitsprüfungen durch einen Sachverständigen
(§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12243Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung
(§ 89 Abs. 1 Satz 5)
nach Zeitaufwand
12244Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben
(§ 94 Abs. 6 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12245Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser
(§ 102 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12246Befreiung von der jährlichen Mitteilungspflicht über Ableitungen
(§ 103 Abs. 1 Satz 2)
50
12247Anordnung von Messungen zur Umgebungsüberwachung
(§ 103 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12248Zustimmung zu einer späteren Vorlage der vollständigen und zusammenfassenden Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
(§ 108 Abs. 3 Satz 3)
100
12249Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung
(§ 116 Abs. 2 Satz 2)
100
12250Prüfungen der Ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung
(§ 128)
122501Strahlentherapieje Gerät, bei interstitieller Brachytherapie je Genehmigungsinhaber1.575 bis

7.700

122502nuklearmedizinische Therapieje Genehmigungsinhaber450 bis

1.800

122503nuklearmedizinische Diagnostikje Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes350 bis

2.400

12251Anordnung einer Untersuchung einer Person durch einen ermächtigten Arzt
(§ 143 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12252Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einer Person
(§ 143 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12253Anordnung von Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Abs. 1 StrlSchG
(§ 156)
nach Zeitaufwand
12254Gestattung der Verwendung eines Messgerätes
(§ 157 Abs. 2 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12255Gestattung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Messgeräte
(§ 157 Abs. 3 Satz 2)
100
12256Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 157 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12257Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt
(§ 158 Abs. 1 Satz 2)
50
12258Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 158 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12259Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 158 Abs. 3 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12260Anordnung von Maßnahmen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
(§ 158 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12261Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
(§ 165)
nach Zeitaufwand
12262Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
(§ 166)
nach Zeitaufwand
12263Zustimmung zu einer Erweiterung einer Bestimmung nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durch das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation
(§ 178)
nach Zeitaufwand
123Amtshandlungen nach der AtEV
1231Zustimmung zum Buchführungssystem
(§ 2 Abs. 2)
100
1232Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle
(§ 3 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
1233Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
(§ 5 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
1234Zulassung der Ablieferung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten radioaktiven Abfälle an eine Landessammelstelle
(§ 5 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
1235Genehmigung oder Anordnung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht
(§ 6 Abs. 1)
600
124Sonstige Amtshandlungen
1241Beratung vor Antragstellung

Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 12101 bis 12112 angerechnet

nach Zeitaufwand
1242Änderungsgenehmigung, soweit keine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2 StrlSchGnach Zeitaufwand

5. In Nr. 1412 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Auslagen für die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten."Maßnahmen der Überwachung nach § 21 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ChemG, wenn die Ermittlungen einen Verstoß gegen eine Vorschrift des ChemG oder gegen eine Vorschrift einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung oder einer EG- oder EU-Verordnung, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, ergeben, sowie Anordnungen im Einzelfall nach § 23 ChemG. Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Auslagen für die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten."

6. Nach Nr.14141 wird als Nr. 141411 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
141411Prüfung einer Anzeige
(§ 7 Abs. 1)
150

7. Die bisherige Nr. 14143 wird durch folgende Nr. 14143 bis 141442 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
14143Anerkennung einer Einrichtung für Fortbildungsveranstaltungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
1.500
14144Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
1.500
141441Änderung der Anerkennung von Einrichtungen zur Abnahme von Prüfungen oder zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)
nach Zeitaufwand
141442gleichzeitige Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und zur Abnahme von Prüfungen
(§ 11 Abs. 1)
2.500

8. In Nr. 14151 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" gestrichen und in Spalte 4 die Angabe "300" eingefügt.

9. Nach Nr. 14151 wird als Nr. 141511 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
141511Änderung der Zertifizierung
von Betrieben
nach Zeitaufwand

10. Die bisherige Nr. 14152 wird durch folgende Nr. 14152 bis 141521 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
14152Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes
(§ 5 Abs. 3)
300
141521Änderung der Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes
(§ 5 Abs. 3)
nach Zeitaufwand

11. Die bisherige Nr. 14161 wird durch folgende Nr. 14161 bis 141611 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
14161Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung zur Erlangung der Sachkunde
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
300
141611Änderung der Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung zur Erlangung der Sachkunde
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
nach Zeitaufwand

12. In Nr. 142621 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Auslagen für die experimentelle Überwachung werden nicht erhoben, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt."

