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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes
- Hessen -
Vom 24. September 2022
(GVBl. Nr. 29 vom 05.10.2022 S. 458)
Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes
Gültig ab 01.01.2023 siehe =>
Das Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Einsichtsrecht | " § 4 Einsichtsrecht, elektronische Aktenführung" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satz 2 elektronisch geführt werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen zum Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten zu führen sind, sowie zu den organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "in elektronischer Form" eingefügt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Antrag der hinterlegenden Person | " § 8 Antrag der hinterlegenden Person, elektronisches Dokument" |
b) Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
(1) Der Antrag der hinterlegenden Person nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
Die Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle kann bei jedem Amtsgericht erfolgen; ist der Antrag an eine andere Hinterlegungsstelle gerichtet, ist der Antrag unverzüglich dorthin zu übermitteln.
Im Antrag sind anzugeben:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben. | "(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen.
Die Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle kann bei jedem Amtsgericht erfolgen; ist der Antrag an eine andere Hinterlegungsstelle gerichtet, ist der Antrag unverzüglich dorthin zu übermitteln.
Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind.
Die §§ 130a, 130d und 298 der Zivilprozessordnung, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie die Bekanntmachungen zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung gelten entsprechend.
Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einzuführen. § 130c Satz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Im Antrag sind anzugeben:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben. Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist." |
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 1, 2 und 5 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" jeweils durch "Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
d) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.
e) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen."
5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils ein Komma und die Wörter "in elektronischer Form" eingefügt.
6. In § 23 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund des § 1667 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 1814 und 1818, jeweils auch in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 Satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen neben der in Abs. 1 genannten Frist 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. Dies gilt nicht bei Abwesenheitspflegschaften nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | "(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818, jeweils auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 Satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und aufgrund des § 1844, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1798 Abs. 2 Satz 1 und § 1888 Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen neben der in Abs. 1 genannten Frist 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. Dies gilt nicht bei Abwesenheitspflegschaften nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sowie nach § 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." |
8. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.
9. In § 32 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "in elektronischer Form" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 222103
ENDE |