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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes
- Hessen -

Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 23 vom 25.06.2024)



Artikel 1

Das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen
  1. auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsvorschriften des Bundes,
  2. auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
  3. von Kommunalstatistiken,
  4. von Geschäftsstatistiken,
  5. von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3.
"Dieses Gesetz gilt für die Durchführung
  1. von Statistiken im Lande Hessen auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union und Rechtsvorschriften des Bundes,
  2. von Statistiken auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
  3. von Kommunalstatistiken,
  4. von Geschäftsstatistiken,
  5. von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3."

2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:

" § 1a Grundsätze der amtlichen Statistik

Die amtliche Statistik des Landes hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die statistischen Informationen unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken; dabei gelten für sie die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen und fachlichen Unabhängigkeit sowie der statistischen Geheimhaltung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird das Wort "Planungsträger" durch die Wörter "Planungs- und Entscheidungsträger" ersetzt.

b) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Das Statistische Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten des Statistischen Landesamts benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll.

(5) Das Statistische Landesamt darf zur Durchführung von statistischen Arbeiten innerhalb des statistischen Verbundes Einzelangaben übermitteln."

4. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Ausnahmen von den Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung

Das Recht

  1. auf Auskunft nach Art. 15,
  2. auf Berichtigung nach Art. 16,
  3. auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 und
  4. auf Widerspruch nach Art. 21

der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) ist insoweit beschränkt, als dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung des Rechts für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."

5. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 (weggefallen)" § 3 Einsatz automatisierter Abrufverfahren

Das Statistische Landesamt darf zu Zwecken der Statistikerstellung und zur methodischen Weiterentwicklung der Statistik allgemein zugängliche Daten durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben."

6. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden."Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich
  1. Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen oder
  2. Daten aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird, verwendet werden."

7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für die Statistik entfallen sind" gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Statistische Einzelangaben in der Gemeinde unterliegen den Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nach § 16 dieses Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes."(5) Statistische Einzelangaben in der Gemeinde unterliegen den Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes sowie nach § 16."

b) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

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(7) Gemeinden, die auf Grund ihrer Größe nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, bedienen."Gemeinden und Gemeindeverbände können sich kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), in der jeweils geltenden Fassung bedienen."

c) In Abs. 8 wird nach der Angabe "Abs. 1 bis 5" die Angabe "und 7" eingefügt.

9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 und 4

Die Antwort kann auch elektronisch übermittelt werden. Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt und besteht keine anderweitige gesetzliche Regelung, so kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auch schriftlich oder elektronisch erteilen und dem Erhebungsbeauftragten aushändigen oder der Erhebungsstelle im verschlossenen Umschlag aushändigen oder übersenden.

werden aufgehoben.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen. Auskunftspflichtige Privatpersonen und private Haushalte haben Auskünfte grundsätzlich in elektronischer Form zu erteilen, es sei denn,

  1. es besteht eine anderweitige gesetzliche Regelung oder
  2. die elektronische Form der Auskunftserteilung ist im Einzelfall unzumutbar."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 10 wird angefügt:

"10. die zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes verwendeten Hilfs- und Erhebungsmerkmale."

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 2 bis 5 gemacht werden" durch "Nr. 2 bis 5 gemacht oder vom Statistischen Landesamt nach § 2 Abs. 5 übermittelt werden" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Befragte oder der Betroffene in die Übermittlung oder Veröffentlichung schriftlich eingewilligt hat, oder"1. der Befragte oder der Betroffene in die Übermittlung oder Veröffentlichung schriftlich oder im Fall der elektronischen Auskunftserteilung elektronisch eingewilligt hat,"

bb) In Nr. 2 wird das Komma gestrichen.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden, sonstiger Gemeindeverbände und Zweckverbände Einzelangaben übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Angaben bestimmt sind."(5) Für ausschließlich statistische Zwecke übermittelt das Statistische Landesamt auf Anforderung an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden, sonstiger Gemeindeverbände und Zweckverbände Einzelangaben, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Angaben bestimmt sind."

12. In § 23 Satz 2 wird die Angabe "2024" durch "2034" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241498


ENDE