13. In Nr. 15142 wird in Spalte 3 die Angabe "20" durch "30" ersetzt.

14. Nach Nr. 162073 wird als Nr. 162074 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
162074bei Lage des Vorhabens in einem als ungünstig eingestuften Gebietzusätzlich zu
Nr. 162071
bis 162073
100

15. In Nr. 16212 werden in Spalte 2 nach den Wörtern "für die" die Wörter "Entnahme von mineralisiertem Grundwasser als Heilwasser und für die" eingefügt.

16. In Nr. 164161 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 1 WHG" durch " § 63 Abs. 1 WHG" ersetzt.

17. Nr. 16420 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
16420Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des Kapitels 3 der AwSV
(§ 16 Abs. 3 AwSV)
120 bis 12.000

18. Nach Nr. 16523 werden als Nr. 16524 bis 1652424 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
16524Einleiterkontrolle im Industriepark Höchst
165241Probenahme von Abwasser oder gereinigtem Abwasser an einer Untersuchungsstelle (einschließlich Feldmessungen)

Die Reisekosten sind mit der Gebühr abgegolten.

je Probenahmefahrt670
1652411jede weitere Probenahmeje weitere Untersuchungsstelle90
165242Berichterstellung im Rahmen der Einleiterkontrolle
1652421Einleitungje Einleitungsstelle300
1652422Kühl- und Regenwassereinleitungje Einleitungsstelle100
1652423Vorbehandlungsanlageje Einleitungsstelle80 bis 200
1652424Betriebsbegehung entsprechend dem jeweiligen Einleitungsbescheidje Anlage400

19. In Nr. 18112 wird in Spalte 2 der letzte Satz aufgehoben.

20. In Nr. 181121 wird in Spalte 4 die Angabe "23,5 v. H. des Mittelsatzes des Honorars der jeweiligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 44 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI in der aktuellen Fassung), der das Bauobjekt nach Anlage 12 Nr. 12.2 HOAI zugeordnet ist" gestrichen.

21. In Nr. 1811211 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
bis 500.000 EUR entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben"bis 500.000 EUR. Entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben."

22. In Nr. 1811212 wird in Spalte 3 die Angabe "1,35" durch "1,5" ersetzt.

23. In Nr. 1811213 wird in Spalte 3 die Angabe "0,65" durch "0,8" ersetzt.

24. In Nr. 181152 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 1 000" eingefügt.

25. In Nr. 181301 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" gestrichen und in Spalte 4 die Angabe "200 bis 500" eingefügt.

26. In Nr. 183021 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 3 000" gestrichen.

27. Nach Nr. 183021 werden als Nr. 1830211 und 1830212 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
1830211Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3100 bis 3.000
1830212Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 5, Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 6 oder Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7500

28. In Nr. 183141 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV, § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV oder § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV" durch die Angabe " § 33 Abs. 2 bis 4 AbfKlärV, § 3 Abs. 8 Satz 1 und § 4 Abs. 9 Satz 1 BioAbfV oder § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV" ersetzt.

29. Die Nr. 19120 bis 1912024 werden aufgehoben.

30. Die Nr. 19211 bis 19213 werden aufgehoben.

31. Die bisherige Nr. 19214 wird Nr. 19211.

32. Die Nr. 192221 bis 192227 werden aufgehoben.

33. Die Nr. 192241 wird aufgehoben.

34. In Nr. 19225 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "19,25" ersetzt.

35. Die Nr. 192312 bis 19232111 werden aufgehoben.

36. Die Nr. 19233 wird neue Nr. 19232.

37. Die Nr. 1925111 bis 192511526 werden aufgehoben.

38. Nr. 192512 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
192512Allgemeine Baugrundbeurteilung, Abschätzung von Geogefahrennach Zeitaufwand

39. Die Nr. 192513 und 192514 werden aufgehoben.

40. Die Nr. 19261 wird aufgehoben.

41. Die bisherigen Nr. 19262 bis 19264 werden Nr. 19261 bis 19263.

42. Die bisherige Nr. 192641 wird Nr. 192631.

43. Die bisherige Nr. 19265 wird Nr. 19264.

44. Die bisherige Nr. 192651 wird Nr. 192641.

45. Die bisherige Nr. 19266 wird Nr. 19265.

46. Die bisherige Nr. 192661 wird Nr. 192651.

47. Die Nr. 19271 und 192711 werden aufgehoben.

48. Die bisherige Nr. 19272 wird Nr. 19271.

49. Die bisherige Nr. 19273 wird Nr. 19272 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"Recherche in der Altflächendatei einschließlich entsprechender Auskunftserteilung".

