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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 22. Februar 2021
(GVBl. Nr. 10 vom 26.02.2021 S. 126)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1421 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1421Genehmigungsverfahren:
Ergehen mehrere Entscheidungen über Teilgenehmigungen, ist für jede eine Gebühr zu erheben. Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben.
Die Auslagen für das Genehmigungsverfahren sind mit Ausnahme von Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und den im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen mit der Gebühr abgegolten. Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die von der Entscheidung umfasst werden, ohne Umsatzsteuer.


Neu:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1421Genehmigungsverfahren:
Ergehen mehrere Entscheidungen über Teilgenehmigungen, ist für jede eine Gebühr zu erheben.
Von der Zahlung von Gebühren sind die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
Die Auslagen für das Genehmigungsverfahren sind mit Ausnahme von Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und den im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen mit der Gebühr abgegolten.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die von der Entscheidung umfasst werden, ohne Umsatzsteuer.


2. Nr. 1422 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1422Anmeldeverfahren:
Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben.
Die Auslagen des Anmeldeverfahrens sind mit Ausnahme von Gutachterkosten und Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit mit der Gebühr abgegolten. Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anmeldung errichtet werden dürfen, ohne Umsatzsteuer.


Neu:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1422Anmeldeverfahren:
Von der Zahlung von Gebühren sind die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
Die Auslagen des Anmeldeverfahrens sind mit Ausnahme von Gutachterkosten und Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit mit der Gebühr abgegolten.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anmeldung errichtet werden dürfen, ohne Umsatzsteuer.


3. Nr. 1423 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1423Prüfung einer Anzeige:
Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben.
Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige entstehen, sind mit Ausnahme von Gutachterkosten und Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit mit der Gebühr abgegolten. Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anzeige errichtet werden dürfen, ohne Umsatzsteuer.


Neu:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1423Prüfung einer Anzeige:
Von der Zahlung von Gebühren sind die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige entstehen, sind mit Ausnahme von Gutachterkosten und Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit mit der Gebühr abgegolten.
Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Anzeige errichtet werden dürfen, ohne Umsatzsteuer.


4. Nr. 14262 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
14262Überwachung nach GenTG
Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben.
Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Auslagen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben.


Neu:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
14262Überwachung nach GenTG:
Von der Zahlung von Gebühren sind die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.

5. In Nr. 1431 wird in Spalte 2 die Angabe " § 15 Abs. 3" durch die Angabe " § 28 Abs. 4" ersetzt.

6. In Nr. 1432 wird in Spalte 2 die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 28 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

7. In Nr. 1433 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 2" durch die Angabe " § 29 Abs. 2" ersetzt.

8. In Nr. 1434 wird in Spalte 2 die Angabe " § 13 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 und § 13 Abs. 5 Satz 3 und 10" durch die Angabe " § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 23 und § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

9. Nach Nr. 1434 werden als Nr. 1435 und 1436 eingefügt:

Nr.GegenstandBemesssungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1435Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise (§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 5)500
1436Gestattung der Bestellung einer Projektleiterin oder eines Projektleiters, die oder der bei einer dritten Person tätig ist (§ 28 Abs. 6)600

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 bis 4 am 1. Oktober 2021 in Kraft.

ID: 210978

ENDE