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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes und zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 32 vom 13.10.2022 S. 482)



Artikel 1
Hessisches Dolmetscher und Übersetzergesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes

Das Hessische Justizkostengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), gilt für die Einziehung der dort im § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

" § 2

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017(BGBI. 1 S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), gilt für die Einziehung der in § 1 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen."

3. In § 3 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 3 Satz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" jeweils durch "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "1. Oktober 2013 (BGBI.IS. 3714)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

5. In § 11 Nr. 2 wird die Angabe "25. März 2015 (GVBI. S. 126)" durch "24. September 2022 (GVBI. S. 458)" ersetzt.

6. § 12 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a wird die Angabe "10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

b) In Buchst. b wird die Angabe "5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964)" durch "10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)" ersetzt.

7. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Nr. 2 bis 2.4 werden durch die folgenden Nr. 2 bis 2.5 ersetzt:

Alt:

2Vereidigung, Ermächtigung
2.1Allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern120
2.2Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind120
2.3Für eine zweite und jede weitere Sprache (auch Gebärdensprache) erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 um20
2.4Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen120


Neu:

Nr.GegenstandGebühr Euro
"2Beeidigung, Ermächtigung
2.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (auch zur Verhandlung mit Personen, die auf die Verwendung einer Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen angewiesen sind)120
2.2Allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind120
2.3Für eine zweite und jede weitere Sprache (auch einer Gebärdensprache) erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 um20
2.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung oder allgemeinen Ermächtigung50 % der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3
2.5.Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen120"

b) In Nr. 3.1 wird in Spalte 2 die Angabe "5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962)" durch "10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

c) In Nr. 3.3 wird in Spalte 2 nach dem Wort "Selbstauskunft" die Angabe "oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Abs. 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), benötigt wird" eingefügt.

d) In Nr. 6 wird in Spalte 2 die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "15. Juli 2022 (BGBl. I S.1146)" ersetzt.

e) In Nr. 6.1 wird in Spalte 2 die Angabe " § 6b" durch " § 4a" ersetzt.

f) In Nr. 6.1.1 wird in Spalte 2 die Angabe " § 6 Abs. 1 bis 3, § 12 Satz 1" durch " §§ 5, 5b, 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

g) In den Nr. 6.1.2 und 6.1.3 wird in Spalte 2 die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" jeweils durch " § 5 Abs. 1" und die Angabe " § 12 Satz 1" jeweils durch " § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.


ENDE