50. Die Nr. 19281 und 19282 werden aufgehoben.

51. Die bisherigen Nr. 19283 und 19284 werden Nr. 19281 und 19282.

52. Die bisherigen Nr. 192841 bis 192844 werden Nr. 192821 bis 192824.

53. In Nr. 1933 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Dritte" das Komma und die Wörter "Datenweitergabe auf Datenträger" und nach dem Wort "Auswertungen" die Wörter "auf Datenträger" gestrichen.

54. Nr. 19791 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
19791Prüfung des Antrags und Übernahme radioaktiver Abfällenach Zeitaufwand

55. Die Nr. 197911 und 197912 werden aufgehoben.

56. Die bisherigen Nr. 19792 bis 197924 werden durch folgende Nr. 19792 bis 197925 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
19792Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle
197921bis 5 l Gebindeje Gebinde37,50
197922bis 10 l Gebindeje Gebinde75
197923bis 20 l Gebindeje Gebinde150
197924bis 40 l Gebindeje Gebinde300
197925bis 200 l Gebindeje Gebinde1.500

57. Die bisherigen Nr. 19793 bis 19797 werden durch folgende Nr. 19793 bis 1979322 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
19793Abholung radioaktiver Stoffe
197931Vorbereitung und Durchführung Abholungnach Zeitaufwand
197932Benutzung eines Transportfahrzeuges
1979321Kleintransporter bis 3,5 tje km0,8
1979322Lastkraftwagen ab 3,5 tje km1,80

58. Die Nr. 19794 bis 19797 werden aufgehoben.

59. Die bisherige Nr. 19798 wird neue Nr. 19794.

60. In Nr. 1986 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt.

61. Die Nr. 19861 und 19862 werden aufgehoben.

62. Nach Nr. 2261 wird als Nr. 2262 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
2262Maßnahmen nach Art. 35nach Zeitaufwand

63. In Nr. 231111 werden in Spalte 4 nach der Angabe "80" die Wörter "höchstens 400" eingefügt.

64. In Nr. 23316 wird in Spalte 2 die Angabe "TierGesG" und in Spalte 4 die Angabe "75" gestrichen.

65. In Nr. 23321 wird in Spalte 2 die Angabe "verstärkte amtliche Kontrollen nach Art. 8 i. V. m. Art. 14 der VO (EG) Nr. 669/2009" durch die Angabe "Amtliche Kontrollen nach VO (EU) 2019/1793" ersetzt und in Spalte 3 wird die Angabe "je Sendung" eingefügt.

66. Die Nr. 23322 und 23323 werden aufgehoben.

67. Die bisherige Nr. 23324 wird Nr. 23322 und in Spalte 3 die Wörter "je Sendung" eingefügt.

68. Die bisherige Nr. 23325 wird Nr. 23323 und in Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"nur Dokumentenkontrolle bei 23321, 23322, 23325 bis 23327".

69. Die bisherige Nr. 23326 wird Nr. 23324 und in Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"nur Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei Nr. 23321 bis 23322 und 23325 bis 23327".

70. Die bisherige Nr. 23327 wird Nr. 23325.

71. Die Nr. 23328 wird aufgehoben.

72. Die bisherigen Nr. 23329 und 23330 werden die Nr. 23326 und 23327 und in Spalte 3 wird jeweils die Angabe "je Sendung" eingefügt.

73. In Nr. 233421 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"für Tierarten nach Nr. 233411, 233412 und 2334132".

74. In Nr. 233422 wird in Spalte 2 die Angabe "für Wassertiere nach Nr. 2334131" eingefügt und in Spalte 3 werden die Wörter "andere Dokumente" durch "je Packliste" ersetzt.

75. Nach Nr. 233422 wird als Nr. 233423 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
233423für sonstige Tierarten nach Nr. 2334133je Frachtbrief45

76. In Nr. 24110 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"Untersagung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten i. S. d. § 11 Abs. 1 gemäß Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 6)".

77. Die bisherige Nr. 334 wird durch Nr. 334 und 3341 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
334Amtshandlungen nach der Verordnung über Schutzbezirke für Belegstellen für Honigbienen (Belegstellenverordnung)
3341Genehmigung eines Antrags auf Einrichtung eines Schutzgebietes nach § 1 Abs. 1 der Bienenbelegverordnungnach Zeitaufwand

78. In Nr. 3411 wird in Spalte 3 die Angabe "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "3 bis 125" gestrichen.

79. In Nr. 3416 wird in Spalte 3 die Angabe "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "35 bis 160" gestrichen.

80. In Nr. 34214 werden in Spalte 3 die Wörter "je Sendung" durch "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "6 bis 200" gestrichen.

81. Nr. 34216 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34216Phytosanitäre Importabfertigung oder Freigabe von Containersendungen bei den Pflanzenschutzdienststellen anderer Bundesländer oder bei Zollämtern (unabhängig von sonstigen Gebühren für Untersuchungen)

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

82. Nr. 34234 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34234Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

83. Nr. 34241 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34241Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registrier-nummer nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung oder § 3 der Anbaumaterialverordnung

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

84. Nr. 342421 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342421nach § 13d der Pflanzenbeschauverordnung

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

85. Nr. 342422 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342422nach § 13k der Pflanzenbeschauverordnung

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

86. Nr. 34243 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34243Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

87. In Nr. 34244 werden in Spalte 3 die Wörter "je Stück" durch die Angabe "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "9" gestrichen.

88. In Nr. 34245 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Anbaumaterialverordnung" ein Punkt und die Sätze "Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten." angefügt.

89. Nr. 342461 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342461Registrierung der Betriebe, die mit IPPC-Holz nach ISPM Nr. 15 handeln oder es in Verkehr bringen, nach § 13p Abs. 1

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

90. Nr. 342462 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342462Untersuchung der Voraussetzungen (IPPC-Standard) nach § 13p Abs. 4

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

91. Nr. 342463 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342463Registrierung, Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer und Überprüfung der Anforderungen nach §§ 13q und 13r

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

92. Nr. 342464 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342464Anerkennung eines Prüfunternehmens nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

93. Nr. 342465 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342465technische Prüfung (Hauptprüfung) einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Stan-dards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

94. Nr. 342466 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342466jährliche technische Prüfung mit Kalibrierung der Messfühler einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. Punkt 5.3.2 der JKI-Leitlinie zur Anwendung eines IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

95. Nr. 342467 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
342467Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

96. Nr. 34255 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34255von Verpackungsholz bei Containersendungen

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand

97. In Nr. 3432 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "6 bis 150" gestrichen.

98. Nach Nr. 34341 werden als Nr. 3435 bis 3437 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
3435behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG50
3436Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG25
3437Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG50

99. Die bisherige Nr. 3435 wird Nr. 3438 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
3438Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnungnach Zeitaufwand

100. Nach Nr. 34412 wird als Nr. 34413 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
34413nochmaliges Ausstellen eines Zeugnissesje Dokument25

101. Nr. 3443 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
3443Durchführung eines Basislehrgangs zur Vorbereitung der Erlangung der Sachkunde für die Anwendung oder die AbgabeNerkauf von Pflanzenschutzmittelnje Person250

102. Nr. 3445 bis 34453 werden wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
3445Ausstellen eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PflSchG i. V m. § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die Ausstellung von Sachkundenachweisen, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden, ist gebührenfrei.

34451Ausstellen eines Sachkundenachweises aufgrund eines online gestellten Antragsje Dokument30
34452Ausstellen eines Sachkundenachweises aufgrund eines per Post oder Email gestellten Antragesje Dokument50
34453nochmaliges Ausstellen eines Sachkundenachweisesje Dokument20

103. In Nr. 3446 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "80 bis 500" gestrichen.

104. Nach Nr. 3463 wird als Nr. 3464 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
3464behördliche Untersagung nach § 60 PflSchG zur Verwendung von Pflanzenschutzgeräten, die keiner vorgeschriebenen Prüfung nach § 6 Pflanzenschutz-Geräteverordnung unterzogen wurdenje Anordnung50

105. In Nr. 354 wird in Spalte 2 das Wort "Anpflanzungsrechten" durch "Anbauregelungen" ersetzt.

106. Die Nr. 3541 und 3542 werden aufgehoben.

107. Die bisherigen Nr. 3543 bis 35435 werden die Nr. 3541 bis 35415.

108. Die bisherigen Nr. 3544 und 3545 werden die Nr. 3542 bis 3543.

109. In Nr. 3611 wird in Spalte 2 die Angabe "nach Verordnung (EG) 1234/2007" durch "nach Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

110. Nr. 36111 wird wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
36111Konformitätsbescheinigung zur Vorlage beim Zoll nach Art. 13 der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 543/2011nach Zeitaufwand

111. Die Nr. 36112 und 36113 werden aufgehoben.

112. Die bisherige Nr. 36114 wird Nr. 36112 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
36112Nachkontrolle nach Art. 17 (3) der DVO (EU) Nr. 543/2011nach Zeitaufwand

113. In Nr. 3621 werden in Spalte 3 die Wörter "je Antrag" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "280 bis 670" gestrichen.

114. In Nr. 36221 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "30 bis 300" gestrichen.

115. In Nr. 36222 werden in Spalte 3 die Wörter "je Partie" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "18 bis 120" gestrichen.

116. In Nr. 362301 werden in Spalte 3 die Wörter "je Antrag" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "100 bis 2 000" gestrichen.

117. In Nr. 3623022 bis 362311 werden in Spalte 3 die Wörter "je Antrag" jeweils durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 jeweils die Angabe "100 bis 2 000" gestrichen.

118. In Nr. 3623122 werden in Spalte 3 die Wörter "je Antrag" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "100 bis 2 000" gestrichen.

119. In Nr. 3623131 bis 362314 werden in Spalte 3 die Wörter "je Antrag" jeweils durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 jeweils die Angabe "100 bis 2 000" gestrichen.

120. In Nr. 362315 werden in Spalte 3 die Wörter "je angefangenem Arbeitstag und Betrieb" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "120 bis 2 400" gestrichen.

121. In Nr. 3623161 und 3623162 werden in Spalte 3 die Wörter "je Arbeitstag" jeweils durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 jeweils die Angabe "60 bis 2 400" gestrichen.

122. In Nr. 362317 werden in Spalte 3 die Wörter "je Probe" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "30 bis 60" gestrichen.

123. In Nr. 411 wird in Spalte 2 das Wort "Jägerprüfungsordnung" durch die Wörter "Hessische Jagdverordnung" ersetzt.

124. In Nr. 4112 wird in Spalte 4 die Angabe "180" durch "210" ersetzt.

125. In Nr. 4113 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "75" ersetzt.

126. In Nr. 42111 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 400" durch "300" ersetzt.

127. In Nr. 42112 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 500" durch "300" ersetzt.

128. Nr. 4212 wird aufgehoben.

129. Die bisherige Nr. 4213 und 4214 werden Nr. 4212 und 4213.

130. Die bisherige Nr. 42141 wird Nr. 42131 und in Spalte 4 wird die Angabe "300 bis 1000" durch "600" ersetzt.

131. Die bisherige Nr. 42142 wird Nr. 42132 und in Spalte 4 wird die Angabe "600 bis 2 000" durch "150 je angefangene 0,1 ha Rodungsfläche" ersetzt.

132. Nach Nr. 42132 wird als Nr. 42133 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
42133Genehmigung der Rodung von Schutz- und Bannwald zum Zwecke einer Nutzungsänderung nach § 12 Abs. 2 i. V. m. § 13200 v. H. von Nr. 42131 oder 42132

133. Die bisherige Nr. 4215 wird durch folgende Nr. 42134 ersetzt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
42134Verlängerung der Frist zur Durchführung der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 625 v. H. von Nr. 42131, 42132 oder 42133

134. Die bisherige Nr. 4216 wird Nr. 4214.

135. Die bisherige Nr. 42161 wird Nr. 42141.

136. Die bisherige Nr. 42162 wird die neue Nr. 42142 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
"Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG i. V. m. § 12 Abs. 2".

137. Nach Nr. 42142 wird als Nr. 42143 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
42143Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 UVPG i. V. m. § 12 Abs. 2nach Zeitaufwand

138. Die bisherige Nr. 4217 wird Nr. 4215 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
4215Untersagung einer Sperrung durch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach § 16 Abs. 2 Satz 4300

139. Die bisherige Nr. 4218 wird Nr. 4216 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
4216Anordnungen, Zulassungen und sonstige Genehmigungen nach dem HWaldG

140. Die bisherige Nr. 42181 wird die neue Nr. 42161 und in Spalte 2 vor dem Wort "der" das Wort "Anordnung" eingefügt.

141. Die bisherige Nr. 42182 wird die neue Nr. 42162 und in Spalte 2 vor dem Wort "einer" das Wort "Anordnung" eingefügt.

142. Die bisherige Nr. 42183 wird die neue Nr. 42163 und in Spalte 2 vor dem Wort "einer" das Wort "Ausnahmezulassung" eingefügt.

143. Die bisherige Nr. 42184 wird Nr. 42164 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
42164Anordnungen nach § 26100 bis 10.000

144. Nr. 421841 bis Nr. 421846 werden aufgehoben.

145. Nach Nr. 42164 werden als Nr. 42165 bis 42167 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
42165Genehmigung von Betriebsplänen nach § 5 Abs. 4500 bis 1.000
42166Genehmigung zum Anzünden und Unterhalten von Feuer/offenem Licht im Wald nach § 8 Abs. 3 Nr. 1100 bis 300
42167Anerkennung von Forstbetriebsvereinigungen nach § 21 Abs. 1kostenfrei

146. Nach Nr. 4221 werden als Nr. 423 bis 4235 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
423Amtshandlungen nach dem Bundes-waldgesetz - Drittes Kapitel
4231Anerkennung von Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 Abs. 1 und ggf. Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGBkostenfrei
4232Widerruf einer Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 20kostenfrei
4233Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1kostenfrei
4234Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer zu einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 2kostenfrei
4235Widerruf einer Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 3kostenfrei

147. In Nr. 5 wird in Spalte 2 der Satz "Soweit kommunale Naturschutzbehörden, Naturschutz- und Landschaftspflegeverbände oder andere Dritte im Auftrag des Landes Hessen tätig werden, sind diesen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen." angefügt.

148. In Nr. 51 werden in Spalte 2 die Wörter "oder Herstellung des Benehmens" gestrichen.

149. In Nr. 5110 wird in Spalte 2 die Angabe " § 45 Abs. 6 oder 7" gestrichen.

150. Nach Nr. 5110 wird als Nr. 51101 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
51101Befreiung von sonstigen Schutzvorschriften
(§ 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG), soweit nicht von Nr. 5101 bis Nr. 51099 erfasst
120

151. In Nr. 531 wird die Angabe " § 40 Abs. 4 BNatSchG" durch die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BNatSchG" ersetzt.

152. In Nr. 532 wird die Angabe " (§ 40 Abs. 6 BNatSchG)" durch die Angabe "nach § 40a Abs. 3 BNatSchG" ersetzt.

153. Nach Nr. 532 wird als Nr. 533 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
533Genehmigungen nach § 40c Abs. 1 und 2 BNatSchGnach Zeitaufwand

154. In Nr. 551 wird in Spalte 2 vor der Angabe "7" die Angabe "6 oder" eingefügt und in Spalte 4 wird die Angabe "30 bis 1 950" durch "60 bis 2 000" ersetzt.

155. Die bisherige Nr. 5511 wird neue Nr. 5513.

156. Nr. 5512 wird aufgehoben.

157. Die bisherigen Nr. 5513 und 5514 werden neue Nr. 5511 und 5512 und wie folgt gefasst:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
5511bei weniger als 10 betroffenen ArtenZuschlag von 10 v. H. zu Nr. 551
5512bei 10 oder mehr betroffenen ArtenZuschlag von 25 v. H. zu Nr. 551

158. Nr. 5515 wird aufgehoben.

159. In Nr. 552 wird in Spalte 2 die Angabe "HAGNatSchG" durch die Angabe "HAGBNatSchG" ersetzt.

160. Nach Nr. 565 werden als Nr. 57 bis 5711 eingefügt:

Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1234
57Weitergabe von Geofachdaten des Naturschutzes
571Weitergabe von Geofachdaten des Naturschutzes an Naturschutzbehörden, Naturschutz- oder Landschaftspflege-verbände oder andere Dritte, die im Auftrag des Landes Hessen oder aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit dem Land tätig werden, sowie Weitergabe solcher Daten durch Internetportale oder als Datendienstekostenfrei
5711Weitergabe von Geofachdaten des Naturschutzes in allen anderen Fällenje Anfrage100

161. Die Nr. 62 bis 6227 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 210979

ENDE